130 % - Rechtsprechung im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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130 % Rechtsprechung im Verkehrsunfall
130-% Rspr.
Reparaturkostenersatz bis 130 % auch bei Unterschreitung der Sachverständigenschätzung
OLG München Urtl. v. 13.11.09 NJW2010,1462
Lässt ein Geschädigter, wenn die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten die 130 %-Grenze überschreiten, sein Fahrzeug auf einem alternativen, oder günstigeren Weg vollständig und ohne verbleibende erhebliche Defizite fachgerecht reparieren, kann er Ersatz der erforderlichen und unterhalb der 130 %-Grenze liegenden Reparaturkosten verlangen.
Einhaltung der 6-Monatsfrist auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses in 130 %-Fällen
BGH Urt. v. 22.04.08 NJW 2008,2183
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 130 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
6-Monatsfrist und Fälligkeit
AG Trier NZV 2008,97
Bei zulässiger Reparatur seines Fahrzeuges im Rahmen der sog. 130 %-Grenze hat der geschädigte nicht erst nach einer –vom Unfalltag an gesehen- halbjährigen Weiternutzung seines Fahrzeuges einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten (= Kosten der fachgerechten Reparatur abzüglich bereits erstatteter Zahlung auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er sein Fahrzeug nicht selbst auf die Dauer von mindestens 6 Monaten weiter nutzen will, spricht zunächst die Vermutung für das Integritätsinteresse des Geschädigten, die vom Schädiger, bzw. dessen Versicherer zu widerlegen ist.
Kein Nachweis des Integritätsinteresses durch eine 6-monatige Weiternutzung bei durchgeführter Reparatur erforderlich
Nach einer
Entscheidung des OLG Celle vom 22. Januar 2008 Az: 5 W 102/07 ist dann, wenn der unfallbeschädigte Wagen repariert wurde, nicht auf das Integritätsinteresse, das durch eine 6-monatige Weiternutzung
dokumentiert werden muss, abzustellen. Dies folgt nach Auffassung des OLG Celle daraus, dass der Geschädigte keine fiktiven Reparaturkosten geltend macht, sondern das Fahrzeug tatsächlich repariert
wurde. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen (130 %-Grenze). Sein
Integritätsinteresse hat der Geschädigte dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen.
Einer weiteren "Bestätigung" seines Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch die neueste Entscheidung des BGH vom 27. November 2007 (Az: VI ZR 56/07) zu diesem
Problemkreis besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Geschädigte als Schadensersatz die lediglich geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in
Eigenregie repariert.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt5.pdf, PDF-Datei (275 KB)
Abrechnung bei Reparaturkosten über 130 % des
Wiederbeschaffungswertes
BGH Urt.v. 10.07.07 zfs 2007, 686
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Fahrzeuges mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115,375).
6-monatige Weiternutzung
AG Minden Urt.v. 25.09.07 ARGE VerkR 2007,156
Bei ordnungsgemäßer Reparatur innerhalb der
130 %-Grenze muss der Geschädigte nicht zusätzlich eine
mindestens 6-monatige Weiternutzung des KFZ nach-
weisen,um
sein
Integritätsinteresse zu dokumentieren.
BGH VI ZB 22/08
Eine vorzeitige, aber erzwungene Abschaffung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monatsgrenze scshadet nicht
AG Köln Urt.v. 27.08.08 -269 C 166/08
Abschaffung schadet nicht, wenn das Fahrzeug nach 5 Monaten wegen kapitalen Motorschadens abgeschafft wurde. Es sei halt solange genutzt worden wie möglich
130 %-Grenze - Überschreitung - Wiederbeschaffungswert
130 %-Grenze - Überschreitung - Wiederbeschaffungswert
LG Stuttgart Urt.v. 09.12.2011 -10 O 134/11-
Konnte der Geschädigte aufgrund des Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass bei Durchführung der Reparatur die 130 %-Grenze eingehalten wird, braucht er sich, wenn diese tatsächlich überschritten wird, nicht auf Totalschadensabrechnung verweisen lassen.
Anspruch auf Ersatz der Reparaturkostenrechnung im Rahmen der „130%-Rechtsprechung“, wenn diese bei
ex-post-Betrachtung überschritten wurde
Amtsgericht Hamburg, Urt.v. 07.08.2017 – Az.: 35 aC 151/15 –
Ein Geschädigter hat auch dann Anspruch auf Ersatz der Reparaturkostenrechnung im Rahmen der „130%-Rechtsprechung“ , wenn sich der Wiederbeschaffungswert nachträglich als geringer erweist, als in dem vorgerichtlichen Schadengutachten ermittelt wurde und damit die „130%-Grenze“ bei ex-post-Betrachtung überschritten war. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass sich die Kosten der Reparatur noch im Rahmen des von der Rechtsprechung zugebilligten sog. Integritätszuschlags bewegen. Der Geschädigte durfte sich insoweit auf die Richtigkeit der sachverständigenseits ermittelten Werte verlassen. Das Risiko, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen im Nachhinein nicht bestätigt, soll nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung gehen, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs abhängig zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte bei der Begutachtung geringe Altschäden nicht angegeben hat und es sich bei diesen um allgemein übliche Gebrauchsspuren handelt.
Erreichen der 130 %-Grenze durch niedere Stundenverrechnungssätze und Gebrauchtteile
Erreichen der 130 %-Grenze durch niedere Stundenverrechnungssätze und Gebrauchtteile
BGH Urt.v. 14.12.10 -VI ZR 231/09
Das Sachverständigengutachten ist nicht das Maß aller Dinge.
Wenn das handwerkliche Ergebnis am Ende stimmt, spricht auch nichts dagegen, die Kosten mittels gebrauchter Teile zu drücken.
- BGH Urt.v. 14.12.10 -VI ZR 231/09-
- OLG Düsseldorf VersR 02, 629
- OLG Oldenburg NZV 2000, 469
- AG Hagen Urt.v. 19.03.99 -10 C 231/09-
Grenzen des 130 % Reparaturschadens
Grenzen des 130 % Reparaturschadens
LG Stuttgart Urt.v. 18.07.12 -5 S 230/11
Hiernach ist es falsch, wenn bereits der Schadenssachverständige mit gebrauchten Ersatzteilen sein Gutachten kalkuliert um die 130 %-Grenze nicht zu überschreiten, da hier eine Manipulationsgefahr bestünde. Eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen wird aber akzeptiert.
Die Revision wurde durch das Berufungsgericht zugelassen, aber von dem Versicherer nicht eingelegt, somit Urteil rechtskräftig geworden.
Urteile, wonach es bei der 130 % Abrechnung nicht auf die Prognose, sondern auf die Reparaturrechnung ankomme:
- OLG Düsseldorf VersR 02, 629
- OLG Dresden DAR 01, 303
- OLG Frankfurt DAR 03, 68
OLG München v. 13.11.09 -10 U 3258/08
Hier hat der Sachverständige über 130 % kalkuliert,, die Reparaturrechnung lautet durch anderen Reparaturweg unter 130 % (durch hervorragende Arbeit des Karrosseriespenglers). OLG hat Abrechnung auf Basis 130 % akzeptiert.
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