Quotenvorrecht beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Das Quotenvorrecht beim Verkehrsunfall
Quotenvorrecht des Geschädigten
Kaskoversicherung und Quotenvorrecht des Geschädigten
Ein häufiger Fehler im Rahmen der Sachschadens-Abrechnung ist die Nichtberücksichtigung des Quotenvorrechts des Geschädigten nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (§ 67 I 1 VVG). Dies greift zugunsten des Geschädigten ein, wenn der Schädiger nur quotenmässig haftet.
Abr.beisp. Haftungsquote 20 %:
Unmittelbarer Sachschaden:
Reparaturkosten € 10. 000,-
Minderwert € 1. 000,-
Abschleppkosten € 500,-
Sachverständigenkosten € 500,-
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Gesamt: € 12. 000,-
./. Kaskoleistung: € 9. 500,-
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Offener Restbetrag: € 2. 500,-
Haftungsquote 20 % von 12. 000,- € 2. 400,-
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also Anspruch i.H.v. € 2. 400,-
Weil der offene Restbetrag (€ 2. 500,-) höher ist als der vom Versicherer zu zahlende Betrag (€ 2. 400,-), steht dieser Betrag dem Geschädigten voll zu (Quotenvorrecht).
Sachfolgeschaden:
Mietwagenkosten € 980,-
Unkostenpauschale € 20,-
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Gesamtbetrag: € 1. 000,-
zu ersetzen i.H.der Quote v. 20 % € 200,-
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Gesamtforderung des Geschädigten € 2. 600,-
Der Rückstufungsschaden kann nur anteilig ersetzt verlangt werden, soweit er bereits entstanden ist. Wegen des künftigen Rückstufungsschadens kann nur auf Feststellung geklagt werden (BGH NJW 2006, 2397).
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