Restwert Unfallfahrzeug beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Restwert beim Verkehrsunfall

Restwert

Hierunter wird der Wert des beschädigten Fahrzeuges verstanden. Dieser Wert ergibt sich aus konkreten Marktwerten. Teils jedoch auch entstehen Entsorgungskosten durch verschärfte Umweltgesetzgebung. Auch diese Kosten sind ausgleichsfähig (AG Frankfurt NZV 1994,115).

Im Falle der Geschädigte vom Versicherer ein höheres Restwertangebot erhält, hat er dieses seiner Abrechnung gem. der überwiegenden Rspr. zugrunde zu legen. Im Falle er das Fahrzeug jedoch zum Restwert aus dem Gutachten veräußert, ohne dass vom Versicherer ein Restwertangebot vorliegt, muss er dieses nicht mehr gegen sich gelten lassen OLG Düsseldorf VersR 1998, 518).

Ein dem RA zugegangenes höheres Restwertangebot des Versicherers gilt auch dem Geschädigten als zugegangen.

Erzielt der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges einen höheren Restwert, als im Gutachten angegeben so gilt wie folgt:

Grds. muss sich der Geschädigte einen höheren Erlös, der seine Ursache nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeuges hat, nicht anrechnen lassen (BGH NJW 2005, 375)

Hat der Geschädigte jedoch ohne weitere überobligatorische Anstrengung einen höheren Restwert erzielt, muss er sich diesen voll anrechnen lassen. Die Beweislast für einen derartigen Ausnahmefall trägt der Versicherer.

Ersatz auf die Mehrwertsteuer hat der Geschädigte unter drei Voraussetzungen (BGH NJW 1943):

-          Ein Anspruch hierauf besteht nur dann, wenn diese tatsächlich angefallen ist.

-          Der Geschädigte repariert sein Fahrzeug oder beschafft sich ein Ersatzfahrzeug.

-          Der Mehrwertsteuerbetrag ist in diesem Falle begrenzt auf den Betrag, der im Falle der Abrechnung eines Totalschadens maximal ersetzt worden wäre

Verlässlichkeit des Schadensgutachtens zum Restwert

BGH  NJW 92, 903

  • Der Geschädigte darf sich auf den Reswert im Gutachten verlassen.
  • Er muss vor der Verwertung nicht die Versicherung um Erlaubnis fragen
  • Der Gutachter soll sich am örtlichen allgemeinen Markt orientieren (kürzlich bestätigt BGH -VI ZR 132/04-)

Vorsicht bei Restwertermittlung !

Bislang und auch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf sich der Geschädigte auf sein Schadensgutachten verlassen und im Falle des Totalschadens sein Fahrzeug zum Restwert aus dem Schadensgutachten verkaufen. Auch muss der Geschädigte nach der gefestigten Rechtsprechung kein besseres Angebot der Schädigerversicherung für das Unfallfahrzeug abwarten. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug zum gutachtlichen Restwert veräußert (hierauf durfte er ja vertrauen) und der Schädigerversicherer kommt mit seinem höheren Restwertangebot zu spät, nämlich erst nach Verkauf, dann hat dieser schlicht Pech gehabt. Der Schaden ist nach dem Unfallgutachten abzuwickeln.

Grundsätzlich ist das zwar immer noch so, aber jetzt hat das AG Miesbach entschieden, dass dann ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht besteht, wenn er das Fahrzeug an das Autohaus zum Restwert im Schadensgutachten verkauft und der Sachverständige ihm vom Autohaus vermittelt wurde. In diesem Falle kam noch dazu, dass das Autohaus ebenfalls ein Restwertangebot vorgelegt hat, welches im Schadensgutachten ebenfalls eingepflegt wurde. Das LG München als Berufungsgericht hat diese Ansicht des AG Miesbach vollumfänglich in seinem Urteil v. 16.08.17 (LG München – 8 S 2704/17) bestätigt.

Wesentliche Begründung:

Der Geschädigte verstößt schon dann gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB, wenn er auf ein Gutachten vertraut, das nicht frei von dem Verdacht unsachlicher Interessenwahrnehmung ist. Dieser Verdacht muss sich dem Geschädigten aufgrund konkreter Umstände aufdrängen.

