Sachschaden beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Sachschaden im Verkehrsunfall

Grundsätze der Schadensabwicklung beim Verkehrsunfall

Grundsätze der Schadensabwicklung beim Verkehrsunfall:

 

Immer wieder wird heftig darüber gestritten, wie der Schaden beim Verkehrsunfall abzuwickeln ist, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug festgestellt hat und der Geschädigte sein Fahrzeug aber nicht behalten will (somit fiktiv abrechnet), oder bei Totalschaden dennoch repaieren lassen will, oder auch in Eigenregie repariert.

 

Hier eine Aufstellung wann wie der Fahrzeugschaden abgewickelt werden kann:

Reparaturaufwand

= Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung

 

Wiederbeschaffungsaufwand

= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert

I. Reparaturaufwand ist geringer als Wieder-beschaffungsaufwand

 

  1. Der Geschädigte kann in einer Werkstatt oder in Eigenregie reparieren und konkret auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Die Mehrwertsteuer wird dann ersetzt, wenn sie angefallen ist.
  2. Der Geschädigte kann fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen.
  3. Der Geschädigte kann erst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis und nach durchgeführter Reparatur auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen, auch ohne Vorbehalt (BGH NJW 2007, 67).
  4. Bei Ersatzbeschaffung kann keine Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis erfolgen, wenn dabei keine MWSt angefallen ist (BGH NJW 2009, 3713). Falls MWSt angefallen ist, kann Abrechnung auf Brutto-Ersatzbeschaffungsbasis, begrenzt auf den fiktiven Brutto-Reparaturkostenaufwand erfolgen. MWSt wird dabei ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist (BGH NJW 2013, 1151).
  5. Bei Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte das Fahrzeug repariert in Zahlung geben und dann auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen.

II. Reparaturaufwand bis zum Wiederbeschaffungsaufwand (100 %-Bereich)

 

  1. Eine konkrete Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist bei fachgerechter Reparatur auch ohne Weiterbenutzung möglich (BGH NJW 2007, 588)
  2. Eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis ist bei Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, gegebenenfalls nach Versetzung in verkehrssicheren Zustand, möglich (BGH NJW 2008, 1941).
  3. Ansonsten kann nur eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis vorgenommen werden bei fiktiver Abrechnung auf einer Netto_Wiederbeschaffungsbasis. Auch beim Irrtum über die Restwerthöhe kann keine fiktive Abrechnung  auf Netto-Reparaturkostenbasis erfolgen, sog. 70 % Grenze kommt nicht zur Anwendung (BGH NJW 2005, 2541).
  4. Bei Weiterbenutzung ist immer der vom Sachverständigen korrekt ermittelte Restwert anzusetzen (zuletzt BGH NJW 2010, 606).
  5. Bei konkreter Ersatzbeschaffung ist immer der Brutto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn der Brutto-Preis des Ersatzfahrzeugs mindestens so hoch ist wied er Brutto-Wiederbeschaffungswert (BGH NJW 2006, 285).
  6. Der Geschädigte kann das Unfallfahrzeug sofort zum Schätzwert veräußern; hat er mühelos mehr erzielt, ist dieser Betrag anzusetzen (BGH NJW 2010, 2724); ein höheres Angebot vor Veräußerung muss annahmefähig sein (BGH NJW 2000, 800).
  7. Ein Wechsel der Abrechnungsart ist auch hier möglich.

III. Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % (130 %-Bereich)

 

  1. Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist nur bei fachgerechter Reparatur gem. Gutachten und Weiterbenutzung, i.d.R. für mindestens 6 Monate, möglich (BGH NJW-RR 2010, 377). Die Fälligkeit der Zahlung des Schadensersatzes tritt sofort nach Reparatur ein, d.h. es muss keine 6 Monate vom Geschädigten gewartet werden (zuletzt BGH NJW 2011, 667).
  2. Bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist auch bei fachgerechter Reparatur in Eigenregie und Weiterbenutzung, i.d.R. für mindestens 6 Monate, möglich (BGH NJW 2008, 439). Fälligkeit tritt auch hier sofort nach der reparatur ein.
  3. Bei Teilreparatur werden die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur 100 %-Grenze ersetzt (zuletzt BGH NJW-RR 2010, 377).
  4. Ansonsten erfolgt nur eine Abrechnung auf der Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung auf der Netto-Wiederbeschaffungsbasis (zuletzt BGH NJW 2008, 2183).
  5. Bei Weiterbenutzung ist der Ansatz des vom Sachverständigen korrekt ermittelten Restwerts zu Grunde zu legen; bei einer Veräußerung ist der erzielte Erlös eventuell anzurechnen.
  6. Ein Wechsel der Abrechnungsart ist auch hier möglich.
  7. Eine Mischung der Abrechnungsarten -teils fiktiv, teils konkret- ist nicht möglich (BGH NJW 2006, 2320).
  8. Eine Abrechnung im 130 %-Berich ist auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen möglich (BGH NJW 1999, 500).

