Rechtschutzversicherung beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Rechtschutzversicherung im Verkehrsrecht

Kostenübernahme der Rechtschutzversicherung bei Verkehrsunfall

Kostenübernahme der Rechtschutzversicherung

BGH Urteil v. 04.05.05 –IV ZR 135/04 = NJW 2005, 2228

Wird ein Rechtsstreit nur teilweise über rechtsschutzversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten quotal nach seinem Anteil am Gesamtstreitwert zu tragen.

Rechtschutzversicherer hat keinen Anspruch auf Auskunft über Mandatsverlauf

Rechtschutzversicherer hat keinen Anspruch auf Auskunft über Mandatsverlauf

AG Hildesheim Urt.v. 29.04.15 -86 C 2/15- = AnwBl. 2015, 903 Abr.Nr.: www.anwaltsblat.de (AnwBl Online 2015, 570)

Einem Rechtscutzversicherer steht gegen Prozessbevollmächtigte eines Versicherungsnehmers, die die Kostenabwicklung übernommen haben, grundsätzlich nur Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens zu.

Darüber hinaus gehende Ansprüche des Rechtschutzversicherers auf Mitteilung des  Sachstands ergeben sich weder aus den §§ 675, 666 BGB, § 86 VVG noch aus den ARB oder aus sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.

Keine Obliegenheit zu Rechtsausführungen und zur Beschaffenheit von ärztlichen Stellungnahmen, § 17 III ARB

Keine Obliegenheit zu Rechtsausführungen und zur Beschaffenheit von ärztlichen Stellungnahmen, § 17 III ARB

AG Königstein im Tanus Urt.v. 27.02.2013 -21 C 1307/11- zfs 2013, 277

  1. Den Versicherungsnehmer trifft bei Geltendmachung von Rechtschutzansprüchen keine Obliegenheit zu Rechtsausführungen oder gar Rechtsprechungsnachweisen.
  2. Den Versicherungsnehmer trifft bei Geltendmachung von Rechtschutzansprüchen keine Obliegenheit, dem Versicherer solche Tatsachen mitzuteilen, deren Erarbeitung fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt.
  3. Bei Geltendmachung von Rechtschutzansprüchen für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen trifft den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit, eine Gegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MdK) oder ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer zu veranlassen.
  4. Dem Versicherungsnehmer obliegt es nicht, Vergleichsurteile zur Anspruchshöhe für einen beabsichtigten Arzthaftungsprozess oder "fachmedizinische" Stellungnahmen zu beschaffen.

Kosten für Einholung Deckungszusage Rechtschutzversicherung

Die Kosten für eine Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung eines Geschädigten zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall sind grundsätzlich nicht von den Rechtsanwaltskosten  der Unfallabwicklung umfasst. Es liegt hier eine eigene Angelegenheit vor (BGH Urt. v. 13.12.2011 -VI ZR 274/10-: falls Anwalt gesondert beauftragt wird; Buschbell, Handbuch RS-Versicherung, 5 Aufl. 2011, § 25 Rn 9; Göttlich.-Mümmler-Feller, RVG, 3 . Aufl. 2010).

Gegenstandswert ist hier das Kosteninteresse des Geschädigten (i.d.R. die Gebühren zweier Anwälte - der eigene und der des Gegners - zzgl. Gerichtskosten 1. Instanz). Nach der Rspr. des BGH (BGH a.a.O.) ist jedoch i.d.R. auf diese Kosten hinzuweisen und nachzufragen, ob die Partei dies nicht selbst erledigen will (die Deckungsanfrage). Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Deckungsanfrage durch den Unfallverursacher wird von der Rspr. überwiegend abgelehnt (vgl. LG Erfurt NZV 2010, 259).

Kosten für Einholung Deckungszusage Rechtschutzversicherung

OLG Karlsruhe -1 U 105/11- (DAR 2012,83)

 

Der Unfallgeschädigte hat in aller Regel keinen Anspruch, vom Unfallgegner die Kosten ersetzt zu verlangen, die sein Rechtsanwalt für die Deckungsanfrage beim Rechtschutzversicherer in Rechnung stellt. Diese Kosten sind vom Schutzzweck des § 249 BGB nicht umfasst und beruhen auf der Entscheidung des Geschädigten, sich gegen die Kosten einer erfolglosen Rechtsverfolgung abzusicheren. Eine Erstattung komme deshalb nur dann in Betracht,  wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforerlich und zweckmäßig war.

