Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Sachmangel im Autokaufrecht

Ein wesentlicher Steitpunkt im Gewährleistungsrecht beim Gebrauchtwagenkauf ist die Abgrenzung zwischen Mangel am Fahrzeug oder schlichter Verschleiß des Fahrzeugteiles.

Fristsetzung zwecks Nacherfüllung ist auch bei Unsicherheit des Käufers über das Vorliegen eines Sachmangels erforderlich

BGH Urt. v. 21.12.05 VersR 2006, 1552

  1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeuges auf einen Sachmangel i.S.d. § 434 I S.1 BGB zurückzuführen ist, entlastet in nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
  2. § 4339 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

Abgrenzung Mangel / Verschleiß

  • Ohne besondere Vereinbarung ist bei gebrauchten fahrzeugen der Zustand geschuldet, wie er bei einem Fahrzeug dieser Art (ggf. nicht des Typs !) für das Alter und die laufleistung typisch ist.
  • Verschleiß bis zum Kauf und auch dnach ist jedenfalls dann unschädlich für den Verkäufer, wenn er im normalen ggf. fabrikatsübergreifenden Rahmen liegt.

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