Verwertbarkeit Dashcam - Autokamera beim Verkehrsunfall, Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Verwertbarkeit von Dashcam - Autokameraaufnahmen beim Verkehrsunfall

Ganz so einfach, wie das gerade in der Presse mitgeteilt wird, ist es jetzt doch wieder nicht ! Der BGH hat in seiner viel zitierten Entscheidung  vom 15.05.18 (AZ: -VI ZR 233/17) zwar entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich datenschutzrechtlich unzulässig seien, aber die Videoaufnahmen der Dashcam als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar wären.

Tatsächlich kommt es nach dem BGH jedoch immer noch auf den jeweiligen Einzelfall an und welches Interesse höherwertiger ist, das des Datenschutzes (§ 4 BDSG) oder das des Unfallgeschädigten, welcher keinerlei andere Möglichkeiten besitzt seine Nichtschuld am Unfall zu beweisen, als den Dashcam-Beweis.

Im Falle der jeweilige Unfallgeschädigte zum Nachweis des Alleinverschuldens am Unfall durch den Unfallgegner auf seine Dashcam-Aufzeichnungen zurückgreifen will, sollte er sich vor Gericht die Begründung des Bundesgerichtshofs zu eigen machen:

1.

Auch bei einem unzulässigen oder rechtswidrigen Beweismittel führt dies im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Es muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, auf der Grundlage des vorliegenden Einzelfalles. Im Unfallhaftungsprozess ist das zum einen das Interesses des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und seines Rechts auf rechtliches Gehör, zum anderen beim Unfallgegner dessen Persönlichkeitsrecht (auch das Recht am eigenen Bild). Geprüft werden muss also vom Gericht in jedem Fall, welches Interesse überwiegt.

2.

Bei Verkehrsunfällen ereignen diese sich diese aber im sog. öffentlichen Verkehrsraum und in diesen hat sich der mutmaßliche Unfallschädiger ja freiwillig begeben, gezwungen hat ihn hierzu niemand. Hierdurch aber ist der Unfallgegner sowieso jederzeit der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Das heisst, die Dashcam zeichnet alleine Verkehrssituationen auf, welche eh jedermann, der am Strassenverkehr teilnimmt ebenfalls sehen und wahrnehmen kann.

3.

Dazu kommen muss jetzt noch, dass der Geschädigte sich in Beweisnot befindet und er sonst keine anderweitigen Möglichkeiten besitzt, den tatsächlichen Unfallhergang zu beweisen. Die jeweilige Haftung bei einem Verkehrsunfall ist eh meist schwierig herauszufinden, da ein Unfall zeitlich sehr schnell passiert und häufig auch die Anknüpfungspunkte für Sachverständige zur Unfallrekonstruktion fehlen, um den Unfall richtig nachstellen zu können.

4.

Hat der Unfallgeschädigte also keinerlei anderweitige Beweismöglichkeiten, dass er am Unfall keine Schuld trägt, handelt es sich um keinen ausserordentlich geringfügigen Schaden und ergeben sich aus den Aufzeichnungen der Dashcam keinerlei weiteren schützenswerten Bilder als das reine Unfallgeschehen, so wird das Gericht die Aufnahmen als Beweismittel zulassen müssen !

 

Bevor jedoch Sie sich jedoch mit derartigen Problemen herumschlagen müssen, ob Ihre Dashcam-Aufzeichnung nun verwertbar ist, oder nicht, nutzen Sie unseren besonderen Service der kostenfreien telefonischen Kurzauskunft unter 0711-8203400. Nach zeitlicher Möglichkeit werde ich Ihren Fall kurz rechtlich beurteilen.

Dashcam und Autokamera als Beweismittel beim Verkehrsunfall zulässig.

OLG Stuttgart,  2017 AZ ?

Das OLG Stuttgart hält die Verwertung von Dascam-Aufnahmen beim Verkehrsunfall zur Haftungsfrage für grds. zulässig, dies im Gegensatz zur vorigen Entscheidung des LG Rottweil.

Das OLG zog die Aufnahmen als Beweismittel heran, betonte jedoch, dass es einen sog. Dashcam-Mitschnitt  aufgrund einer Interessenabwägung "im konkreten Einzelfall tendenziell für verwertbar" halte.  Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass dies der BGH durcvhaus auch anders sehen könne.

 

Anm:

LG München I:

Verwertbarkeit mittels Dashcam (BeckRS 2016, 18683)

LG Traunstein:

Dashcamverwertung aufgrund Beweissicherungsinteresse (BeckRS 2016, 116130)

LG Frankenthal:

Allg. Persönlichkeitsrecht (BeckRS 2016, 09839)

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