Nutzungsausfall beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Nutzungsausfall beim Verkehrsunfall

Rechtsprechungsänderung zur Nutzungsausfallentschädigung:

Nutzungsausfall ohne Ersatzbeschaffung

BGH Urt.v. 10.06.08 -VI ZR 248/07-

  • Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.
  • Fazit: wenn man sich hiernach überhaupt kein Ersatzfahrzeug beschaffen muss, so kann es wohl erst recht keine verspätete Ersatzbeschaffung geben !

OLG Düsseldorf Urt.v. 26.04.04 -I-1 U 177/03-

Der hypothetische Nutzungswille jedenfalls des privaten Halters bzw. Eigentümers ist grundsätzlich zu vermuten.

AG Berlin-Mitte Urt.v. 03.05.06 -110 C 3355/05-

(Zwischen Unfall und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs lagen 13 Monate)

Da die Klägerin ihr Fahrzeug vor dem Unfall genutzt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Klägerin auch ohne den Unfall ihr Fahrzeug ab dem 23.10.03 nicht mehr genutzt hätte, ist davon auszugehen, dass sie auch für die Zeit nach dem Unfall noch einen Nutzungswillen gehabt hat. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie nur deshalb solange mit der Ersatzbeschaffung gewartet hat, weil sie den Unfall zum Anlass genommen hat, ein höherwertiges Fahrzeug zu erwerben.

LG Braunschweig Urt.v. 19.08.05 -8 S 385/05-

LG Karlsruhe Urt.v. 09.05.05 -5 S 161/04-

Die Tatsache, dass der Kläger zum zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte.

Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Die alte Rechtsprechung, dass es für gewerblich genutzte Fahrzeuge keinen Nutzungsausfall pauschal gäbe, da dieser Ausfallschaden konkret berechnet werden könne, ist überholt !

Nicht alle gewerblich genutzten Fahrzeuge erwirtschaften einen unmittelbaren Ertrag. Z.B. für das Auto des GmbH-Geschäftsführers, des Anwalts oder für den Vorführwagen lässt sich kein erwirtschafteter Gewinn beziffern, der nun als Schaden ausfällt.

 

Gleichwohl haben diese Fahrzeuge einen Vermögenswert, welcher nun entzogen wird.

  • OLG Düsseldorf Urt.v. 02.04.01 -I-1 U 132/00
  • OLG Schleswig Urt.v. 07.07.05 -7 U 3/03-
  • OLG Stuttgart NJW 07, 1696
  • OLG Naumburg Urt.v. 13.03.08 -1 U 44/07-
  • OLG München Urt.v. 17.04.09 -10 U 5690/08-
  • OLG Zweibrücken Urt.v. 11.06.14 -1 U 157/13

wenden auch in solchen Fällen die Pauschalierung des Nutzungsausfalls nach Tabellen an

s.a. BGH VI ZR 241/06

Nutzungsausfallentschädigung

Verzichtet der Geschädigte während der Ausfallzeit seines Fahrzeuges auf einen Mietwagen, so hat er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nutzungsausfall. Allerdings besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall im Falle der fiktiven Schadensabrechnung (BGH NJW 1976,1396). Der Nutzungsausfall selbst ist jedoch unabhängig von einem täglichen Mindestfahrbedarf (OLG Hamm NJOZ 2001,1590)

 

Konkreter Nutzungsausfallschaden

Immer dann, wenn das Unfallfahrzeug unmittelbar zur Einnahmeerzielung diente und durch seinen Nichteinsatz ein Schaden entsteht, ist dieser konkret nachzuweisen und zu beziffern . Dies gilt z.B. für Taxen, Busse und Transportfahrzeuge ((OLG Hamm NJW-RR 1989,1194; OLG Hamm zfs 2000, 341). Anspruchsgrundlage sind hier die §§ 249, 252 BGB.

Die Bezifferung des konkreten Nutzungsausfallschadens ist rglm. nicht ohne die Hilfe eines Steuerberaters möglich. Um diesen Aufwand zu vermeiden sollte dem Geschädigten empfohlen werden, sich eines Mietfahrzeuges zu bedienen.