IV. Reparaturaufwand ist höher als Wiederbeschaffungswert - 30 % (über 130 %-Bereich)

 

  1. Der Geschädigte kann grundsätzlich nur auf der Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, entweder konkret brutto oder fiktiv netto (zuletzt BGH NJW 2007, 2917).
  2. Der Geschädigte kann nicht reparieren und beschränkt auf 130 %-Basis Ersatz fordern (BGH NJW 2007, 2917).
  3. Der Geschädigte kann nicht eine teilreparatur durchführen und deren bezahlung verlangen (BGH NJW 2007, 2917).
  4. Der Geschädigte kann nachweisen, dass die 130 %-Grenze tatsächlich nicht überschritten ist, er kann aber nicht nach Unterschreitung durch eine nicht näher begründete Rabattgewährung auf Reparaturkostenbasis abrechnen /(BGH-NJW 2011, 1435).
  5. Der BGH hat zum nachweis, dass die 130 %-Grenze tatsächlich nicht überschritten ist, bislang nicht entschieden, ob dies bei lohngünstigerer Reparatur in einer freien Werkstatt oder bei Einsatz von gebrauchten Ersatzteilen gilt.
  6. Der Geschädigte kann jedoch auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn bei fachgerechter Reparatur mit Gebrauchtteilen die Kosten sogar den Wiederbeschaffungswert (100 %-Grenze) nicht übersteigen (BGH NJW 2011, 669).
  7. Bei Weiterbenutzung ist der vom Sachverständigen korrekt ermittelte Restwert anzusetzen; bei einer Veräußerung gilt eine eventuelle Anrechnung des erzielten Erlöses.
A. Unmittelbarer Sachschaden

 

I.                 Übersicht

Hierzu gehören alle Schäden am Fahrzeug sowie Teilen des Fahrzeuges, die fest damit verbunden sind. Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Unfallabwicklung ist es besonders wichtig zu wissen, auf welch unterschiedliche Art und Weise der Fahrzeugschaden abgerechnet werden kann:

 

Folgende Alternativen stehen dem Geschädigten zur Verfügung:

-                  konkreter Reparaturschaden

-                  fiktiver Reparaturschaden

-                  technischer Totalschaden

-                  wirtschaftlicher Totalschaden

-                  130 %-Abrechnung

-                  Abrechnung bei Ersatzwagenbeschaffung

-                  Neupreisabrechnung

 

II.               konkreter Reparaturschaden

 

  1. Jeder Reparaturschaden findet seine Grenze im später noch zu besprechenden Totalschaden, d.h. die Reparatur des Fahrzeuges muss technisch möglich und wirtschaftlich vernünftig sein.

Liegt ein sog. technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden vor, erhält der Geschädigte für den entstandenen Fahrzeugschaden lediglich einen Geldersatz zur Deckung des Widerbeschaffungsaufwandes. Eine besondere Abrechnungsform stellt die sog. 130-% Grenze dar.

Grds. hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer gem. § 249 II s. 2 BGB den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Nach der Rspr. ist abzustellen auf einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Dritten anstelle des Geschädigten, wenn dieser den Schaden selbst zu tragen hätte. Maßgeblich ist somit rglm. der kostengünstigere Weg.

 

  1. Grundkonstellation: Rechnung weicht vom Gutachten ab.

Grds. geht eine konkrete Schadensbezifferung des entstandenen Schadens in einer Reparaturkostenrechnung den Angaben eines Sachverständigengutachtens vor. Es handelt sich beim Gutachten schließlich nur um eine Schadensschätzung. Die Reparaturkostenrechnung enthält demgegenüber rglm. die tatsächlichen Aufwendungen, die den erforderlichen Reparaturkostenaufwand widerspiegeln (BGH BJW 1989, 3008).

Im Falle die Reparaturkostenrechnung jedoch erheblich von der Gutachtenschätzung abweicht besteht rglm. der Verdacht, das auch Vorschäden mit repariert wurden. In diesen Fällen bietet es sich an, bei erkennen weiterer Schäden mit dem Versicherer in Kontakt zu treten und um ein Nachtragsgutachten zu bitten, bzw. sich den Reparaturauftrag schriftlich bestätigen zu lassen.

Festzuhalten bleibt jedoch, das sog. Prognoserisiko trägt der Schädiger.

 

  1. Abzug „neu für alt“

Dieser Abzug wird rglm. bei sog. verbrauchsabhängigen Teilen (= müssen im Laufe der Lebensdauer des Fahrzeuges ausgetauscht werden) gemacht, wenn im Rahmen der Reparatur Neuteile verarbeitet werden und das Fahrzeug sodurch eine Wertverbesserung erfährt.

Hierzu zählen insbes.:

-                  Reifen (OLG Celle VersR 1974, 1032

-                  Ganzlackierung (OLG Karlsruhe zfs 1986,263)

-                  Schmierstoffe

-                  Batterie

-                  Dichtungen

-                  Einau eines Austauschmotors mit geringerer Laufleistung

-                  Kupplung

 

Wird ein Abzug nfa vorgenommen, kann er sich auch auf die entspr. anfallenden Lohnkosten erstrecken (OLG Hamburg NZV 1999,513).

 

Ein Abzug nfa scheidet jedoch aus bei:

-                  Austausch von Karosserieteilen (z.B. Stoßstange, Kotflügel) LG Mannheim VersR 1993,492

-                  Tausch von Fahrzeugfelgen (str.)

