Rücktritt vom Autokauf im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Rücktritt vom Autokauf im Autokaufrecht

Ist bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung gescheitert oder unmöglich, oder hat der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, so hat der Käufer das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, §§ 440, 323, 326 V BGB.

Nutzungsentschädigung bei Rücktritt

Nutzungsentschädigung bei Rücktritt

Im Falle das Fahrzeug an den Käufer zurückgegeben wird, hat dieser dem Käufer den Kaufpreis, ggf. vom Käufer in das Fahrzeug erbrachte Aufwendungen zu erstatten, abzuglich gezogener Nutzungen (im Regelfall die gefahrenen Kilometer).

 

Die gefahrenen Kilometer werden wie folgt berechnet:

  • Bei Neu- und Gebrauchtwagen zwischen 0,67 und 0,33 % je gefahrener 1000 km. Es handelt sich um eine lineare Berechnung in Abhängigkeit zur "Lebenserwartung" des Fahrzeugs.

 

Die hier zur Anwendung kommenenden Berechnungsformeln lauten wie folgt:

 

bei Neuwagen:

 

          Neupreis x gefahrene Kilometer

          ------------------------------------------

          Gesamtlaufleistungserwartung

 

oder Gebrauchtwagen:

 

          Gebrauchtpreis x gefahrene Kilometer

          ------------------------------------------------

          Restlaufleistungserwartung

 

 

Investitionen des Käufers in das Fahrzeug vor Rücktritt

Rücktritt vom Kaufvertrag

Urt. BGH v. 15.06.2011 -VIII ZR 139/09-

 

Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitraum der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrere vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung der BGH-Urteile vom 05.11.2008 (NJW 2009,508) und vom 09.03.2011 (NJW 2011,1664).

Rücktritt vom Gebraucht-KFZ-Kaufvertrag trotz vertraglichem Gewährleistungsausschluss

LG Potsdam Urt.v. 18.11.14 -12 O 189/13- Der Verkehrsanwalt 2016, 20

  1. Mit Rücksicht auf die Angaben in dem Internetangebot, in dem Zahnriemen, Wasserpumpe, Bremsbeläge und Stoßdämpfer als "neu" beschrieben wurden - und damit bereits hierdurch eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde wie bei technischen Angaben auf einem Verkaufsschild -, und da darüber hinaus die entsprechenden kaufbelege über die vorgenannten Teile bei Abschluss des Kaufvertrags von dem Beklagten übergeben wurden, haben die Parteien den in dem Angebot beschriebenen Zustand dieser teile als Beschaffenheit des Fahrzeuges vereinbart.
  2. Der vereinbarte Haftungsausschluss greift nicht zugunsten des Beklagten ein, da er diese Mängel arglistig verschiegen hat.
  3. Darüber hinaus hat der Beklagte eine objektiv falsche Erklärung ohne tatsächlich Grundlage abgegeben, als er erklärt hat, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, was dem Verschweigen eines Mangels gleichsteht und ebenfalls zur weiterbestehenden Haftung des beklagten führt. (...) Ein die erforderliche Fahrstabilität beeinträchtigender Mangel ist keine Bagatelle.
  4. Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung indiziert der Verstoß hiergegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung.
  5. Darüber hinaus betragen die aufgewendeten Reparaturkosten mindestens 5 % des Kaufpreises, was für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung ausreicht.

Kein Rücktrittsrecht bei einem Kraftstoffverbrauch von weniger als 10 %

BGH Beschl. v. 08.05.07 NJW 2007,2111

Ein Kraftstoffverbrauch von weniger als 10 % stellt einen unerheblichen Mangel dar un berechtigt daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Aufwendungsersatz bei Rücktritt

Im Falle des erfolgreichen Rücktritts kann der Käufer auch die Kosten von Aufwendungen und Verwendungen in das Fahrzeug ersetzt verlangen, nachdem diese für den Käufer durch den Rücktritt nutzlos geworden sind.