Diese Umstände werden wie folgt aufgeführt:

  • Vermittlung des Sachverständigen durch das Autohaus
  • Autohaus überbietet 2 andere Händler lediglich geringfügig
  • der Sachverständige berücksichtigt das Autohausangebot bei seiner Restwertermittlung
  • das Autohaus kauft das Unfallfahrzeug zu diesem Restwert auf und verkauft dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug
  • es besteht eine dichte zeitliche Abfolge der Geschehnisse

Es ist also Vorsicht geboten bei dieser recht versicherungsfreundlichen Entscheidung! Im Regelfall wird nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug zum Autohaus oder die Reparaturwerkstatt verbracht und diese weist zu Recht darauf hin, dass im Regelfall ein objektiver Schadenssachverständiger ein Schadensgutachten erstellt. Logischerweise und vor allem infolge fehlender Erfahrung im Bereich der Unfallabwicklung ist der Geschädigte froh, wenn er keinen weiteren Aufwand mit der Suche eines Sachverständigen hat, sondern das Autohaus ihm hier im Rahmen der dortigen Serviceleistung behilflich ist.

Nebenbei, auch die Rechtsanwälte im Bereich der Unfallabwicklung empfehlen Schadenssachverständige!

Diese Entscheidung des LG München kann nur so verstanden werden und dann gelten, wenn zugrunde gelegt wird, dass Autohaus/Reparaturwerkstätte und Sachverständiger auf eine Weise zusammenarbeiten, aufgrund derer dem Schädigerversicherer ein Schaden entsteht. Darum werden auch die Kriterien aufgezählt, woraus sich dieser Verdacht ergibt.

Das Autohaus/Reparaturwerkstätte wäre also gut beraten, in Zukunft dem Geschädigten einen Unfallsachverständigen zu empfehlen und der Geschädigte, diesem selbst den Gutachterauftrag zu erteilen (nicht das Autohaus). Das Autohaus/Werkstatt sollte sich dringlichst aus der Restwertermittlung heraushalten und kein eigenes Angebot unterbreiten, welches der Sachverständige in sein Gutachten zur Restwertermittlung aufnimmt. Das Autohaus kann das Fahrzeug dann ja immer noch zum höchsten Restwertangebot aus dem Gutachten aufkaufen. Und letztlich scheint der Umstand nicht einfach zu klären sein, wenn, wie üblich, das Autohaus das Unfallfahrzeug zum gutachterlichen Restwert aufkauft und zeitgleich dem Geschädigten ein anderweitiges Fahrzeug veräußert. Dies alleine kann jedoch kein Verdachtsmoment bedeuten, da dies die übliche Praxis darstellt. Vor allem erwartet der Geschädigte ja gerade von seinem Autohaus, dass dieses ihm ein Angebot für ein Ersatzfahrzeug unterbreitet. Entscheidend dürfte hier wie immer der Einzelfall sein und vor allem, in welcher Höhe das Autohaus durch eine solche Verfahrensweise bereichert ist. Aber immer ist hierbei zu berücksichtigen, dass das Autohaus zu Recht auch an diesem Unfall „verdienen“ muss. Auch ein Anwalt verdient an einer Unfallabwicklung. Nur dann, wenn durch eine bestimmte Abwicklungsweise ein Gewinn „optimiert“ wird, welcher in anderer Abwicklungsweise nicht eingetreten wäre, ist Vorsicht geboten!

Bevor jedoch Sie sich bei einer Unfallabwicklung mit derartigen Problemen herumschlagen müssen, nutzen Sie unseren besonderen Service der kostenfreien telefonischen Kurzauskunft.

Geschädigter darf Restwertangebot im Gutachten vertrauen

Geschädigter darf Restwert im Gutachten vertrauen, bis der Schädigerversicherer ein höheres Restwertangebot unterbreitet und er das Unfallfahrzeug noch besitzt.

BGH Urt.v. 27.09.2016 -VI ZR 673/15- NJW 2017, 953

  1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 II 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Gebüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschaltener Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung von Senat NJW 2010, 2722 = VersR 2010, 963).
  2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betrieben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen.

Erleidet ein Fahrzeug eines Autohauses einen Totalschaden, so sind Restwertangebote auch von überregionalen Aufkäufern in das Schadensgutachten aufzunehmen (im Gegensatz zum Totalschaden eines Privaten)

Berechnung des Schadensersatzes bei einem Kfz Unfall; Veräußerung des beschädigten Kfz nach dem Wert des auf dem allgemeinen Markt ermittelten Preises; ausnahmsweise Pflicht eines Autohauses zur Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet

BGH, Urteil vom 25.6.2019 -VI ZR 358/18- zfs 2019, 562

  1. der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.2 S1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm ein gescheiterter Sachverständiger in einem Gutachten, dass einige korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat(Festhaltung Senatsurteil vom 27.9.2016-VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).(Rn 10).
  2. Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kfz befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegeben, Kaufangebote zuzumuten.