-                  Teillackierung (LG Mannheim VersR 1993,492

-                  Austausch von fest im Fahrzeug eingebauten Teilen

-                  Einbau eines neuen Katalysators in gebr. Fahrzeug (AG Fürstenwalde DAR 1998, 147)

 

  1. Mangelhafte Reparatur

Frage hier ist, wer die Folgekosten (Kosten der Nachbesserung, verlängerter Ausfallschaden) einer mangelhaften Reparatur zu tragen hat.

Diese Kosten (Werkstattrisiko) hat zunächst der Schädiger zu tragen (BGH NJW 1992,302). Der Geschädigte hat sodann dem Schädiger seine entspr. Ansprüche gegen die Werkstatt abzutreten, d.h. der Versicherer des Schädigers regressiert gegen die Werkstatt.

 

  1. Auswahl der Reparaturwerkstätte

Der Geschädigte ist in der Wahl seiner Werkstatt grds. frei. Er unterliegt auch nicht einer Schadensminderungspflicht dergestalt, das er eine billigere Werkstatt aufzusuchen hat. Der Geschädigte hat somit einen Anspruch darauf, dass er sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl zu den dort üblichen Stundenverrechnungssätzen reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086).

Dies ändert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte zwei qualitativ gleichwertige Wege zur Reparatur zur Verfügung hat und einer der beiden Wege mit geringeren Kosten verbunden ist (BGH NJW 2003,2085).

 

  1. Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer

Nach § 249 II S.2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Nachgewiesen wird dies rglm. durch Vorlage der Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Solange der Geschädigte die Mehrwertsteuer aber nicht gezahlt hat, besteht allenfalls ein sog. Freistellungsanspruch.

 

 

III.              Fiktiver Reparaturschaden

 

  1. Übersicht

Hiermit ist gemeint, dass in Abweichung von der tatsächlichen Reparatur abgerechnet wird. Nach der neueren Rspr. des BGH kann der Geschädigte sich nun auf das im vorliegende Sachverständigengutachten verlassen.

 

  1. Pflicht zur Vorlage von Belegen ?

Die fiktive Bezifferung des Schadens anhand von einem Gutachten oder Kostenvoranschlag stellt lediglich eine Schätzung des Schadens dar. Es stellt sich nun die Frage, ob der Schädiger das Recht besitzt, sich im Falle einer späteren Reparatur die Reparaturkostenrechnung vorlegen zu lassen, da sich hieraus möglicherweise ein geringerer Schaden ergibt.

Dies wird von der überwiegenden Rspr. abgelehnt (BGH NJW 1989,3009).

 

  1. Stundenverrechnungssätze/Materialaufschläge (UPE-Aufschläge)

Der Geschädigte darf auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, ein geringerer Mittelwert aller regionalen Werkstätten ist nicht maßgeblich (BGH NJW 2003,2086).

Gegen die sog. UPE-Aufschläge kann nur argumentiert werden, wenn der Geschädigte tatsächlich ein Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall zusteht. Diese Position wird jedoch in der Rspr. kontrovers behandelt.

 

  1. Verbringungskosten

Es handelt sich hier um fiktive Kosten dergestalt, als dass nicht alle Werkstätten eine Lackiererei betreiben. Im Falle der Fahrzeugreparatur müsste dieses zur Lackierei verbracht werden, hierdurch entstehen Verbringungskosten. Auch diese sind rglm. erstattungsfähig. Die überwiegende Rspr. gesteht sie dem Geschädigten zu.

 

  1. Fiktive Abrechnung mit anschließender Veräußerung des Fahrzeuges

In diesem Falle besteht für den Versicherer die Möglichkeit dem Geschädigten vorzuhalten, dass er gem. der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzurechnen hat.

Daher kommt es vordringlich auf den Zeitpunkt des Enschlusses des Geschädigten an, wann er sein Fahrzeug verkaufen will.

Fasst der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall und vor Reparatur den Entschluß das Fahrzeug zu veräußern, wird ihm zu Recht eine Abrechnung WBW ./. RW vorgehalten.

Fasst der Geschädigte den Veräußerungsentschluß erst nach der Reparatur, z.B. weil er kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug hat, ist dies unschädlich (OLG Karlsruhe zfs 1997,53).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn der WBW geringer ist als die Kosten einer fiktiven Reparatur. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschädigte i.d.R. auf Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen (BGH VersR 1985,593), selbst wenn er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Dabei kann er auch die bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Bruttobetrages der (fiktiven) Reparaturrechnung verlangen. Auch bei unterlassener Reparatur und Veräußerung des Fahrzeuges sind die Reparaturkosten nicht um den Restwert des Unfallfahrzeuges zu kürzen (LG Limburg zfs 1999,15).

Eine falsche Beratung über die möglichen Abrechnungsalternativen kann im Gegenzug zu erheblichen finanziellen Nachteilen beim Geschädigten führen.

 

  1. Fiktive Abrechnung und zusätzliche Anforderung der bei der Reparatur tatsächlich entstandenen Mehrwertsteuer

Fraglich hier ist, ob der Geschädigte durch seine Wahl der fiktiven Abrechnung gebunden ist, oder ob er später die dann tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer (Nach erfolgter Reparatur) noch verlangen kann.

In einem zunächst gestellten Verlangen nach Schadensersatz im Wege der fiktiven Abrechnung liegt jedenfalls kein Verzicht auf eine Nachforderung (BGH NJW 2004,1943).

