Aufwendungsersatz bei Rücktritt vom Autokauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo Neuner-Jehle
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Aufwendungsersatz im Autokaufrecht
Aufwendungsersatz bei Rücktritt
BGH ZfS 2006,26 –VIII 275/04
Tritt der Käufer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, besteht laut § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dieser Anspruch ist nicht gem. § 374 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. Auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke werden von § 284 BGB erfasst.
Auch Kosten die dem Käufer für die Überführung und Zulassung des Fahrzeuges entstehen, sind Aufwendungen i.S.v. § 284 BGB. Bei zeitweiser Nutzung des Fahrzeuges vermindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeuges.
Im vorliegenden Falle gab der Bauunternehmer ein Firmenfahrzeug wegen zahlreicher zum Teil irreparabler Mängel an den Autohersteller zurück. Der Unternehmer hatte auf das Fahrzeug Breitreifen und Leichtmetallfelgen montieren, sowie Tempomat, Autotelefon und Navigationssystem einbauen lassen. Dafür machte er € 5.100,- und € 500,- Überführungs- und Zulassungskosten geltend. Der BGH sprach ihm den Schadensersatz im Grundsatz zu, veranschlagte jedoch einen Abzug von 20 %, da der Kläger das Fahrzeug bereits 1 Jahr vor Rückgabe nutzen konnte.
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