gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenkauf von Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo Neuner-Jehle

gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenkaufrecht Stuttgart Fachanwalt für Verkehrsrecht Neuner-Jehle

Der gutgläubiger Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf

BGH Urt.v. 01.02.13 -V ZR 92/12-

Im Falle der Verkäufer eines Fahrzeuges dieses an einen Käufer veräußert, obwohl er nicht Eigentümer des Fahrzeuges war, sondern dieses lediglich angemietet hat und das Fahrzeug somit gegenüber dem waren Eigentümer unterschlagen hat, erwirbt der Käufer Eigentum an diesem Fahrzeug, das Eigentum des tatsächlichen ursprünglichen Eigentümers ist sodann untergegangen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erwerber das Fahrzeug gutgläubig erwerben konnte ( 932 BGB).

Nach § 932 II BGB ist allerdings der Erwerber eines solchen Fahrzeuges nur dann nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hierunter wird im allgemeinen einhandeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt.v. 18.06.80 -VIII ZR 119/79; BGHZ 77, 274, 276).

In seinem jetzigen Urteil legt der BGH zugrunde, dass es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges gehörig, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH Urt.v. 13.05.96 -II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 f). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht jedoch nicht (BGH Urt.v. 05.02.75 -VIII ZR 151/73, NJW 75, 736).

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 52, 245, 248), wonach bei einem gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgeht und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattfinden könne, greift nicht und ist rechtsfehlerhaft.

Der Fahrzeugbrief die auch die Zulassung Bescheid verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeugberechtigten. Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen. Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen.

Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm jedoch ein gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflicht.

Der Umstand eines Straßenverkaufs des Fahrzeuges führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt.

Der Käufer im vorliegenden Falle hat am Fahrzeug Eigentum erworben, da er zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs gutgläubig war. Das Eigentum der Verleihfirma an dem Fahrzeug ist somit untergegangen.

 

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