Quotenvorrecht beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Das Quotenvorrecht beim Verkehrsunfall

Quotenvorrecht des Geschädigten

 

Kaskoversicherung und Quotenvorrecht des Geschädigten

Ein häufiger Fehler im Rahmen der Sachschadens-Abrechnung ist die Nichtberücksichtigung des Quotenvorrechts des Geschädigten nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (§ 67 I 1 VVG). Dies greift zugunsten des Geschädigten ein, wenn der Schädiger nur quotenmässig haftet.

 

Abr.beisp. Haftungsquote 20 %:

 

Unmittelbarer Sachschaden:

 

Reparaturkosten                                €          10. 000,-

Minderwert                                         €          1. 000,-

Abschleppkosten                                €               500,-

Sachverständigenkosten                    €               500,-

                                                                       --------------------------

Gesamt:                                             €          12. 000,-

./. Kaskoleistung:                                €          9. 500,-

                                                                       --------------------------

Offener Restbetrag:                           €          2. 500,-

Haftungsquote 20 % von 12. 000,-    €          2. 400,-

                                                                       --------------------------

also Anspruch i.H.v.                           €          2. 400,-

 

Weil der offene Restbetrag (€ 2. 500,-) höher ist als der vom Versicherer zu zahlende Betrag (€ 2. 400,-), steht dieser Betrag dem Geschädigten voll zu (Quotenvorrecht).

 

Sachfolgeschaden:

 

Mietwagenkosten                               €             980,-

Unkostenpauschale                           €               20,-

                                                                       --------------------------

Gesamtbetrag:                                   €          1. 000,-

zu ersetzen i.H.der Quote v. 20 %     €             200,-

                                                                       --------------------------

 

Gesamtforderung des Geschädigten €          2. 600,-

 

Der Rückstufungsschaden kann nur anteilig ersetzt verlangt werden, soweit er bereits entstanden ist. Wegen des künftigen Rückstufungsschadens kann nur auf Feststellung geklagt werden (BGH NJW 2006, 2397).

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.