Agenturgeschäft im Autokaufrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart - Tilo Neuner-Jehle
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Das Agenturgeschäft im Autokaufrecht
Unter einem sogenannten Agenturgeschäft wird im Gebrauchtwagengeschäft der Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Fahrzeughändler für einen Dritten, meist eine Privatperson verstanden.
Ein solches Agenturgeschäft wird von bestimmten Fahrzeughändlern meist aus dem Grunde vorgenommen, damit sie damit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten entgehen können, da ein Fahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einjährige Gewährleistungsrechte gewähren muss.
Aufgrund der Problematik des Gewährleistungsausschlusses stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wann ein Agenturgeschäft bzw. der Verkauf im Kundenauftrag rechtlich angreifbar ist. Das Interesse des privaten Käufers geht naturgemäß dahin, die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses geltend zu machen. Dies wird nur dann gelingen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Autohändler oder sonstige Unternehmer nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise selbst Verkäufer des Fahrzeugs war. Ausgangspunkt ist damit immer die wirtschaftliche Betrachtung, also die Frage wem wirtschaftlich die Vorteile und Nachteile des durchgeführten Verkaufs zuzurechnen sind. Bei missbräuchlichen Umgehungsgestaltungen wird rein tatsächlich die wirtschaftliche Folge des Geschäfts immer bei demjenigen eintreten, der die Gewährleistungsvorschriften umgehen will. Er wird im Zweifel den Kaufpreis vereinnahmen. Hier spricht man von einem verschleierten Händler-Eigengeschäft.
In der Rechtsprechung haben sich hier diverse Fallgruppen und Leitlinien herausgebildet. Unabdingbar ist jedoch immer eine tatsächliche und rechtliche Einzelfallbetrachtung, da sich die Fallkonstellationen teilweise erheblich unterscheiden. Zudem ist noch immer die Frage der Beweisbarkeit in den Blick zu nehmen. In manchen Fällen wird es für das Umgehungsgeschäft lediglich Indizien geben. Ob diese im Falle eines Gerichtsverfahrens prozessual ausreichend sind, bedarf der anwaltlichen Prüfung.
Die
Unzulässigkeit eines sogenannten Umgehungsgeschäftes hat ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden in der Vorschrift des § 475 BGB. Dort ist zum einen geregelt, dass sich der Unternehmer auf eine
vertragliche Vereinbarung, die etwa von der Sachmängelgewährleistung abweicht bzw. diese unzulässig verkürzt oder gar ausschließt, nicht berufen kann, wenn diese Vereinbarung vor Mitteilung eines
Sachmangels getroffen wurde.
Daneben findet sich in dieser Vorschrift das Verbot der »Umgehung durch anderweitige Gestaltungen«. Dies ist der Ansatzpunkt für die Fallgruppe des »Umgehungsgeschäfts«. Wie sich bereits dem Wortlaut
der Vorschrift entnehmen lässt, sind der Kreativität für »anderweitige Gestaltungen« keine Grenzen gesetzt. Deshalb muss die Rechtsprechung jede anderweitige Gestaltung im Einzelfall
prüfen.
Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz “i. A.”, so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist (KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2010 – 12 U 140/09).
BGH · Urteil vom 26. Januar 2005 · Az. VIII ZR 175/04.
Leitsatz
Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern sind allenfalls dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Händler als der ,,eigentliche” Verkäufer des Fahrzeugs zu betrachten ist. Entscheidend hierfür kann sein, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat, etwa durch Garantie eines bestimmten Mindestpreises.
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