Abzug "neu für alt" im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Abzug "neu für alt" beim Verkehrsunfall

Abzug „neu für alt“

Dieser Abzug wird rglm. bei sog. verbrauchsabhängigen Teilen (= müssen im Laufe der Lebensdauer des Fahrzeuges ausgetauscht werden) gemacht, wenn im Rahmen der Reparatur Neuteile verarbeitet werden und das Fahrzeug sodurch eine Wertverbesserung erfährt.

Hierzu zählen insbes.:

-          Reifen (OLG Celle VersR 1974, 1032

-          Ganzlackierung (OLG Karlsruhe zfs 1986,263)

-          Schmierstoffe

-          Batterie

-          Dichtungen

-          Einau eines Austauschmotors mit geringerer Laufleistung

-          Kupplung

 

Wird ein Abzug nfa vorgenommen, kann er sich auch auf die entspr. anfallenden Lohnkosten erstrecken (OLG Hamburg NZV 1999,513).

 

Ein Abzug nfa scheidet jedoch aus bei:

-          Austausch von Karosserieteilen (z.B. Stoßstange, Kotflügel) LG Mannheim VersR 1993,492

-          Tausch von Fahrzeugfelgen (str.)

-          Teillackierung (LG Mannheim VersR 1993,492

-          Austausch von fest im Fahrzeug eingebauten Teilen

-          Einbau eines neuen Katalysators in gebr. Fahrzeug (AG Fürstenwalde DAR 1998, 147)

Abzug neu für alt

AG Solingen Urt.v. 01.08.2012 -13 C 400/11-, zfs 2012, 698

Ein Abzug "neu für alt" ist nicht pauschal bei jeder Reparatur vorzunehmen, sondern lediglich dann, wenn durch die Reparatur eine messbare Vermögensverbesserung eingetreten ist.

Voraussetzung einer Schätzung eines Abzugs "neu für alt" ist, dass die der Schätzung zugrunde zu legenden Tatsachen, insbesondere der Zustand des fahrzeugs und des lacks, substantiiert dargelegt und notfalls unter Beweis gestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer.

Ein bloßer Verweis auf das Fahrzeugalter und die laufleistung lässt keine Rückschlüsse auf einen wertmindernden Zustand des Lacks zu. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuglackierungen mittlerweile von solcher Qualität sind, dass während der Lebensdauer eines Fahrzeugs i.d.R. keine Neulackierung erforderlich ist.

Abzug neu für alt

LG Itzehoe Urt.v. 27.05.11 -4 O 214/10-

 

Bei einem Fahrzeug mit einem Alter von erst zwei Jahren kommen Abzüge "neu für alt" für die Lackierung nicht in Betracht.

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