Restwertangebot für Fahrzeughändler

Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Restwertbörsen im Internet für Geschädigte aus des Handelns mit Kraftfahrzeugen (zum Beispiel Leasingsunternehmen, Mietwagenfirmen, Flotten, Firmen der Fahrzeugbranche, etc.)

BGH, Urteil vom 25.6.2019 -VI ZR 358/18- = BeckRS 2019, 16927 = NJW-Spez. 2019, 553

Wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem an und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Restwerts nicht. In diesem Fall ist dem Unfallgeschädigten von vornherein die Inanspruchnahme des Restwertmarkts im Internet und die Berücksichtigung der dort abgegebenen Kaufangebote zuzumuten.

Totalschaden aber Geschädigter nutzt PKW weiter

Totalschaden aber Geschädigter nutzt PKW weiter

OLG München Urt.v. 09.09.16 -10 U 1073/16- = BeckRS 2016 16585 = NJW-Spezial 2016, 747

Rechtnet der Geschädigte bei einem Totalschaden fiktiv ab und nutzt das Fahrzeug weiter ist beim Wiederbeschaffungswert von dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert auszugehen.

Restwert brutto oder netto ?

Restwert bei fiktiver Schadensabrechnung

BGH Urt.v. 10.09.2014 -IV ZR 379/13 = BeckRS 2014, 18128 = NJW-Spez. 2014, 650

Der im Falle einer fiktiven Abrechnung anzurechnende Restwert des verunfallten Fahrzeugs ist der Betrag, der dem Geschädigten bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt, dies ist i.d.R. der Bruttorestwert.

 

Anm.:

Bei der Schadensabwicklung hat der Versicherer des Schädigers grundsätzlich den Bruttorestwert zugrunde zu legen. Nur beim vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist der Nettorestwert in die Abrechnung einzustellen (vgl. Janke in Burrmann/Hess/Jahnke/Janker, StraßenverkehrsR, 23.Aufl., 2014, § 249 BGB Rdnr. 125)

Restwertangebot der gegnerischen Versicherung

Restwertangebot und Teilreparatur

BGH Urt.v. 06.03.07 -VI ZR 120/06-

BGH Urt.v. 10.07.07 -VI ZR 217/06-

Wenn der Geschädigte den Reswert gar nicht realisiert, weil er das Fahrzeug teilrepariert weiter benutzt, gilt der Restwert aus dem Gutachten. Der Versicherer kann dann nicht überbieten.

So auch jetzt nochmals BGH Urt.v. 13.10.09 -VI ZR 318/08-

  • Der Geschädigte, der nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwert zugrunde legen.
  • Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

Restwertangebot des Schädigerversicherers

BGH NJW 2000, 800 (VI ZR 316/09-)

  • Wenn die Versicherung ein Überangebot vorlegt, bevor der Geschädigte sein Unfallfahrzeug verkauft hat, und wenn das Angebot konkret und komfortabel ist, ist es beachtlich.
  • In diesem Urteil stammte das Überangebot vom "Sondermarkt".

Wartepflicht auf Restwertangebot

AG Pforzheim Urt.v. 27.03.14 -13 C 21/14-

Es gibt bei Haftpflichtschäden keine Pflicht des Geschädigten, mit dem Verkauf des verunfallten fahrzeugs zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit zur Prüfung und Überbietung des gutachtlichen Restwerts hatte. Die Gegenansicht des OLG Köln ist abzulehnen.

Restwertangebot der gegnerischen Versicherung

AG Stuttgart -41 C 4249/11- (VRS Bd. 122,4)

 

Wenn dem Geschädigten ein Restwertangebot zeitnah nach einem Verkehrsunfall zugeht und er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat, muss er sich dieses Angebot zurechnen lassen, wenn es ansonsten inhaltlich annehmbar ist. Inhaltlich annehmbar ist grundsätzlich ein verbindliches Angebot, das der Geschädigte mitels eines Anrufs unter einer angegebenen Nummer annehmen kann und bei dem der Aufkäufer das Fahrzeug für den Geschädigten kostenfrei nach Absprache mit diesem abholt sowie bar bezahlt.