 

 

IV.             Totalschaden

 

  1. Übersicht

Zu unterscheiden ist zwischen technischen und wirtschaftlichen Totalschaden. Technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr repariert werden kann. Dies ist sehr selten.

 

  1. Bestimmung des wirtschaftlichen Totalschadens

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich ist, jedoch wirtschaftlich unsinnig. Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (einschließlich des sog. Minderwertes) mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes bzw. des Wiederbeschaffungsaufwandes betragen.

Bei dieser Betrachtung wird der Restwert des Fahrzeuges nicht beachtet. Wird das Fahrzeug jedoch nicht repariert, dann ist der Restwert zu berücksichtigen.

-                  Liegen die Reparaturkosten unterhalb des WBE, so genügt es, dass das Fahrzeug überhaupt repariert und von dem Geschädigten weiter genutzt wird (BGH NJW 2005,2541f). Die Qualität der Reparatur spielt hier keine Rolle.

-                  Liegen die Reparaturkosten oberhalb des WBW, so kann der Geschädigte das Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren lassen. Eine solche Reparatur ist jedoch vollständig und fachgerecht durchzuführen (BGH NJW 2005, 1108)

 

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht oder nicht fachgerecht reparieren, bleibt es bei der Abrechnung WBW ./. RW.

 

  1. Wiederbeschaffungswert

Dieser Wert ergibt sich rglm. aus dem SV-Gutachten, wobei das nicht heißt, dass dieser Wert unumstößlich ist. Diese Wertangabe resultiert in aller Regel aus einer EDV-gestützten DAT-Schätzung. Nur in den seltensten Fällen führt der SV eine Markterhebung durch. Eine kritische Überprüfung ist daher geboten.

Bei seltenen Fahrzeugen muß eine konkrete Marktanalyse vorgenommen werden.

 

  1. Restwert

Hierunter wird der Wert des beschädigten Fahrzeuges verstanden. Dieser Wert ergibt sich aus konkreten Marktwerten. Teils jedoch auch entstehen Entsorgungskosten durch verschärfte Umweltgesetzgebung. Auch diese Kosten sind ausgleichsfähig (AG Frankfurt NZV 1994,115).

Im Falle der Geschädigte vom Versicherer ein höheres Restwertangebot erhält, hat er dieses seiner Abrechnung gem. der überwiegenden Rspr. zugrunde zu legen. Im Falle er das Fahrzeug jedoch zum Restwert aus dem Gutachten veräußert, ohne dass vom Versicherer ein Restwertangebot vorliegt, muß er dieses nicht mehr gegen sich gelten lassen OLG Düsseldorf VersR 1998, 518).

Ein dem RA zugegangenes höheres Restwertangebot des Versicherers gilt auch dem Geschädigten als zugegangen.

Erzielt der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges einen höheren Restwert, als im Gutachten angegeben so gilt wie folgt:

Grds. muß sich der Geschädigte einen höheren Erlös, der seine Ursache nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeuges hat, nicht anrechnen lassen (BGH NJW 2005, 375)

Hat der Geschädigte jedoch ohne weitere überobligatorische Anstrengung einen höheren Restwert erzielt, muß er sich diesen voll anrechnen lassen. Die Beweislast für einen derartigen Ausnahmefall trägt der Versicherer.

Ersatz auf die Mehrwertsteuer hat der Geschädigte unter drei Voraussetzungen (BGH NJW 1943):

-                  Ein Anspruch hierauf besteht nur dann, wenn diese tatsächlich angefallen ist.

-                  Der Geschädigte repariert sein Fahrzeug oder beschafft sich ein Ersatzfahrzeug.

-                  Der Mehrwertsteuerbetrag ist in diesem Falle begrenzt auf den Betrag, der im Falle der Abrechnung eines Totalschadens maximal ersetzt worden wäre

 

5.         Nebenkosten bei Totalschaden

-                  SV-Kosten:

Hier handelt es sich um die äußerst streitige Position Sachverständigenrechnung für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeuges.

-                  An- und Abmeldekosten

entweder konkret oder pauschal mit 50,- bis 75,- €

-                  Kfz-Steuer

-                  Prämien der Kfz-Vers.

-                  Inserate

-                  Reisen zur Besichtigung des Ersatzfahrzeuges

-                  Vermittlungsprovisionen

-                  Überführungskosten (aber nur wenn Geschädigte das Unfallfahrzeug als Neufahrzeug erworben hatte)

-                  Einbaukosten für Anhängerkupplung

-                  Kosten für Firmenbeschriftung

-                  Resttreibstoff im Tank

 

 

V.               Ersatzbeschaffung trotz Reparaturwürdigkeit

 

Übersicht

Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug und veräußert sein Unfallfahrzeug, welches jedoch Reparaturwürdig ist.

In diesem Falle kann ihm der Versicherer die Schadensminderungspflicht entgegenhalten, wonach er auf der Basis WBW ./. RW abzurechnen hat.

Im Falle des reinen Reparaturschadens kann der Geschädigte sodann auch fiktiv abrechnen, jedoch ohne Anspruch auf An- und Abmeldepauschale oder andere Nebenkosten des Totalschadens. Er ist so zu stellen, als hätte er sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen.

