Fernabsatzgesetz im Anwaltsvertrag
Fernabsatzgesetz im Anwaltsvertrag
Werden vom Rechtsanwalt Mandate außerhalb der Geschäftsräume angenommen und abgeschlossen (§ 312b BGB), gelten die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen, die den Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes ähneln.
Liegt der Gletungsbereich des Fernabsatzgesetzes vor, kann sich der Mandant nach Erteilung des Mandates auf ein Widerrufsrecht berufen (§ 312g BGB).
Ein Teil der Amtsgerichte geht davon aus, dass sich aus Sinn und Zweck des Widerrufsrechts Gründe ergeben, welche gegen ein Widerrufsrecht bei einem Anwaltsvertrag sprechen (z.B. AG Charlottenburg NJW-RR 2016, 184).
Der BGH hat einer solchen Auslegung jedoch widersprochen (BGH Urt.v. 07.07.16 -I ZR 30/15 und I ZR 68/15).
Wie Immobilienmakler müssen auch Rechtsanwälte davon ausgehen, dass der BGH auf einer wortgetreuen Anwendung des Fernabsatzgesetzes besteht. Berät somit ein Anwalt regelmäßig Verbraucher aus der Ferne heraus, so sollte er davon ausgehen, dass diese ein Widerrufsrecht haben.
Voraussetzung der Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes
Nach § 312c BGB gilt das Fernabsatzrecht für alle Verträge, welche zwischen einem Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.
Das Fernabsatzrecht gilt nicht
- gegenüber Mandanten, die Unternehmer sind (§ 14 BGB),
- im Falle Anwalt und Mandant über die Mandantierung in einem persönlichen Gespräch (somit nicht nur telefonisch oder per Mail) gesprochen haben, bevor das Mandant erteilt wurde,
- wenn es an einem "Vertriebs- oder Dienstleistungssystem fehlt", das auf den Fernabsatz ausgerichtet ist.
Informationspflichten des Unternehmers
Bereits vor Mandatsannahme muss der Anwalt den Mandanten klar und verständlich zu den Umständen informieren, welche in Art 246a § 1 EGBGB vorgeschrieben sind.
Spätestens zum Vertrgsschluß muss der Anwalt dem Mandanten darüber hinaus auf Papier, per Mail oder Telefax ("dauerhafter Datenträger") eine Vertragsbestätigung übersenden, in welcher der Vertragsinhalt wiedergegeben ist (§ 312f II BGB). Diese Bestätigung muss alle Pflichtangaben gem. Art. 246a § 1 EGBGB enthalten.
Widerrufsrecht
Nach § 312g I i.V.m. § 355 BGB muss dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zum freien Widerruf des Anwaltsvertrages eingeräumt werden.
Diese Widerrufsfrist gebinnt aber nach § 356 III BGB nicht, wenn der Anwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
In dieser Widerrufsbelehrung ist dem Mandanten eindeutig und klar verständlich mitzuteilen, auf welche Weise er den Vertragsschluss widerrufen kann:
.....
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Name der Kanzlei, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Rechtsfolgen bei ausgeübtem Widerruf
Beginnt der Anwalt vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit und kommt es zum Widerruf, bevor der Anwalt die Mandatsbearbeitung abgeschlossen hat, steht dem Anwalt nur dann ein Vergütungsanspruch zu, wenn er die Voraussetzungen des § 358 VIII 1 und 2 BGB einhelaten hat.
Ansonsten schuldet der Verbraucher dem Anwalt nur dann Wertersatz (Vergütung) für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher (mandant) von dem Unternehmer (Anwalt) ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Zudem besteht der Anspruch auf Wertersatz nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher vorvertraglich ordnungsgemäß über den Wertersatz informiert hat (Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 und 3 EGBGB).