Rückabwicklung im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle

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Rückabwicklung im Autokaufrecht

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Gebrauchtfahrzeugen

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Gebrauchtfahrzeugen

OLG Koblenz, Beschl. v. 13.12.2017 -2 U 496/17- Die Verkehrsanwältin (DV) 2018, 9

Die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeuges stellt auch bei vorformulierten Vertragsformularen eine Beschaffenheitsvereinbarung und keine bloße Wissenserklärung dar, auf die sich ein Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt.

 

Der Gewährleistungsausschluss wurde ihm Kaufvertrag wie folgt formuliert:

  • das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III eine bestimmte Zusicherung erfolgt.
  • Der Verkäufer sichert folgendes zu (nichtzutreffendes bitte streichen): Hier war angekreuzt: das Fahrzeug weist folgende Gesamtfahrleistung auf: 138.000 km
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Das OLG Koblenz gab vorliegend einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt.

Wann ist ein Mangel zu Geringfügig um den Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug rückabzuwickeln ?

Wann ist ein Mangel zu Geringfügig um den Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug rückabzuwickeln ?

LG Kiel Urt.v. 18.05.15 -12 O 259/13- Der Verkehrsanwalt 2015, 174

  1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Resprechung des BGH eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles. Dabei ist zunächst grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Von einer Geringsfügigkeit eines behebaren Mangels und damit von der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mägelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
  2. Der BGH hat die Frage, wann eine solche Geringsfügigkeit vorliegt, inzwischen dahingehend entscheiden, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt.
  3. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung soll dann Prüfungsmaßstab sein, wenn der Mangel nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, sodass die Ungewissheit der Mangelursache im zeitpunkt der Rücktrittserklärung zum Rücktritt berechtigen soll, auch wenn sich später herausstellt, dass nur eine geringfügige Mangelursache vorliegt.
  4. Entscheidend ist der Gesichtspunkt, dass bei auch aus Sicht der Verkäufers ungeklärter Mängelursächlichkeit zugleich ungewiss ist, von welcher Schwere der Mangel ist und ob und vor allem mit welchem Aufwand behoben werden kann, d.h. auch der Verkäufer hat ein Mangelsymptom erkannt, deises jedoch nicht beheben können.

Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines KFZ-Kaufs

Ersatzansprüche bei Rückabwicklung eines KFZ-Kaufs

BGH Urt. v. 20.07.05 NJW 2005, 2848

Aufwendungen sind dem Käufer einer mangelhaften Sache im Falle eines Rücktritts auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um notwendige Aufwendungen handelt und der Verkäufer durch diese nicht bereichert ist.

Diese Entscheidung des BGH ist bereits in einem frühen Stadium zu berücksichtigen, weil es für die Begründung des Verzugs erforderlich ist, dass die Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangten Beträge zutreffend ermittelt worden sind. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Verkäufer die Rücknahme unter diesen Bedingungen berechtigterweise ablehnt.

  1. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gem. § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.
  2. § 284 BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
  3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeuges für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Verwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeuges.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein kaskoversichertes Kfz nach dessen Untergang durch Brand

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein kaskoversichertes Kfz nach dessen Untergang durch Brand

BGH Urt.v. 25.03.15 -VIII ZR 38/14- = zfs 2015, 566

Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Hrausgabe einer verbleibenden Breicherung i.S.d. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.

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