 

VI.             130 %-Rechtsprechung

Nach dieser Rspr. besitzt der Geschädigte die Möglichkeit, sein Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten und die Wertminderung den WBW um nicht mehr als 30 % übersteigen und eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt (BGH VersR 2005,663). Hier realisiert sich zugunsten des Geschädigten das sog. Integritätsinteresse für Schwaben der Wert des „heiligen Blechle“.

Das Fahrzeug muß jedoch vollständig und fachgerecht repariert werden (BGH VersR 2005,663), ferner müssen die Reparaturkosten tatsächlich angefallen sein und zumindest den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

 

  1. Reparatur in der Fachwerkstatt

Der o.g. Entscheidung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass die Reparatur mit Neuteilen vorgenommen wird. Der BGH billigt das Integritätsinteresse, wenn das Fahrzeug fachgerecht in allen betroffenen Teilen instand gesetzt wurde.. Hierfür genügt auch eine Billigreparatur bzw. eine bloße Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht (OLG Schleswig VersR 1999,202).Es ist der frühere Zustand im Hinblick auf Qualität und Vollständigkeit entscheident ((LG Bonn VersR 2000,1296). Die Verwendung von Neuteilen ist jedoch nicht zwingend (OLG Oldenburg VersR 2001, 997).

Dies kann dem Geschädigten zugute kommen, wenn er eine fachgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen vornimmt und dadurch nicht über die 130 % kommt.

Übersteigen die Reparaturkosten jedoch die 130 %-Grenze, können diese Kosten nicht in einem vernünftigen und unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH NJW 1999,253).

Eine 130%-Abrechnung scheidet auch dann aus, wenn die vom SV ermittelten Reparaturkosten die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und der tatsächlich angefallene Rechnungsbetrag nur durch Aushandeln von Sonderkonditionen unter die 130 %-Grenze gedrückt werden (LG Bremen NZV 1999,253).

 

  1. Tatsächliche Reparaturkosten übersteigen die 130%-Grenze

Wenn das Gutachten des SV von einem 130 %-Fall ausgeht, der Geschädigte sich zur Reparatur entschließt und sich während der Reparatur weitere Schäden ergeben, sodass die Reparatur über die 130%-Grenze läuft, so realisiert sich hier ein Prognoserisiko, welches der Schädiger zu tragen hat (BGH DAR 1992,22).

 

  1. Fiktive Abrechnung

Der BGH billigt eine Abrechnung auf der Basis 130 % auch dann, wenn die Abrechnung lediglich fiktiv erfolgt (BGH NJW 1992,1618; BGH NJW 1999,500). Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der geschädigte die fachgerechte Reparatur seines Fahrzeuges nachweist.

 

  1. Weiternutzungswillen des Geschädigten

Das Integritätsinteresse verdient nach der Rspr. jedoch dann keinen Schutz, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zwar reparieren lässt, es sodann jedoch weiter veräußert (OLG Hamm zfs 1995,415).

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zwar hat das OLG Hamm von 1 – 3 Monaten gesprochen, doch sollte zur Sicherheit das Fahrzeug erst nach 6 Monaten nach Reparatur veräußert werden, um das Integritätsinteresse zu erhalten.

 

Davon abgesehen besteht natürlich ein Beweis und 

Überwachungsproblem des Versicherers.

 

 

VII.            Neuwagenabrechnung (unechter Totalschaden)

Hier hat der Geschädigte das Recht den Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn die Reparatur zwar technisch möglich, jedoch wirtschaftlich unvernünftig ist.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug absolut neuwertig ist und einen erheblichen Unfallschaden erleidet. Hierbei kann es sich um einen PKW, oder ein Motorrad handeln (SchlH OLG VersR 1985,373). Dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt steht der Neuwagenabrechnung nicht entgegen (OLG Stuttgart VersR 1983,92).

Str. ist, ob sich der Geschädigte aber auch ein Neufahrzeug zulegen muß um auf Neuwagenbasis abzurechnen. Nach der jetzt vorherrschenden Rspr. scheidet eine fiktive Abrechnung hier aus (OLG Nürnberg zfs 1991,45).

 

  1. Neuwertigkeit des Fahrzeuges

Die Neuwertigkeit wird am Fahrzeugalter und seiner Laufleistung festgemacht. Grds. darf das Fahrzeug nicht länger als 1 Monat in Gebrauch sein, seine Laufleistung sollte 1. 000 km nicht übersteigen (OLG Hamm zfs 2000,63).

Hiervon gibt es Ausnahmen, da unfallfreie Fahrzeuge auf dem Markt mit einer derart geringen Laufleistung kaum erhältlich sind:

-                  Es sind Teile beschädigt, die für die Sicherheit des Fahrzeuges von Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt (LG Saarbrücken zfs 2002,282)

-                  Nach einer Reparatur verbleiben erhebliche Schönheitsfehler

-                  Die Reparatur kann die Garantieansprüche des Geschädigten zumindest beweismäßig gefährden und die Gegenseite erklärt nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich ihre Einstandspflicht

In der neueren Rspr. wird die Nutzungszeit auf bis zu drei Monate ausgedehnt (OLG Hamm VersR 1995,930; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 254). In erster Linie ist die Fahrleistung maßgeblich.

 

  1. Erheblichkeit des Schadens

Hier kann zunächst auf obige Ausführungen verwiesen werden.