Nutzt ein Geschädigter das Fahrzeug sowohl privat als auch gewerblich, so ist die jeweilige anteilige Nutzung zu berechnen.

 

Pauschalierter Nutzungsausfall

In allen sonstigen Bereichen kann ein pauschalisierter Nutzungsausfall beansprucht werden.

Dieser scheidet jedoch aus, wenn ein Zweitfahrzeug vorhanden dessen Nutzung zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286).

 

Voraussetzungen:

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit sind unabdingbare Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsausfall (BGH NJW 1985,2471). Zum Nachweis des Nutzungswillens genügt jedoch der Reparaturnachweis (OLG Düsseldorf NJOZ 2001,2056).

Am Nutzungswillen fehlt es, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wegen seiner Verletzungen nicht führen konnte (OLG München VersR 1991, 324). Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn das Fahrzeug auch von anderen Personen (Verwandten, sonstigen Dritten) genutzt worden wäre.

Begr.:

Nach einhelliger Ansicht in der Rspr. und Literatur reicht es für die Nutzungsmöglichkeit aus, wenn das Unfallfahrzeug während der Ausfallzeit von nahen Angehörigen des Geschädigten genutzt worden wäre (BGH DAR 1974, 18f; OLG Koblenz NJW-RR 2004,747). Zum Kreis der nahen Angehörigen gehört auch die Verlobte des Geschädigten (BGH DAR 1975,183 f).

 

Nutzungswille

Das Vorliegen eines Nutzungswillens ist grds. anzunehmen (OLG Celle VersR 1973,718). Er hat sich auf das verunfallte Fahrzeug zu beziehen (OLG Stuttgart DAR 2000, 235). Der Wille zur Nutzung des Unfallfahrzeuges fehlt dann, wenn der Geschädigte den Unfall als Anlass nimmt, zukünftig auf ein Fahrzeug zu verzichten. Dies muss aber für Saisonfahrzeuge (Cabrioles, Motorräder) gesondert geprüft werden. Auch wird fehlender Nutzungswille dann unterstellt, wenn bei Totalschaden erst lange Zeit (5 Monate) danach ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird (AG Bielefeld r+s 1984,161).

 

Nachweis des konkreten Ausfalls

Für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens muss ein tatsächlicher Ausfall des Unfallfahrzeuges nachgewiesen werden (LG Oldenburg zfs 1997,173). Ein Anspruch auf fiktive Nutzungsausfallentschädigung scheidet grds. aus ((BGH VersR 1976,874). Der konkrete Nachweis wird je nach Art der Schadensabwicklung unterschiedlich erbracht:

 

-          konkreter Reparaturschaden

       Bei einem Reparaturschaden wird die Ausfalldauer regelmässig durch die Dauer der Reparatur bestimmt. Wenn der Geschädigte diese schuldhaft verlängert hat, wird diese auch gekürzt. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag verzögert oder den Schaden der Höhe nach zu spät beziffert.

       Etwaige Verzögerungen der Werkstatt gehen nicht zu Lasten des Geschädigten.

       Der Tag des Schadenseintritts ist für den Beginn des Nutzungsausfalles nur dann maßgeblich, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt ist. Dann beschränkt sich die Ausfalldauer auf die konkrete Reparaturdauer.

       Bei möglicher Notreparatur (Ersatz des Blinkergehäuses, etc) und darauf begründeter Verkehrsunsicherheit ist der Geschädigte ist der Geschädigte gehalten eine Notreparatur durchführen zu lassen, ansonsten werden Einwendungen bezüglich der Ausfalldauer vorgenommen (OLG Stuttgart VersR 1992, 1485).

