Beweislast eines Mangels beim Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Beweislast eines Mangels beim Autokauf

Zur Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Kauf nach Gefahrübergang

BGH Urt.v. 23.11.05 VII ZR 43/05

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
  2. Zur Frage der fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrachtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, sodass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer als Beweismittel nicht zur Verfügung steht .

 

         Beweislast liegt beim Käufer. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass das streitige Teil aufbewahrt wird.

Beweislastvereitelung durch Verkäufer

Beweislastvereitelung durch Verkäufer

AG Offenbach -340 C 23/06-

  • Gibt der Verkäufer das defekte teil weg, liegt die Beweislast alleine bei ihm.
  • Bei einem Getriebeschaden hatte sich der Verkäufer auf normalen Verschleiß berufen und das defekte Teil an den Hersteller zur Überprüfung und Tauschteil  übersandt, wo es dann verschwunden ist.

Kosten für Mangelsuche, wenn kein Mangel vorliegt

Kosten für Mangelsuche, wenn kein Mangel vorliegt

Rügt der Käufer einen Mangel und stellt sich bei der Prüfung durch den Verkäufer heraus, dass die Ursache für die Störung im Einflussbereich des Käufers liegt, muss der Käufer die Kosten der Mangelsuche erstatten, wenn er das auch hätte erkennen können.

so. BGH VIII ZR 246/06 im Fall einer Lichtrufanlage im Krankenhaus, Fehler war im bauseitigen Anschluss.

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