Erheblich kann ein Schaden auch sein, wenn der Schaden die Garantieansprüche des Geschädigten gefährdet (OLG Stuttgart r+s 1993,420). Das OLG Oldenburg (zfs 1997,136) vertritt die Auffassung, dass von einem erheblichen Schaden immer dann auszugehen sei, wenn an dem Unfallfahrzeug Lackierarbeiten vorgenommen werden müssten, da in diesem Fall das Risiko späterer Farbabweichung oder Farbveränderungen bestehe.

 

  1. Schadensabrechnung

Zunächst wird der Geschädigte auf der Basis des Wiederbeschaffungskosten für ein Neufahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensregulierung entschädigt.

Hiervon kann ein Restwert des Altfahrzeuges in Abzug gebracht werden (BGH NJW 1983,2694). Somit kann der Geschädigte sich nach Veräußerung des Altfahrzeuges und der zu zahlenden Restentschädigung ein Neufahrzeug kaufen.

Hier ist anzumerken, das der Geschädigte auch das Recht hat, das Altfahrzeug dem Versicherer gem. § 255 BGB anzubieten (OLG Köln NZV 1993, 188f), eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (KG NJW-RR 1987,16). In einem solchen Falle braucht sich der Geschädigte den Restwert grds. nicht anrechnen zu lassen (BGH NJW 1983,2694). Nur wenn allein der Geschädigte die Möglichkeit besitzt, ein entspr. Restwertangebot wahrzunehmen, muß er dies tun.

  1. Gebrauchsvorteile

Die Höhe des Abzuges für gezogene Nutzung (Fahrkilometer zum Unfallzeitpunkt) ist nicht abschließend geklärt. Sie können zwischen 1 2 % des Anschaffungslistenpreises als „Abschreibungsverlust“ oder pauschal 0,08 € betragen (OLG Oldenburg MDR 1997,743).

In Betracht kommt ein Abzug jedoch erst dann, wenn das Fahrzeug bereits mehr als 1. 000 km gefahren ist (BGH NJW 1983, 2694).Dann kann es angebracht sein, je gefahrene 1000 km einen Abzug von 1 % vom Neupreis vorzunehmen.

 

  1. Check-Liste:

-                  Neuwagen erleidet erheblichen Schaden

-                  PKW darf sei Erstzulassung grds. nicht länger als 1 Monat, in jedem Falle jedoch 3 Monate in Gebrauch sein.

-                  Laufleistung darf bei Schadenseintritt grds. nicht mehr als 1. 000 km betragen. Ausnahme bei schwerem Schaden, verbleibenden Schönheitsfehlern oder Beweisgefährdung bis zu 3. 000 km.

-                  Berechnung:

WBW des Neufahrzeuges minus Restwert des Unfallfahrzeuges

-                  Wird dem Schädiger das Fahrzeug zur Übernahme angeboten, besteht Anspruch auf Neuwagenpreis.

-                  Ab 1. 000 km Laufleistung i.d.R. kein Abzug für bisherige Nutzung.

 

 

VIII.          Wechsel der Abrechnungsart

 

  1. Übersicht

Der Geschädigte hat die sog. Dispositionsfreiheit, d.h. er kann jederzeit frei entscheiden, wie er den Schaden abzuwickeln gedenkt. Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen, sodann konkret oder fiktiv abrechnen, sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder den Schaden auf der Basis eines Totalschaden abrechnen

Hat sich der Geschädigte jedoch einmal festgelegt, kann er von der getroffenen Abrechnungsart nicht mehr zu einer anderen wechseln.

-                  Entscheidet sich der Geschädigte dazu, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, so ist er nach Auffassung des OLG Celle (zfs 1994,400) daran gebunden und kann nicht nachträglich eine Regulierung auf Reparaturkostenbasis verlangen.

-                  Verlangt der Geschädigte zunächst die Reparaturkosten, kann er nach erfolgter Reparatur nicht mehr die für ihn lukrativere Neuwagenabrechnung vornehmen, da dies u.U. gegen § 242 BGB verstößt (LG Hanau VersR 1977,1136).

-                  Zulässig ist jedoch, wenn der Geschädigte sich zunächst für eine Abrechnung auf Reparaturkosten entscheidet, dabei zuerst fiktiv abrechnet und erst später die bei Reparatur entstandene Mehrwertsteuer verlangt (AG Minden NJW 2003, 833). Der Geschädigte ist immer berechtigt zuerst fiktiv abzurechnen und dann die Reparaturkosten zu verlangen (BGH NJW 1989,3009).

Der Geschädigte kann auch fiktiv abrechnen und nur eine Teilreparatur vornehmen. Er muß dann keine Reparaturrechnung vorlegen (LG Potsdam NZV 2002, 515).

-                  Lässt der Geschädigte jedoch im vollem Umfang gem. Gutachten reparieren, kann er den Reparaturkostenaufwand nur gem. der Reparaturrechnung verlangen, da das Gutachten lediglich Schätzwerte anführt (OLG Karlsruhe SP 1996,348; OLG Nürnberg VersR 1990, 391).

Wird die Reparaturrechnung auf Anforderung des Versicherers nicht vorgelegt, fehlt es an einer ausreichenden Bestimmungsgrundlage des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands ((AG Trier NJW-RR 2002,527).