       Ansonsten wird dem Geschädigten eine Überlegungsfrist eingeräumt, in welcher er sich überlegen kann, ob er eine Reparatur des Unfallfahrzeuges vornehmen lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft ((AG Gießen zfs 1995,93)

       Der BGH beziffert die Überlegefrist, in der sich der Geschädigte überlegen kann, ob er eine Reparatur. vornehmen will oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft mit 7 Tagen (BGH NJW 1975, 160), von anderen Gerichten werden auch teils 5 Tage (AG Aschaffenburg zfs 1999,103) für angemessen erachtet.

       Auch eine ungewöhnlich lange Überschreitung der vom Sachverständigen geschätzten Ausfallzeit ist zuzusprechen, wenn der Geschädigte diese nicht zu verantworten hat (OLG Karlsruhe VersR 2000, 226 = 75 Tage).

       Verzögert sich die Reparatur dadurch, dass der Reparateur von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch macht und der Geschädigte keine eigenen Geldmittel zur Verfügung hat, um das Fahrzeug auszulösen, empfiehlt es sich dringend, zur Vermeidung des Vorwurfes der Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB, den Versicherer hierüber vorab zu informieren (OLG Frankfurt DAR 1984,318).

 

-          fiktive Reparaturkosten

       Rechnet der Geschädigte fiktiv ab und weist nicht durch Reparatur des Fahrzeuges oder Ersatzbeschaffung seinen Nutzungswillen nach, so scheidet Nutzungsausfallentschädigung aus.

       Lässt aber der Geschädigte sein Fahrzeug trotz fiktiver Abrechnung reparieren, so steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung grds. nichts entgegen. Der Nachweis setzt voraus, dass er den Nachweis der Reparatur und deren Dauer nachweist. Durch Lichtbilder ist dieser Nachweis rglm. nicht zu führen.

       Die Reparatur erfolgt aus Kostengründen meist in freien Werkstätten. Wird dadurch die Reparatur verlängert, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers. Der angemessene Ausfallzeitraum ist begrenzt auf die Dauer der ordnungsgemäßen Reparatur in einer Fachwerkstatt (AG Hanau VersR 1990, 164).

       Wird das Fahrzeug in Eigenreparatur selbst repariert, stellt die Rspr. strenge Anforderungen an den Nachweis des Nutzungsausfallschadens. Ein entspr. Anspruch besteht jedenfalls dann nicht, wenn er selbst an der Reparatur mitgewirkt hat (AG Mainz zfs 1995,56).

       Im Falle der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, ist die Dauer des Nutzungsausfalles begrenzt auf die Dauer der angemessenen Reparatur ((LG Berlin DAR 1992,264). Der Nachweis des Nutzungswillen erfolgt durch Vorlage der Kopie des Fahrzeugscheines (OLG Hamm zfs 2002, 132).

 

-          Wirtschaftlicher Totalschaden

       In diesem Falle kann der Geschädigte seinen Nutzungswillen auch durch eine Reparatur des Unfallfahrzeuges nachweisen. IN diesem Falle beschränkt sich die Ausfalldauer aber auf eine angemessene Wiederbeschaffungsdauer des Ersatzfahrzeuges

 

Anspruchshöhe

Diese orientiert sich zunächst daran, ob der Ausfallschaden pauschal oder konkret abgerechnet werden kann oder muss.

 

Anspruchshöhe bei konkreter Berechnung

Wie bereits ausgeführt, scheidet eine Pauschalierung des Nutzungsausfalles dann aus, wenn dem Geschädigten eine konkrete Bezifferung möglich ist. Wird das Fahrzeug gewerblich oder behördlich genutzt und dient es unmittelbar der Einnahmeerzielung, findet die Gebrauchsentbehrung in der Regel ihren Niederschlag im entgangenen Gewinn (Geigel-Rixecker Kap. 4 Rdnr. 70). Hierzu bedarf es einer spezifischen Darlegung, welche Umsätze gerade im Zeitraum des Ausfalles mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im Einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebs dem gegenüberstanden (OLG Köln VersR 1997,506).

