Schuldanerkenntnis beim Verkehrsunfall von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Schuldanerkenntnis beim Verkehrsunfall

Immer wieder passiert es, dass der am Verkehrsunfall nicht Schuldige auf eine erste spontane Äußerung unmittelbar noch am Unfallort und nach dem Unfallgeschehen „festgenagelt“ wird und ihm dann seine Äußerung als „Schuldeingeständnis“ vorgehalten wird.

Unabhängig davon, ob eine mehrdeutige Aussage als Schuldeingeständnis angesehen werden kann und ob ein Unfallbeteiligter noch im „Schockzustand“ zunächst tatsächlich von einer vermeintlichen Eigenschuld ausgeht – diese „Spontanäußerungen“ kann und darf rechtlich grundsätzlich nicht als umfänglich verwertbar angesehen werden.

Auch ein Unfallbeteiligter ist oft überhaupt nicht in der Lage, das Unfallgeschehen technisch und tatsächlich zu rekonstruieren. Sicher kann er eine erste Bewertung der Unfallsituation abgeben und sicher trifft meist zu, dass bereits mit dem gesunden Menschenverstand ein Unfallgeschehen nach einem entsprechenden Verschuldensmaßstab beurteilt werden kann. 

Aber eben doch nicht immer und aus diesem Grunde werden häufig Sachverständige beauftragt, das Unfallgeschehen zu rekonstruieren, um die Schuldfrage zu klären (Kollisionsgeschwindigkeit, Neigungswinkel der Unfallfahrzeuge zueinander bei Aufprall, Vermeidbarkeit bei rechtmäßigem Alternativerhalten, ...).

So hat nun auch das LG Regensburg in seiner Entscheidung vom 02.03.18 (3 O 196/17) ausgeführt, dass es in keiner Weise relevant sei, wenn die Klägerin noch am Unfallort gemeint habe, sie habe wohl die Schuld am Unfall. In dieser Äußerung kann in keiner Weise eine rechtliche Verbindlichkeit gesehen werden. Es habe sich (unterstellt, die Äußerung wurde von der Klägerin tatsächlich abgegeben) lediglich um eine spontane Äußerung unter dem Eindruck des Unfallgeschehens gehandelt, ohne Reflexion der Gründe für den streitigen Unfall!

Also keine Angst bei Spontanäußerungen am Unfallort in Richtung „ich werde wohl schuld sein“!

Die bessere Alternative ist sicher, zunächst keinesfalls eine Schuld zuzugeben, auch wenn der Betroffene denkt, er habe wohl die Schuld. Abgesehen davon, dass auch in den Versicherungsbedingungen ein Schuldeingeständnis „verboten“ ist, nicht immer trifft die eigene Beurteilung einer Schuld auch zu!

Und auch in diesen Fällen sei darauf hingewiesen, besser den Fachmann fragen, als später den Schaden zu tragen!

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Verneintes Schuldanerkenntnis der KFZ-Haftpflichtversicherung bei erbrachter Teilzahlung und Mitteilung der zugrunde gelegten Haftungsquote

Verneintes Schuldanerkenntnis der KFZ-Haftpflichtversicherung bei erbrachter Teilzahlung und Mitteilung der zugrunde gelegten Haftungsquote

LG Saarbrücken Urt.v. 12.10.2012 -13 S 100/12- (ZfS 2012,80)

 

Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine teilzahlung an den Geschädigten verbunden mit der Erklärung, man gehe von einer Mithaftung von 50 % aus,  stellt das jedenfalls dann kein der Rückforderung des Betrages entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn der Geschädigte der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Mithaftung widerspricht und den Restbetrag geltend macht.

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