Ein Teil der Rspr. erfordert den Reparaturnachweis auch im Falle der Teilreparatur (OLG Nürnberg VersR 1990, 391).

Im Falle der Eigenreparatur kann jedoch weiter fiktiv abgerechnet werden, da hier nur dem Gutachten der erforderliche Aufwand zur Schadensbeseitigung zu entnehmen ist (KG VersR 1985,272).

 

  1. Anschreiben an Versicherer

Hier erfolgt die Abrechnung unter dem Vorbehalt einer anderen Abrechnungsart:

„Wir weisen darauf hin, dass unser Mandant noch keine abschließende Entscheidung über den konkreten Weg der Schadensbeseitigung getroffen hat. Wir behalten uns vor, eine Abr. auf Reparaturkostenbasis nach Maßgabe der 130 %-Rspr. auf Grundlage einer vollständigen und fachgerechten Reparatur vorzunehmen.“

 

 

B.              Minderwert

 

I.                 Übersicht

Hierbei handelt es sich um unfallbedingte Beeinträchtigungen des Fahrzeugwertes, welche trotz Reparatur daran verbleiben.

Zu unterscheiden ist zwischen:

-                  technischem Minderwert

liegt vor, wenn das Fahrzeug trotz durchgeführter Reparatur am Fahrzeug nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Art und Weise beseitigt werden konnten. Diese Fälle sind infolge des technischen Fortschritts der Reparaturtechnik äußerst selten geworden.

-                  merkantilem Minderwert

Hierbei handelt es sich um den Makel des reparierte Fahrzeuges nach der Verunfallung ein Unfallfahrzeug zu sein. Durch Zahlung einer Wertminderung soll dieser Schaden ausgeglichen werden, der dem Geschädigten bei Weiternutzung des Fahrzeuges verbleibt (BGH NJW 1961, 2253). Der konkrete Schaden besteht darin, dass der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges und dem gebotenen Hinweis auf ein Unfallfahrzeug Preisabschläge in Kauf nehmen muss.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um einen PKW, oder ein Motorrad handelt.

Nachfolgende Ausführungen betreffen somit nur den merkantilen Minderwert.

Voraussetzung für eine Wertminderung ist

-           verhältnismäßige Neuwertigkeit des Fahrzeuges

-           Erheblichkeit des Schadens

-           keine wesentlichen Vorschäden am Fahrzeug (OLG Celle 1973,717).

 

 

II.               Verhältnismäßige Neuwertigkeit des Fahrzeuges

Für den Anspruch auf Wertminderung kommt es darauf an, ob und inwieweit sich ein Vorschaden auf den Verkaufswert des Fahrzeuges auswirkt. Dies kann sowohl bei älteren als auch Fahrzeugen mit hoher Laufleistung möglich sein (OLG Oldenburg zfs 199,335). Maßgeblich ist immer der Marktwertverlust durch den Unfallschaden. Dies kann nachgewiesen werden durch Gutachten (LG Braunschweig r+s 1999,508) oder durch Vorlage geeigneter Fachzeitschriften. Auch eine Laufleistung von fast 190. 000 km steht dem Anspruch auf Wertminderung nicht entgegen (LG Oldenburg zfs 1999,335).

 

 

III.              Erheblichkeit des Schadens

Das Fahrzeug muss einen erheblichen Schaden erlitten haben. Reine Blechschäden werden hiervon grds. ausgenommen (AG Ludwigshafen zfs 1985,42). Auch Bagatellschäden reichen hierfür nicht (Palandt-Heinrichs, § 251 Rdnr. 21 m.w.N.)

Als Faustformel gilt, dass ein Minderwert erst dann in Betracht kommt, wenn die Reparaturkosten mindestens 10 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen.

Teils wird aber auch gefordert, dass Fahrzeugteile vom Unfall betroffen sind, die nicht ohne weiteres ausgewechselt werden können (z.B. Schäden am Rahmen oder Fahrgestell) (AG Münster zfs 2002,527). Jedoch werden auch hiervon wieder Ausnahmen gemacht, z.B. bei reinen Blechschäden bei fabrikneuen, hochwertigen Fahrzeugen (LG Stuttgart DAR 2002,458).

In der Rspr. hat sich teils (Hamburger Modell OLG Hamburg VersR 1981,1186) die Meinung durchgesetzt, dass ein merkantiler Minderwert grds. nur dann zum Tragen kommt, wenn tragende Teile am Fahrzeug beschädigt sind (z.B.: Längsträger, Querträger, Türsäulen (A, B oder C-Säule), Achsbefestigung).

Ferner kann sich z.B. bei neuwertigen Fahrzeugen bei geringeren Schäden eine Wertminderung ergeben, die jedoch entspr. geringer ausfällt.

Eine Wertminderung fällt jedoch aus, wenn am Fahrzeug ein Teil beschädigt ist, welches ohne weiteres ausgewechselt werden kann und keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell aufgetreten sind (AG Münster zfs 2002,527).