 

Anspruchshöhe bei pauschalierter Bezifferung

Bei allen Fahrzeugen, welche nicht gewerblich genutzt werden und bei denen eine konkrete Bezifferung nicht möglich ist, bestimmt sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach Pauschsätzen gem. der Liste Sanden/Danner/Küpperbusch. Diese wird jährlich aktualisiert und in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht.

 

Bezifferung bei älteren Fahrzeugen

Nach herrschender Rspr. gilt die o.g. Liste Sanden/Danner nur bei Fahrzeugen welche nicht älter als 5 Jahre sind. Für ältere Fahrzeuge soll die nächst tiefere Gruppe gelten (OLG Karlsruhe VersR 1989,58). Bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren soll um eine weitere Gruppe oder die Vorhaltekosten reduziert werden (OLG Frankfurt DAR 1985,58). Bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug werden nur noch die Vorhaltekosten angesetzt (20,- €/Tag) (AG Rendsburg SP 2003,314).

Maßgeblich bleibt jedoch gem. BGH die Einzelfallbetrachtung, z.B. Pflegezustand etc. (BGH DAR 2005,265). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge heute langlebiger sind.

Bei Oldtimern sind besondere Tabellen anzusetzen.

Anspruch auf Nutzungsausfall

Anspruch auf Nutzungsausfall

OLG München, Urteil vom 27.5.2020 -10 U 6795/19- = NJW Spez. 2020, 426

In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte und damit den erforderlichen Nutzungswillen hatte.

Nutzungsausfallschaden bei einem Motorrad

Nutzungsausfallschaden bei einem Motorrad

BGH, Urt.v. 23.01.18 -VI ZR 57/17- Verkehrsjurist 2018, 11

1.    Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeiten eines Motorrads, dass dem Geschädigten als einziges des Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.

2.    Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage- zur Nutzung willens und in der Lage war.

Nutzungsausfall ohne Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ?

Nutzungsausfall ohne Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ?

Derzeit anwachsende Zahl von Urteilen, welche Nutzungsausfall zuspricht, bei denen der Geschädigte gar kein Ersatzfahrzeug anschafft oder nur mit erheblicher Verzögerung. Versicherer bestreiten in diesen Fällen den Nutzungswillen.

BGH Urt.v. 10.06.08 -VI ZR 248/07-

Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorrübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.

 

Anm.:

Wenn der Geschädigte sich also kar kein Ersatzfahrzeug beschaffen muss, kann es wohl für eine tatsächliche Ersatzbeschaffung nie zu spät sein !

OLG Düseldorf Urt. v. 26.04.04 -I-1 U 177/03

Der hypothetische Nutzungswille jedenfalls des privaten Halters bzw. Eigentümers ist grundsätzlich zu vermuten.

AG Berlin-Mitte Urt.v. 03.05.06 -110 C 3355/05

Zwischen Unfall und Anschaffung des Ersatzfahrzeugs lagen 13 Monate:

Da die Klägerin ihr Fahrzeug vor dem Unfall genutzt hat und auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Klägerin aich ohne den Unfall ihr Fahrzeug ab dem 23.10.03 nicht mehr genutzt hätte, ist davon auszugehen, dass sie auch für die zeit nach dem Unfall noch einen Nutzungswillen hatte. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie nur deshalb so lange mit der Ersatzbeschaffung gewartet hat, weil sie den Unfall zum Anlass genommen hat, ein höherwertiges Fahrzeug zu erwerben.

LG Braunschweig Urt.v. 19.08.05 -8 S 385/05

Die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte.

LG Karlsruhe Urt.v. 09.05.05 -5 S 161/04-

sinngemäß wie OLG Braunschweig

Nutzungsausfall bei Neuwagenersatz

Nutzungsausfall bei Neuwagenersatz

OLG Koblenz -12 U 1265/10- r+s 2014, 46 = Verkehrsjurist 2014, 27

Kann der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen, wird Ersatz des Nutzungsausfalls bis zur Auslieferung des Neuwagens geschuldet. Bei vorrübergehender Verhinderung ist Nutzungsmöglichkeit durch die Ehefrau ausreichend. Der Geschädigte kann in diesem Falle nicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verwiesen werden. Auch ein Ersparnisabzug ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unfallfahrzeug weniger als 1. 000 km vor dem Unfall zurückgelegt hatte.

