Anfechtung Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens

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Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo Neuner-Jehle

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Anfechtung Kaufvertrag beim Gebrauchtwagenkauf

 

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Anfechtung Kaufvertrag beim Gebrauchtwagenkauf

Häufig ist Streitpunkt beim Gebrauchtwagenkauf, dass sich nach dem Kauf Mängel am Fahrzeug herausstellen, die nicht erwartet werden oder erwartet werden müssen, weil der Verkäufer das Fahrzeug als technisch einwandfrei, oft auch als absolut mangelfrei angepriesen hat, ferner wird die Frage nach der Unfallfreiheit des Fahrzeuges damit beantwortet, das Fahrzeug habe keine, oder keine nennenswerten Unfallschäden gehabt, oder es seien keine Unfallschäden bekannt.

 

Wenn der Verkäufer aber eine gewisse Mangel- und Unfallfreiheit zusichert, dann muss er sich auch daran festhalten lassen !

Grundlage der Beurteilung eines solchen Streits ist zunächst der Kaufvertrag, ob von privat oder Händler gekauft, Fahrzeugalter, Laufleistung, .... u.v.m.

Auch Zusicherungen des Verkäufers über Eigenschaften des Fahrzeuges, wie Unfallfreiheit, Mangelfreiheit, etc. sind von erheblicher Bedeutung, allerdings werden diese oft nur mündlich gemacht, weswegen Zeugen beim Kauf eine besondere Bedeutung erhalten können.

Sinnvoll ist beim Streit einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen !

OLG Braunschweig Urt.v. 06.11.14 -8 U 163/13- Der Verkehrsanwalt 2015, 27 = zfs 2015, 27

  1. Wird der Verkäufer nach Unfällen und sonstigen Mängeln des Fahrzeuges ausdrücklich gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein (vgl. BGH Urt.v. 27.03.09, VI ZR 30/08).
  2. Arglist erfordert aber keine Schädigerabsicht und keinen Vorteil (BGH Urt.v. 25.10.07).
  3. In dem Fall, dass der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war ist der Verkäufer oder sein Vertreter verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeugs auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige "Blechschäden" ohne weitere Folgen handelt.
  4. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen.
  5. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.
  6. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem "Bagatellschaden" gekommen ist.
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht, also "ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage" den Vertragspartner informiert (vgl. BGH Urt.v. 07.06.06, VIII ZR 209/05).
  8. Hat die Beklagte aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung die Unwirksamkeit des Vertrages zu vertreten, weil der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist, so ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Der Kläger kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
  9. Der Kläger hat im Rahmen des Vorteilsausgleich bei Rückgabe des Fahrzeugs die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Scheinkonsens bei Kaufvertrag über ein Neufahrzeug

Scheinkonsens bei Kaufvertrag über ein Neufahrzeug

OLG Schleswig Urt.v. 12.02.16 -17 U 66/15- = zfs 2016, 505

  1. Kommt es infolge der Verwendung eines vom Verkäufer eingeführten und nicht nachweisbar erläterten Chiffrierkürzels in der Bestellung eines Neufahrzeugs zur Auslieferung eines 3-Türers, obgleich der Käufer von der Bestellung eines 5-Türers ausgegangen ist, kommt ein "Scheindissens" als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
  2. Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs einschließlich der Verkaufspraxis annehmen, dass der Käufer -wie heute auch zumeist- einen 5-Türer erwerben wollte, ist gleichwohl ein Vertrag über den Erwerb eines 5-Türers zustande gekommen.