Auswahl der Reparaturwerkstatt beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Reparaturwerkstatt - Auswahl
Werkstattverschulden: Verzögerungen im Reparaturablauf und Mietwagenkosten
Werkstattverschulden: Verzögerungen im Reparaturablauf und Mietwagenkosten
AG Köln Urt.v. 24.04.15 -274 C 214/14 Der Verkehrsanwalt 2015, 209
- Mietwagenkosten sind im Falle einer Anmietung nach dem Unfall für die Dauer des Ausfalles des zuvor genutzten Fahrzeuges zu erstatten.
- Verzögerungen im Reparaturablauf gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
- Ein Geschädigter ist bei Auftragserteilung nicht gehalten, nachzufragen, wie lange die Reparatur dauern wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind.
- Bei Abgabe des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt liegen für einen Geschädigten keine Anhaltspunkte vor, dass es bei der Ersatzlieferung zu Verzögerungen kommen kann.
- Ein Geschädigter kommt seiner Darlegungs- und Beweislast nach, wenn er die Reparaturdauer mit einem Reparaturablaufplan belegt; sodann ist es an dem Schädiger, dies substantiiert zu bestreiten.
- Ein Geschädigter ist auch nach Ablauf der von einem Sachverständigen prognostizierte, Reparaturdauer nicht verpflichtet, sich umgehend nach der weiteren Reparaturdauer zu erkundigen, er darf vielmehr noch einige Zeit abwarten, bis er verpflichtet ist, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen.
- Eine Verzögerung der Reparatur um eine Woche liegt noch in einem Rahmen, der den Geschädigten nicht veranlassen muss, weitere Massnahmen zu treffen.
Auswahl der Reparaturwerkstätte beim Unfallschaden
Auswahl der Reparaturwerkstätte beim
Unfallschaden
Der Geschädigte ist in der Wahl seiner Werkstatt grds. frei. Er unterliegt auch nicht einer Schadensminderungspflicht dergestalt, dass er eine billigere Werkstatt aufzusuchen hat. Der Geschädigte hat somit einen Anspruch darauf, dass er sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl zu den dort üblichen Stundenverrechnungssätzen reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086).
Dies ändert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte zwei qualitativ gleichwertige Wege zur Reparatur zur Verfügung hat und einer der beiden Wege mit geringeren Kosten verbunden ist (BGH NJW 2003,2085).
Herausgabeanspruch gegenüber KFZ-Werkstatt
Herausgabeanspruch gegenüber KFZ-Werkstatt
OLG Karlsruhe -9 U 168/11- (DAR 2012,518)
hat der PKW-Eigentümer den Reparaturauftrag nicht erteilt, muss er sich von der KFZ-Werkstatt auch kein Unternehmerpfandrecht entgegen halten lassen. Der Werkstatt steht in diesem Fall auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine andere Betrachtung ist nur geboten, wenn der Erteilung des Reparaturauftrags ein unredliches Verhalten zu Grunde lag.
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