Kilometerstand im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Kilometerstand im Autokaufrecht

Tachomanipulation am Gebrauchtfahrzeug

Stimmt der Kilometerstand auf dem Tacho des gekauften Fahrzeuges nicht mit der wirklichen Fahrleistung des Fahrzeugs überein, so liegt ein Sachmangel gem. § 434 I, 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Käufer aufgrund des Eigenschaft des Fahrzeugs, insbesondere dessen Alter, von der Richtigkeit des Kilometerstands ausgehen durfte.

Auch ein nicht ausräumbarer Manipulationsverdacht kann eine solche Sachmangelhaftung des Verkäufers auslösen. Der Verdacht muss sich jedoch auf konkrete Tatsache stützen, die bloße Vermutung genügt hier nicht. Im Zweifel ist dem Käufer bei vermutetem Verdacht anzuraten, den tatsächlichen Kilometerstand durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Allerdings führt nur eine erhebliche Differenz zwischen Tachokilometer und tatsächlicher Laufleistung zu einem Sachmangel.

Das OLG Celle (DAR 1959, 209) hat entscheiden, eine Differenz von 40 % muss der Käufer keinesfalls hinnehmen.

Das OLG (DAR 86, 89)Zweibrücken hat bei einer Laufleistung von 160.000 km eine Differenz von 8.000 km als erheblich angsehen.

Der Käufer ist für die für ihn nachteilige Abweichung von Tachokilometer und tatsächlicher Laufleistung beweispflichtig.

Der Käufer erfüllt seine Darlegungslast jedoch, wenn er Umstände vorträgt, aus denen geschlossen werden kann, dass der vertraglich vorausgesetzte Km-Stand nicht der Wirklichkeit entspricht (LG Münster ZfS 1993,409).

Gelingt dem Käufer der Nachweis der Manipulation des Kilometerstands, so ist auch der gutgläubige Verkäufer in der Haftung. Schon ein berechtigter Manipulationsverdacht, der auf konkrete Tatsachen gestützt ist und praktisch nicht ausgeräumt werden kann, löst die Sachmängelhaftung aus. Bei einem Wiederverkauf müste der Käufer die Verdachtsgründe offenbaren, um sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung auszusetzen.

Hierzu BGH in seiner Entscheidung aus 04 -VIII ZR 130/04-

  • Der Käufer kann erwarten, dass der tatsächliche Kilometerstand nicht wesentlich höher ist, als der abgelesene.
  • Ein Mangel ist nicht technisch zu definieren, sondern vertraglich.
  • Was technisch mangelhaft ist, kann vertraglich in Ordnung sein (z.B. kaufgegenstand ist Fahrzeug mit Motorschaden). Es kommt daher zunächst auf den Vertragsinhalt an.

Beschaffenheitsangabe bei Gebrauchtwagenkauf

-Fehlerhafte Angabe des Kilometerstands-

OLG Rostock Urt.v. 11.07.07 NJW 2006,3290

§ 443 I BGB

In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges kann die Übernahme einer Beschaffenheitsangabe liegen.

Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich andernfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.

KFZ-Laufleistung

Angabe der KFZ-Laufleistung ist bei Privatverkauf eines Gebrauchtwagens in der Regel bloße Beschaffenheitsangabe.

BGH VersR 2007, 694

  1. Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S.d. § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist –ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 S.1 BGB -zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher –wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft- voraus, dass der Verkäufer in vertragsmässig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
  2. Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kfz lediglich als Beschaffenheitsangaben (§ 434 I S.1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt.2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlagen zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeuges ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf nur dann ausgegangen werden, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeuges einstehen. Allein die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
  3. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluß der Sachmängelhaftung vereinbart, ist diese regelmässig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluß nicht für das Fehlen der verinbarten Beschaffenheit (§ 434 I S.1. BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I S.2 Nr.1 BGG) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I S.1 BGB).

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