Meldung des Versicherungsfalls nach Ablauf der Nachhaftungszeit

Meldung des Versicherungsfalls nach Ablauf der Nachhaftungszeit

LG Köln Urt. v. 29.03.2012 -24 = 354/11-, zfs 2012,701

Die Meldung eines Versicherungsfalls, der in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht, ist nach der Person des Schädigers einzugrenzen.

Der Vrsicherer darf sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf den Ablauf der Nachhaftungszeit berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Ausschlussfrist schuldlos nicht eingehalten hat.

Vorliegen eines Kostenzugeständnisses

Vorliegen eines Kostenzugeständnisses

BGH Urt.v. 19.12.2012 -VI ZR 213/11- zfs 2013, 159

Ein für das Eingreifen von § 5 Abs.3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den gegner nicht bestand.

Beratungspflicht der Erfolgsaussichten des rechtschutzversicherten Mandanten

Beratungspflicht der Erfolgsaussichten des rechtschutzversicherten Mandanten

LG Dortmund Urt.v. 22.03.17 -2 S 21/16- BRAK-Mitt. 2017, 121

Es ist nicht anzunehmen, dass ein rechtschutzversicherter Mandant von einer Rechtsverfolgung absieht, wenn ihn sein Anwalt auf deren Erfolglosigkeit hinweißt.  Vielmehr wird der vernünftig denkenende Mandant abwarten, ob die Rechtschutzversicherung ihm nicht doch Rechtschutzdeckung erteilt. Es ist im Rechtschutz-Versicherungsvertragsverhältnis nicht Sache des Versicherungsnehmers, den Fall rechtlich zu bewerten. Dies ist vielmehr Sache des Versicherers im Rahmen der Deckungsprüfung.

 

Anm.:

Hier hatte die Rechtschutzversicherung den Anwalt auf Schadensersatz verklagt, wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Der Anwalt hätte seinen Mandanten vor Klage klarmachen müssen, dass diese objektiv erfolglos ist. Das Berufungsgericht stellt klar, dass die Rechtschutzversicherung selbst die Erfolgsaussichten zu prüfen habe. Wenn Sie Deckungszusage für das Klagverfahren erteilt, sei sie daran auch gebunden. Die Rechtschutzversicherung sei vor Erteilung der Deckungszusage ihrer Nachfrageobliegenheit nicht nachgekommen, es seien vom Anwalt keine wesentlichen Falschangaben getätigt worden.

Regress des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt

Der Rechtsanwalt kann wegen der Führung eines gänzlich aussichtslosen Prozesses seitens des Rechtsschutzversicherers auf Rückzahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein vernünftig denkender Mandant auch dann, wenn seine Rechtsverfolgung nach Mitteilung seines Rechtsanwalts aussichtslos ist, zunächst dennoch versucht, eine Deckungszusage zu erhalten und nach deren Erhalt den Prozess gegebenenfalls führt. Urt.d. LG Dortmund -2 SW 21/16- juris Rn. 14

 

Ein Anwalt begeht eine Vertragspflichtverletzung und macht sich gegenüber seinem Mandanten dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, wenn er einen solchen Prozess führt. Der Anwalt ist deshalb in einem solchen Fall auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer auszusprechen, weil keine „erforderlichen“ Leistungen § 125 VVG) erbracht werden können (OLG Hamm Urt.v. 23.08.16 – 28 U 57/15- OLG Düsseldorf Urt.v. 04.07.16 -9 U 1022/14- juris Rn 64). Der Anwalt kann (und sollte auch im eigenen Interesse) auch ohne Verlust seines Vergütungsanspruchs einen ihm dennoch erteilten Auftrag zur Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels ablehnen (BGH Urt.v. 16.02.17 -IX ZR 165/16- Rn.19

Mediationsverfahren vor Deckungszusage

Vorrangiges Mediationsverfahren für Erteilung Deckungszusage von Rechtschutz ?

BGH, Beschl. v. 14.01.16 -I ZR 98/15- r + s 2016, 235

Der Rechtschutzversicherer kann für die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorrangigen erfolgslosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit entgegenseteht.

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