Solange Schädigerversicherer Schaden nicht bezahlt Nutzungsausfall

Solange Schädigerversicherer Schaden nicht bezahlt Nutzungsausfall

LG Hamburg -302 O 265/11- NZV 2013, 91

Lässt es die gegnerische Versicherung auf einen Rechtsstreit über die Hafungsquote und die Höhe des Schadens ankommen, kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug bis zum Abschluss des rechtsstreits, hier 15 Monate, zustehen. Erforderlich ist, dass der Geschädigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zur Ersatzbeschaffung nicht in der Lage war und er die gegnerische Versicherung darauf hingewiesen hat.

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

BGH Urt.v. 25.01.05 -VI ZR 112/04

Auch nach 131 Tagen Nutzungsausfall wird nach Tabelle abgerechnet. Bei 9,5 Jahre altem Renault 25 jedoch um eine Gruppe berabgestuft.

Hier hatte die Reparaturwekstatt ihr Unternehmerpfandrecht geltend gemacht und das Fahrzeug nicht herausgegeben. Die Versicherung wurde nach § 254 II BGB (Schadensminderungspflicht) gewarnt.

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Das Amtsgericht Bielefeld kommt in seinem Urteil vom 07.12.2007 Az: 41 C 60/07 in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Versicherungsrecht 63, 567) und des OLG München (Versicherungsrecht 74, 1186) zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch den Zeitraum umfasst, der für die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist sowie eine angemessene Überlegungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll. Außerdem stellt das AG Bielefeld fest, dass der Anspruch auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfallereignis fällig wird, Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung der Netto-Reparaturkosten ist also nicht eine nachgewiesene weitere Nutzung von 6 Monaten. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen
http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt4.pdf, PDF-Datei (475 KB)

Berechnung des Nutzungsausfalls

AG Biberach Urt.v. 28.03.14 -2 C 1002/13-

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wird nicht ab der Unfallzeit im 24-Stunden-Takt berechnet, sondern in (auch angefangenen) vollen kalendertagen.

Zuspruch langer Nutzungsausfallentschädigungen:

 

215 Tage OLG Düsseldorf I-1 U 151/06

334 Tage OLG Düsseldorf I-1 U 14/09-

 

Voraussetzung jedoch immer, dass der Geschädigte zur Vorauszahlung der Reparatur in der Lage ist; Warnung nach § 254 II BGB immer erforderlich !

s. zur Vorauszahlungspflicht BGH VI ZR 36/06

Schadensminderungspflicht bei Nutzungsausfall

Keine Pflicht zur Entlastung durch Vollkaskoversicherung

OLG Schleswig Urt.v. 30.08.12 -7 U 146/11-

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den gegnerischen Versicherer, der erst die Ermittlungsakte abwearten möchte, von einem hohen Ausfallschaden zu entlasten.

 

So auch:

  • OLG Düsseldorf Urt.v. 05.07.11 -I-1 U 220/10
  • OLG Dresden Urt.v. 04.05.12 -1 U 1797/11-
  • LG Bielefeld Urt.v. 18.01.12 -21 S 1161/11-

Nutzungsausfallentschädigung trotz Möglichkeit der Nutzung eines Zweitfahrzeuges –PKW statt Motorrad

OLG Düsseldorf Urt.v. 10.03.08 NJW 2008,1964

  1. Ein Geschädigter kann auf die Nutzung seines Zweitfahrzeuges nur dann verwiesen werden, wenn sich die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen.
  2. Eine Aufspaltung des Nutzungswertes in einen materiellen und immateriellen Anteil ist weder möglich noch gerechtfertigt. Der spezifische Gebrauchsvorteil eine Fahrzeuges ist als immaterieller Anteil erstattungsfähig.

