Beschaffenheitsangaben beim Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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Beschaffenheitsangaben beim Autokauf
Beim Kauf eines Fahrzeugs wird zum einen meist vertraglich die Beschaffenheit desselben zugrunde gelegt, zum anderen jedoch und mangels weiterer vertraglicher Angaben hat der Käufer Anspruch auf "das Übliche", d.h. was von diesem Fahrzeug üblicherweise erwartet werden darf.
Zur Beschaffenheitsangabe wird allerdings nicht nur gerechnet, was im KFZ-Vertrag vereinbart wurde, bzw. was üblich ist, sondern auch, was der Verkäufer in einer Annonce (Zeitung, Internet) über das Fahrzeug geschrieben hat.
Beschaffenheitsangabe bei Neuwagen
Beschaffenheitsangabe "Neu / Fabrikneu"
Beschaffenheitsangabe "Neu / Fabrikneu"
BGH NJW 2003, 2824
Wer "neu" kauft, kann ohne besonderen Hinweis auch "fabrikneu" erwarten.
Anm.:
Stellt sicher auch eine Ausstiegsmöglichkeit für kaufreuige Käufer dar, wenn so das "Haar in der Suppe" gefunden wird.
Kriterien für Fabrikneuheit:
- neu hergestellt und unbenutzt
- modellaktuell
- nicht alter als 12 Monate zwischen Produktion und Bestellung gelagert
- nach Verlassen des Herstellerwerkes nicht beschädigt
Ungeklärte Fahrstrecken und Schäden bei "Fabrikneu"
LG Duisburg -7 S 207/02 DAR 04,IV
- ungeklärte Fahrstrecken versus Überführungsfahrten
- Schäden vor Verlassen des Werkes versus Transport- und Auslieferungsschäden.
Aber OLG Hamm Urt.v. 17.11.11 -I-28 U 109/11-
Ein auf dem Transport entstandener und fachkundig ohne Spachtelarbeiten beseitigter Lachschaden beeinträchtigt nicht die "Fabrikneuheit" des Fahrzeugs.
Anm.:
Hier allerdings auch nur geringer Bagatellschaden
Fabrikneu versus Tageszulassung
BGH Urt.v. 12.01.05 -VIII ZR 109/04-
Tageszulassung schadet nicht. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug hat nach einer kurz vor dem Verkauf datierenden Tages- oder Kutzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu".
Neuwagenkauf mit deutlichem Rabatt für nicht mehr modellaktuell (wurde Käufer mitgeteilt) und Fahrzeug überlagert (nicht mitgeteilt.
OLG Köln Urt.v. 01.04.04 -8 U 89/03-
Die Überlagerung des Fahrzeuges ist nur ein Kriterium der Fabrikneuheit und um diese Eigenschaft geht es.
Die Überlagerung als solche ist nicht der Mangel, sondern die fehlende Fabrikneuheit. Diese jedoch war dem Käufer bekannt.
Aber s.a.
OLG Oldenburg Beschl.v. 08.01.07 -15 U 71/06-
Verkäufer offenbart, dass das Fahrzeug "seit einiger Zeit" nicht mehr gebaut wird. Das akzeptiert der Käufer.
Später erkennt er, dass das Fahrzeug schon 23 Monate vor Verkauf produziert wurde.
Die Antwort auf die Frage "noch fabrikneu" hängt letztlich davon ab, ob bereits in der Überschrift der Annonce "Fabrikneu" geschrieben wurde (wie OLG Köln), oder ob jeder Punkt isoliert zu betrachten ist (wie OLG Oldenburg).
Verkauf Neufahrzeug als "Lagerwagen"
OLG Braunschweig Urt.v. 07.07.05 -2 U 128/04-
Wird ein Fahrzeug als "Lagerwagen" unter ausdrücklichem Hinweis auf ein früheres "Modelljahr" verkauft (auf Modelljahr 2002 bei Verkauf in 01/2004), darf es auch 27 Monate alt sein.
Beschaffenheitsangabe in Inseraten, Annoncen, Internet
Auf Bildern der Annonce abgebildete Ausstattung des Autos gehört zum Kaufgegenstand
BGH Urt.v. 12.01.11 -VIII ZR 346/09-
Auch Bilder des Kaufgegenstandes in der Annonce sind Bestandteil dieser Annonce. Was auf diesen Bildern abgebildet ist, muss auch am Fahrzeug sein, wenn im Vertrag nichts ausdrücklich vermerkt ist, dass ein Ausstattungsmerkmal fehlt
Beschaffenheitsangabe in Inseraten, Annoncen, Internet
OLG Brandenburg Urt.v. 27.06.06 -5 U 161/05-
Wenn in einem Inserat für ein zu verkaufendes Auto ein Ausstattungsmerkmal genannt ist, wird es auch dann Vertragsbestandteil, wenn es im Kaufvertrag nicht ausdrücklich genannt oder erwähnt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Annonce Grundlage des Kaufvertrags war.