 

 

IV.             Bezifferung der Wertminderung

Die Höhe der Wertminderung wird am Ende der Instandsetzung ermittelt (BGH 1967,552). Die Bezifferung stellt rglm. dann grds. kein Problem dar, wenn der Sachverständige diese in seinem Gutachten ermittelt hat. Dennoch ist diese Angabe kritisch zu überprüfen. Liegt keine Angabe im Gutachten vor, stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung:

-                  Ruhkopf/Sahm (VersR 1962,593 f)

-                  Halbgewachs (Der merkantile Minderwert 9.Aufl. 1979)

-                  13. Verkehrsgerichtstag (1975)

-                  Hamburger Model (OLG Hamburg VersR 1981, 1186 f).

 

1.         Ruhkopf/Sahm:

Lange Zeit wurde von der Rspr. die Methode Ruhkopf/Sahm favorisiert (BGH VersR 1980,46f). Hiernach wird die merk. Wertminderung ermittelt aus einem gestaffelten Prozentsatz aus der Summe der Wiederbeschaffungskosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug einerseits und der Reparaturkosten andererseits. Für die Staffelung ist maßgeblich zunächst, in welchem Verhältnis die Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert stehen. Darüber hinaus wird das Fahrzeugalter berücksichtigt.

Der Berechnungsmethode liegt folgende tabellarische Übersicht zugrunde:

 

Zulassungsjahr

Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert

 

10 – 30 %

30 – 60 %

60 – 90 %

-

1.

5 %

6 %

7 %

-

2.

4 %

5 %

6 %

-

ab 3.

3 %

4 %

5 %

-

 

z.B.:     Beschädigtes Fahrzeug ist seit 2 Jahren zugelassen. Reparaturkosten betragen 10. 000,- €, der Wiederbeschaffungswert 20. 000,- €. Die Reparaturkosten betragen somit 50 % des Wiederbeschaffungswertes. Demgemäß beträgt die Wertminderung 5 % der Summe aus Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. 5 % von 30. 000,- € sind 6. 000,- €.

 

Die obige Berechnungsmethode führt regelmäßig dazu, dass die Wertminderung umso größer wird, je höher die Reparaturkostenrechnung durch den vorgesehenen Einbau von Neuteilen gestaltet wird.

 

  1. Halbgewachs

Diese Methode ist zwar differenzierter, demgegenüber zum einen sehr kompliziert und führt zu teils deutlich geringeren Wertminderungen.

 

  1. Hamburger Model

Diese Methode führt bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung zu höheren Wertminderungen, weswegen sie auch von Gerichten außerhalb Hamburg angewandt wird.

Hier wird die Wertminderung zunächst aus den Bezugsgrößen Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt und Höher der Reparaturkosten berechnet.

Danach ergibt sich folgende Tabelle:

 

Betriebsleistung

Merkantiler Minderwert

bis 20. 000 km

30 % der Reparaturkosten

bis 50. 000 km

20 % der Reparaturkosten

bis 75. 000 km

15 % der Reparaturkosten

bis 100. 000 km

10 % der Reparaturkosten

 

Die erste Tabelle entspr. auch der im Handelsverkehr üblichen Faustformel: Minderwert = 20 % der Reparaturkosten. In diesen Fällen liegt die Betriebsleistung bei den betroffenen PKW´s meist im Bereich 20. 000 bis 50. 000 km. In Ausnahmefällen kann auch bei Fahrzeugen mit höherer Laufleistung von über 100. 000 km eine Wertminderung verbleiben und bei Fahrzeugen der höheren Preisklasse mit 7,5 % der Reparaturkosten anzusetzen sein (AG Hamburg DAR 2000, 365). Der BGH (NJW 2005,277 f) hat jedoch eine Wertminderung bei einem 16 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 160. 000 km abgelehnt.

 

  1. Allgemeine Rspr.:

Meist werden jedoch seitens der aktuellen und überwiegenden Rspr. (BGH NJW 2005, 277,279) obige Berechnungsmodelle berücksichtigt, aber im Ergebnis eine Schätzung vorgenommen. Hierbei werden berücksichtigt:

-                  Fahrleistung

-                  Alter und Zustand es Fahrzeuges

-                  Art des Schadens

-                  etwaige Vorbesitzer

-                  etwaige Vorschäden

-                  Marktgängigkeit

Ansonsten ist i.ü. eine fiktive Abrechnung der Wertminderung ebenso möglich, wie die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (BGHZ 66, 239).

Verzichtet der Geschädigte allerdings auf die Reparatur und rechnet auf der Basis Totalschaden ab, besteht kein Anspruch auf eine Wertminderung.

 

 

C.              Bezifferung des Fahrzeugschadens

Im Schadensfalle ist es Sache des Geschädigten den ihm entstandenen Fahrzeugschaden nachzuweisen. Hierfür stehen ihm zur Verfügung:

-                  Reparaturkostenrechnung

-                  Sachverständigengutachten

-                  Kostenvoranschlag

 

 

I.                 Abrechnung auf fiktiver SV-Basis und Teilreparatur

Geschädigter rechnet Schaden auf SV-Basis ab und hat von Werkstatt Teilreparatur vornehmen lassen, welche um 2. 000,- € günstiger und auch nicht fachgerecht ausgeführt ist, als im Gutachten ausgeführt. Die Reparaturkosten fordert Werkstatt bei Versicherung infolge Abtretungserklärung an, hiervon weis Geschädigter nichts und erhält von Versicherer Ausgleich.

Geschädigter verlangt nun von Versicherer Ausgleich der weiteren € 2. 000,-. Zu Recht ?

Hinweis:
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