Restwertangebot Schädigerversicherer

Restwertangebot des Schädigerversicherers

LG Stade Urt.v. 30.11.2012 -1 S 41/12- Der Verkehrsanwalt 2013,42

Der Geschädigte kann sein totalbeschädigtes Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert veräußern,  den ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hat. Nur dann, wenn ihm vor Veräußerung ein höheres Restwertangebot des Schädigers zugeht, muss er sich dieses zurechnen lassen. Der Geschädigte braucht auch dann nicht mit der Veräußerung zu warten, wenn ihn der Schädiger darum bittet, ohne zugleich ein höheres Restwertangebot konkret mitzuteilen.

Gelegenheit zur Abgabe eines Restwertangebots

Gelegenheit zur Abgabe eines Restwertangebots

OLG Köln Beschl. v. 16.07.2012 -BeckRS 2012, 22130-

 

Vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Restwert muss der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtverwsicherer die Gelegenheit zur Vorlage eines höheren Angebotes geben.

Anmerkung:

Wenig nachvollziehbares Urteil zugunsten des Schädigerversicherers. Dieser hat aus meiner Sicht nach dem Schadensfall hinreichend Zeit ein solches Angebot unverzüglich zu unterbreiten, wenn er dies selbst verzögert, dann muss er in Kauf nehmen, dass das Unfallfahrzeug zu dem Restwert aus dem Schadensgutachten veräussert ist, auf welchen der Geschädigte schließlich vertrauen können muss.

 

Ferner widerspricht diese Rechtsprechung der des BGH, welcher im Jahre 05 ausdrücklich bestätigt hat, dass der Geschädigte grundsätzlich den Restwert aus dem Gutachten zugrunde legen darf und das Unfallfahrzeug zu diesem Restwert verkaufen darf (BGH NJW 2005, 3134; NJW 2005, 2541).

So im Übrigen auch OLG Koblenz (SP 2012, 220 und OLG Düsseldorf (VersR 2006,1657).

 

Veräussert der Geschädigte das Fahrzeug jedoch ohne weitere Anstrengung zu einem höheren Restwert, so muss er sich diesen sodann auch anrechnen lassen (BGH a.a.O.)

Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum Gutachtenrestwert

Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum Gutachtenrestwert

OLG Köln -13 U 80/12- r+s 2013,100, mit Anm. RA Lembcke

Vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges zu dem vom Sachverständigen angegebenen Schätzwert ist dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer Gelgenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstigere Verwertung zu geben. Hiergegen verstößt der Geschädigte insbesondere dann, wenn er den Verkauf vornimmt, bevor der Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten überhaupt zur Kenntnis bekommen hat.

 

Eigene Anmerkung:

Aus meiner Sicht schilcht falsche Entscheidung. Sollte sich der Gutachterschätzwert des Restwertes als falsch erweisen, so kann gegen diesen immer noch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Der Geschädigte muss sich nach wie vor auf die Angaben des von ihm beauftragten Gutachters verlassen können. So wohl auch die herrschende Meinung.


Verzögerte Weitergabe eines Schadensgutachtens zur Vermeidung eines höheren Restwertangebots der Schädigerversicherung

Obliegenheit des Geschädigten zur Weiterleitung des Schadensgutachtens an die Haftpflichtversicherung des Schädigers

LG Saarbrücken Urt.v. 03.07.15 -13 S 26/15- zfs 2016, 142

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sein fahrzeug jederzeit und unabhängig davon veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insbesondere trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so darf er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grds. nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert.

Anwaltsgebühren bei Totalschaden

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler Urt.v. 21.01.16 -36 C 677/15- = BeckRS 2016, 05347 = NJW-Spezial 2016, 220

Der Erledigungswert berechnet sich bei Totalschadensabwicklung nach den berechtigten Schandesersatzansprüchen ohne Abzug eines Restwerterlöses.

Restwert bei Kaskoschäden

LG Bielefeld Urt.v. 24.07.13 -22 S 65/13-

Auch in nder Vollkaskoversicherung entfaltet ein Restwertüberangebot nur Wirkung, wenn es ausreichend konkret ist. Es muss mindestens die Anschrift des von der Versicherung benannten Käufers erkennen lassen und auch einen Hinweis darauf, ob Abholkosten entstehen.

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Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.