Nutzungsausfall und Dauer der Ersatzbeschaffung oder Reparatur

Nutzungsausfall und Dauer der Ersatzbeschaffung oder Reparatur

OLG Celle Urt.v. 13.10.11 -5 U 130/11-

 

Wartet der Geschädigte mehr als sechs Monate mit der Ersatzbeschaffung, ist zu vermuten, dass der erforderliche Nutzungswille fehlt, zumal dann, wenn ein weiteres KFZ zur Verfügung steht.

Verlängerung der Reparaturdauer

  • Werkstattrisiko (Reparaturdauer) geht zu Lasten des Schädigers (OLG Hamm NZV 1995, 442
  • Feiertage, Betriebsferien: AG Pforzheim Urt.v. 20.01.09 -2 C 236/08-
  • Weihnachten, Neujahr: LG Frankfurt/Main Urt.v. 21.04.10 -2-16 S 9/10-

Nutzungsausfall bei Reparatur in Eigenregie

Nutzungsausfall bei Reparatur in Eigenregie

AG Hamburg-Altona Urt.v. 05.04.2011 -316 C 404/10

 

Lässt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein Kraftfahrzeug in Eigenregie fachgerecht zu einem von ihm nicht offen zu legenden Preis reparieren, steht ihm kein Anspruch in Höhe der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstätte zu

 

Lässt der Geshädigte eines Verkehrsunfalles sein Kraftfahrzeug in Eigenregie reparieren, ohne zu den Umständen der Reparatur näher vorzutragen, steht ihm auch kein Ersatz von Nutzungsausfall zu, weil davon auszugehen ist, dass keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung besteht.

Nutzungsausfall ohne Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Unfallfahrzeuges

Nutzungsausfall ohne Ersatzbeschaffung oder Reparatur des Unfallfahrzeuges

LG Hambur Urt.v. 21.10.2011 -310 O 155/11-

 

Nutzungsausfall kann prinzipiell auch ohne Anschaffung eines Folgefahrzeuges gewährt werden, allerdings erfordert dies konkreten Vortrag des Geschädigten zum Nutzungswillen. Dieser ist nicht prinziiell zu vermuten, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt des Fahrzeuges nicht selbst gefahren ist und dementsprechend den Nutzungswillen gerade nicht ausgeübt hat.

Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung

Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung

Dauer der geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung

LG Saarbrücken Urt.v. 15.05.2015 -13 S 12/15- = ZfS 2016, 85

Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einen Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an,  wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben.

Nutzungsausfall und Mietwagen

Nutzungsausfall wird nicht nur für die Dauer der Reparatur geschuldet, wenn das Fahrzeug ab dem Unfallzeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht, sondern für die gesamte erforderliche Ausfallzeit.

  • Zunächst darf der Geschädigte den Eingang des schriftlichen Gutachtens abwarten. Liegt dieses vor, darf sich der Geschädigte zuerst einmal Gedanken darüber machen, wie er mit dem Schaden weiter verfährt. Er darf länger als eine Nacht darüber schlafen.
  • Insgesamt können dies insgesamt zwischen 5 und 11 Tage sein, bis das Gutachten vorliegt und der Geschädigte sich ents cheiden muss

 

So entschieden:

  • OLG Düsseldorf Urt.v. 06.10.09 -I-1 U 192/08
  • OLG München Urt.v. 25.07.08 -10 U 2539/08-
  • LG Stuttgart Urt.v. 25.07.08 -26 O 168/08-
  • OLG Jena Urt.v. 08.03.05 -5 U 2242/04-
  • LG Wiesbaden zfs 1995, 205
  • AG Dortmund Urt.v. 17.09.09 -435 C 4897/09-
  • AG Giesen Urt.v. 21.04.10 -2-16 S 9/10
  • BGH Urt.v. 05.02.13 -VI ZR 363/11-

Nutzungsausfall und Familienhilfe

BGH Urt.v. 05.02.13 -VI ZR 363/11-

Dass der Vater dem Sohn für die Überbrückung der Reparaturdauer sein Auto zur Verfügung stellt, hindert nicht den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Hinweis:
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