Anm.:
In diesem Fall ging es um ein Auto das in der Annonce mit Standheizung angeboten wurde, welche tatsächlich jedoch fehlte und auch im Kaufvertrag nicht mehr aufgeführt war.
Der Käufer reklamierte die fehlende Standheizung und beanspruchte Nachbesserung
"HU neu" oder "TÜV neu" als Beschaffenheitsangabe beim Gebrauchtwagenkauf
"HU neu" oder "TÜV neu" als Beschaffenheitsangabe beim Gebrauchtwagenkauf
BGH Urt.v. 15.04.15 -VIII ZR 80/14- juris 2015, 320
IM Einklang mit dem Urteil des BGH hat auch das OLG Karlsruhe bereits entschieden, dass mit dem Hinweis "TÜV & AU neu" beschrieben wird, dass ein Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot vor Veräußerung die "TÜV-Untersuchung" erfolgreich bestanden hat.
Diese Angabe stehe nicht nur als unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern stelle eine Willenserklärung des Verkäufers zur Beschaffenheit des angebotetenen Fahrzeugs i.S.v. § 434 Abs.1 Satz 1 BGB dar. Der Interessent gehe davon aus, dass er in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten.
Anm von RiLG Dr. Christoph Kretschmer (juris 2015, 320):
Insgesamt wird es in zukünftigen Fälle für den Käufer gerade bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluß deutlich einfacher, sich auf Mängel des gekauften Fahrzeuges zu berufen, wenn im Kaufvertrag - oder auch bereits in der Fahrzeugbeschreibung im Internet (OLG Karlsruhe Urt.v. 14.01.14 -9 U 233/12-) - ein Hinweis auf eine erst kürzlich durchgeführte Hauptuntersuchung oder noch vor Übergabe des Fahrzeugs durchzuführende Hauptuntersuchung vorhanden ist.
Der Käufer sollte sich dabei jedoch nicht auf die -hier vom BGH angenommene- Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung nach § 440 bzw. 323 Abs.2 Nr. 3 BGB verlassen, sondern vor Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zur Sicherheit eine Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB setzen.
Beschaffenheitsansgabe: fehlerhafter Kilometerstand
Beschaffenheitsangabe bei Gebrauchtwagenkauf
-Fehlerhafte Angabe des Kilometerstands-
OLG Rostock Urt.v. 11.07.07 NJW 2006,3290
§ 443 I BGB
- In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges kann die Übernahme einer Beschaffenheitsangabe liegen.
- Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich andernfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.
Feinstaubplakette als Beschaffenheitsangabe beim Autokauf
Feinstaubplakette als Beschaffenheitsangabe beim KFZ-Kauf
BGH Urt.v. 13.03.2013 -VIII ZR 186/12- = BeckRS 2013, 06023 = NJW-Spezial 2013, 297
Eine Beschaffenheitsangabe liegt nicht vor, wenn sich der Verkäufer eines Fahrzeuges bei Verkaufsverhandlungen für eine Ausage ausdrücklich auf den Vorbesitzer bezieht und so deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt.
Anm:
Grundsätzlich ist das Fehlen einer Feinstaubplakette ein Sachmangel (OLG Düsseldorf, NZV 2012, 432). Hier unterscheidet der BGH danach, ob der Verkäufer für die Beschaffenheitsangabe (Feinstaubplakette) persönlich einstehen will, oder nur lediglich eine "Glaubensangabe" macht, für die er ja in einem solchen Falle nicht einstehen will. Hier hätte der Käufer selbst zu prüfen gehabt, ob diese Angabe dann auch wirklich stimmt.
Örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrags
"Oldtimerzulassung" als Beschaffenheitsvereinbarung
BGH Versäumnisurteil v. 13.03.2013 -VIII ZR 172/12
Wird ein KFZ, das kurz zuvor eine sog. Oldtimerzulassung erhalten hat, mit der Klausel "positive Begutachtung nach§ 21 c StVZO (a.F.) Oldtimer im Original" verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt.
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