  • nachträglich erworbenes Zubehör sind dem Käufger bei Rücktritt als vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB zu entschädigen.
  • Der Verkäufer muss an den Käufer ferner die gezogenen Zinsen auf den Kaufvertrag herausgeben, & 346 I, II S.1 Nr. 1, § 100 BGB (Begr.: der Verkäufer konnte mit diesem Geld arbeiten. Entweder hat er hierdurch Habenzinsen erwirtschaftet oder aber er konnte seine Sollzinsbelasten senken).
  • Dieser Vorteil ist jedoch auf den Nettokaufpreis beschränkt, da der Käufer die MWSt an den Fiskus abgeben musste.
  • Die Verzinsungspflicht besteht nach § 347 BGB aucxh dann, wenn der Verkäufer aus dem Kaufpreis Kapitalertrag hätte erzielen können, das aber unterlassen hat.

Problemfall: Rücktritt und Fahrzeug beschädigt

 

  1. Der Rücktritt ist wegen eines Mangels berechtigft, aber das Fahrzeug hat einen vom Käufer selbst verschuldeten Unfallschaden
  2. Der Rücktritt ist wegen eines Mangels berechtigt, aber das Fahrzeug hat einen fremd verschuldeten Schaden.

Lösung:  § 346 II 1 Nr. 3 BGB:

  • Wertersatz, wenn sich der Gegenstand verschlechtert hat oder untergegangen ist (z.B. Totalschaden).
  • Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. Dies bedeutet jedoch nur der sog. "normale" Verschleiß, nicht jedoch Unfallschaden am Fahrzeug.

Wertersatzpflicht gem. Gesetz

 

Nach § 346 III S.1 Nr.3 BGB ist hier der Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten anzuwenden ("diligentia quam in suis"). Das bedeutet, hätte der Unfallschaden unverschuldet eingetreten, so schuldet der Käufer bei Rückgabe des Fahrzeuges keinen Wertersatz, hat jedoch ggf. Ansprüche gegen einen Dritten, welcher den Unfall verschuldet hat an den Verkäufer abzutreten.

Wird das Fahrzeug unverschuldet beschädigt, aber der Schädiger kann nicht gefunden werden, z.B. bei Unfallflucht, Vandalismus, schuldet der Käufer keinen Wertersatz an den Verkäufer bei Rückgabe des Fahrzeugs.

 

Inwieweit der Käufer bei Rückgabe Wertersatz aus einem von ihm verschuldeten Unfall schuldet, ist vom BGH noch nicht geklärt. Der Käufer könnte hier ja auch behaupteten, ich fahre immer etwas riskant.

 

Bei einem verschuldeten Mangel kommt jedoch auch Schadensersatz gem. § 250 BGB für den Verkäufer in Betracht.

Aufwendungsersatz bei Rücktritt

BGH ZfS 2006,26 –VIII 275/04

Tritt der Käufer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, besteht laut § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dieser Anspruch ist nicht gem. § 374 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. Auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke werden von § 284 BGB erfasst.

Auch Kosten die dem Käufer für die Überführung und Zulassung des Fahrzeuges entstehen, sind Aufwendungen i.S.v. § 284 BGB. Bei zeitweiser Nutzung des Fahrzeuges vermindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeuges.

 

Im vorliegenden Falle gab der Bauunternehmer ein Firmenfahrzeug wegen zahlreicher zum Teil irreparabler Mängel an den Autohersteller zurück. Der Unternehmer hatte auf das Fahrzeug Breitreifen und Leichtmetallfelgen montieren, sowie Tempomat, Autotelefon und Navigationssystem einbauen lassen. Dafür machte er € 5.100,- und € 500,- Überführungs- und Zulassungskosten geltend. Der BGH sprach ihm den Schadensersatz im Grundsatz zu, veranschlagte jedoch einen Abzug von 20 %, da der Kläger das Fahrzeug bereits 1 Jahr vor Rückgabe nutzen konnte.

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