örtliche Zuständigkeit Gericht  im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


örtliche Gerichtszuständigkeit im Autokaufrecht

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes bei Klagen im PKW-Recht:

 

1. Die sachlicheZuständigkeit

 

Hier ist zunächst auf den sog. Streitwert der Sache abzustellen. Wird im PKW-Recht z.B. auf Nachbesserung geklagt, so wird der Rechtsstreit mit dem Wert der Nachbesserung, meist die nötige Reparatur bewertet.

Geht es um den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, so muss der Wert bes Fahrzeugs berechnet werden, dieser ergibt sich meist aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs unter Abzug der Nutzung durch den Käufer.

Bei Werten bis € 5.000,00 ist sodann das jeweilige Amtsgericht zuständig, ab dem Betrag von € 5.000,00 sodann das Landgericht.

 

2. Die örtliche Zuständigkeit

 

Hier besteht oft Streit darüber, ob das Gericht am Wohnsitz des Verkäufers des Fahrzeugs örtlich zuständig ist, oder das Gericht am Wohnsitz des Käufers.

Nachdem mehr und mehr Fahrzeuge auch über das Internet erworben werden, fallen Sitz des Verkäufers und Wohnsitz des Käufers oft weit auseinander.

Seitens der Gerichte wird hier regelmässig darauf abgestellt, wo sich das Fahrzeug befindet, dies ist regelmässig der Wohnsitz des Käufers, weswegen dann auch das Gericht seines Wohnsitzes zuständig ist.

 

Dies gilt für die sog. B:C-Geschäfte, also Verkäufer ist eine Firma, der Käufer Verbraucher.

 

Das örtlich zuständige Gericht ist vorliegend das am Wohnsitz des Klägers zuständige Gericht, vorliegend das Landgericht ….

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die Rückabwicklung des Vertrags vorrangig auf Leistungskondiktion aufgrund Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung stützt oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

1.

Bei einem PKW ist davon auszugehen, dass sich der bestimmungsmässige Gebrauch nach dem Wohnsitz des Käufers richtet (Staudinger/Bittner, BGB 2004, & 269 Rn. 28). Daraus folgt, dass für den Erfüllungsort auf den Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Eine nachträgliche Änderung des Wohnsitzes ist grds. ohne Einfluss auf den einmal gegebenen Leistungsort (Staudinger, a.a.O Rd. 8 m.w.N.)

 

Hierzu auch OLG Bamberg Beschl. v. 24.04.2013 -8 SA 9/13-

  1. Leistungsort nach § 269 Abs.1 BGB, der auch die örtliche Zuständigkeit nach § 29 Abs.1 ZPO bestimmt, ist für einen Rückabwicklungsanspruch des Käufers infolge Rücktritts vom Kaufvertrag der Ort, an dem sich zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die zurück zu gewährende Kaufsache vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort).
  2. Der vertragsgemäße Belegenheitsort ist bei einem Zug um Zug gegen die Rückgewähr des Kaufpreises herauszugebende PKW nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine später erfolgte Wohnsitzverlegung des Käufers ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.

 

So i. Ü. auch OLG München, Endurteil v. 04.10.2018 – 24 U 1279/18-,  BeckRS 2018, 24033

Einheitlicher Erfüllungsort im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ist jedenfalls nach Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts bei beiderseits erfülltem Vertrag der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, § 29 ZPO. (Rn. 2)

 

2.

Das gleiche gilt für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Rückabwicklungsansprüche anstelle des Rücktritts auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.

 

Hierzu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.01.2017 – 13 SV 18/16

Der vertragsgemäße Belegenheitsort der Kaufsache ist dann einheitlicher Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO, wenn der Käufer nach einer Anfechtung (z.B. wegen arglistiger Täuschung) gestützt auf §§ 812 I 1 Alt. 1, 142 I die Herausgabe des Kaufpreises verlangt und dem Verkäufer den Kaufgegenstand seinerseits herausgeben muss (so ebenfalls OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04; LG Amberg, Urt. v. 27.06.2012 - 22 S 93/12; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 29 Rn. 25).

 

Da sich der PKW am Wohnort des Klägers befindet, ist das LG …. nach § 29 I ZPO zuständig.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.