Lieferverzug beim Fahrzeugkauf von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Lieferverzug beim Neuwagenkauf

Probleme beim Kauf eines Neuwagens wegen Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins

Im Regelfall hat der Käufer eines Neufahrzeuges bei Überschreitung des als unverbindlichen vertraglich vereinbarten Liefertermins (meist Wartezeit von sechs Wochen) den Verkäufer gem. Abschn. IV, Ziff. 2 NWVB zur Lieferung des Fahrzeugs aufzufordern, da ansonsten der Verkäufer jederzeit noch später liefern kann. Erst wenn der Käufer die Lieferung nach Fristablauf diese sechs Wochen anmahnt, kommt der Verkäufer in Verzug. Nach Eintritt des Verzuges kann der Käufer außer der Lieferung den Verzögerungsschaden, der ihm aus der Spätlieferung entstanden ist geltend machen.

Im Falle der Käufer im Falle des Verzugs des Fahrzeugverkäufers vom Vertrag zurücktritt, kann der Käufer auf Schadensersatz geltend machen.

Haftung des Fahrzeughändlers:

 

Bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferverzugs des Verkäufers:

Regelmäßig hat der Fahrzeugverkäufer keine Garantie für die Rechtzeitigkeit der Lieferung abgegeben. Tritt der Käufer sodann bei nur leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers vom Kaufvertrag zurück, so kann der Verkäufer bei nur leichter Fahrlässigkeit des Fahrzeughändlers gem. Abschn. IV, Ziff. 2 S.3 NWVB höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises beanspruchen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmern wird durch diese Klausel die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Verzug des Fahrzeugverkäufers ausgeschlossen.

                                                           

Bei grober Fahrlässigkeit des Lieferverzugs des Verkäufers:

diese Begrenzung des Verzugsschadens auf 5 % greift allerdings nicht, wenn der Verkäufer die Lieferverzögerung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verschuldet hat (s. Graf von Westphalen ZGS 2002, 214, 216). Nach dem OLG Saarbrücken (Urt.v. 07.04.95 DAR 1965, 299 f) ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrzeughändlers bereits gegeben, wenn er nicht darlegen kann, aus welchen Gründen der Liefertermin von ihm nicht eingehalten wurde.

Im Regelfall liegt grobe Fahrlässigkeit bei Lieferverzug dann vor, wenn ein Händler in Kenntnis von Lieferschwierigkeiten und Lieferfristüberschreitungen eine mutmaßlich nicht einzuhaltende Terminszusage abgibt oder wenn er es trotz des bestehenden Kaufvertrages unterlässt, sich mit dem Hersteller oder Importeur des Fahrzeuges in Verbindung setzt um dort weitere Kenntnis einzuholen.

Liegt Lieferverzug des Fahrzeughändlers vor, so hatte dieser natürlich auch den sogenannten Verzugsschaden an den Käufer zu bezahlen.

Zunächst muss der Verkäufer dem Käufer den diesem durch die verspätete Lieferung entstandenen Schaden ersetzen, welcher in erster Linie darin zu sehen ist, dass dieser das bestellte Fahrzeug während des Verzugs nicht nutzen konnte. Auch die Rechtsverfolgungskosten, d. h. im Regelfall Anwaltskosten gehören hierzu. Von Gerichten wird im Regelfall die Meinung vertreten, dass auch der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens auf entgangene Gebrauchsmöglichkeiten eines Fahrzeuges zu erstrecken ist, soweit eine Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille des Käufers vorausgesetzt werden kann. Zu vergüten ist dann die übliche Nutzungsausfallentschädigung (BGH Urt.v. 14.07.82 NJW 1082, 2304; u.v.m.)

 

Aufforderung zur Lieferung mit Fristsetzung

Ist die Wartezeit von sechs Wochen abgelaufen, so hat der Käufer nach Abschn. IV, Ziff.2, S.4 NWVB die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung, somit des Fahrzeugs zu verlangen. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten, so setzt dies voraus, dass dieser dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Eine bestimmte Form ist hier nicht vorgeschrieben, insbesondere keine Schriftform mehr. Allerdings kann eine schriftliche Aufforderung aus Beweisgründen sinnvoll sein.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln (Urt.v. 21.03.1979 -73 O 94/78-) ist eine Fristsetzung von weiteren sechs Wochen nicht nötig. Eine Fristsetzung von zwei Wochen wird im Regelfall als ausreichend angesehen (BGH Urt.v. 07.10.82, WM 1982, 9,12)

 

Schadensersatz anstatt Leistung

Im Falle der Käufer nach Lieferverzug des Fahrzeughändlers und Rücktritt vom Kaufvertrag, kann dieser vom Verkäufer des Fahrzeuges Schadensersatz und den Verzögerungsschaden verlangen. Nach der herrschenden Meinung ist der Käufer so zustatten, als hätte der Verkäufer rechtzeitig geleistet.

Typische Schadenspositionen sind in diesem Falle

  • Mehrkosten, welche infolge des Kaufes eines Ersatzfahrzeuges bestehen,
  • der Verlust eines auf das Altfahrzeug gewährten Rabatt,
  • der Ausfallschaden bis zur Ersatzbeschaffung
  • entgangener Gewinn
  • Porto, Telekommunikationskosten
  • Bereitstellungskosten eines Anschaffungskredits für das Fahrzeug
  • Rechtsverfolgungskosten
  • etwaige Steuernachteile.