Parkplatzunfall im Verkehrsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Der Parkplatzunfall im Verkehrsrecht Stuttgart

Bisher wurde bei Parkplatzunfällen ohne weitere konkrete Schuldprüfung regelmässig hälftiges Verschulden zugrunde gelegt, da auf Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten würde.

Dem hat der Bundesgerichtshof in zwei seiner neueren Entscheidungen nun eine neue Richtung verliehen !

Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen

Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen

BGH Urt.v. 26.01.16 -VI ZR 179/15- = BeckRS 2016, 03382 = NJW-Spezial 2016, 138

Auch bei einem Parkplatzunfall können in mittelbarer Anwendung des § 9 V StVO über die Wertung des § 1 StVO zu Lasten des Rückwärtsfahrenden die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Dafür muss aber feststehen, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignet hat.

 

Anm.:

Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollsionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nahgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (s. BGH BeckRS 2016, 02712).

 

Aufgrund dieser Entscheidungen des BGH zum Parkplatzunfall kommt es bei Streitigkeiten innerhalb von Parkplatzunfällen nunmehr vermehrt darauf an, ob nur einer der Unfallbeteiligten rückwärts fuhr, oder beide.

Bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug bei Kollision stand, kann der Anscheinsbeweis zu Lasten dieses Fahrzeuges nicht mehr gelten.

 

Steht fest, dass beide Fahrzeuge bei Kollision gefahren sind, oder kann bei beiden nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Unfallzeitpunkt gestanden sind, kommt es wieder zur Haftungsteilung.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.