Klage bei Verkehrsunfall: Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Prüffrist vor Unfallklage

Prüffrist des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.7.2019 -4 W 11/19- = BeckRS 2019, 15992; NJW Spez. 2019, 554

Bei der Regulierung von Unfallschäden ist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung grundsätzlich eine Prüffrist zuzubilligen, vor deren Ablaufverzug nicht eintritt und eine Klage nicht veranlasst ist.

 

Anm.:

Wie das OLG Saarbrücken haben auch eine Mehrzahl weiterer Obergerichte entschieden. Auch nach dem OLG Stuttgart (BeckRS 2010,11596) ist der Schädiger Versicherung eine Prüffrist einzuräumen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist. Diese Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von 4-6 Wochen als angemessen ansieht (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 922; NJW-RR 2017, 697), OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 18394).

Auch wenn der Schädiger Versicherung die Schadensabwicklung beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüffrist keine festen oder starren Regeln (OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 27412), bei Auslandsberührung (LG Berlin, DAR 2016, 655) oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen (LG Ellwangen, VersR 1981, 564) kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.

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