Umsatzsteuer beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Umsatzsteuer im Verkehrsunfall

Umsatzsteuer beim Verkehrsunfall

 

Sachverhaltsvarianten NJW 2011, 2181

 

1.

Wird das Fahrzeug repariert, können grundsätzlich die Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer verlangt werden.

 

2.

Dies ist nicht so falls ein Totalschaden abgerechnet, bzw. ein fiktiver Totalschaden abgerechnet wird.

 

BGH: Totalschaden und Mehrwertsteuer

Nach dem Urteil des BGH vom 01. März 2005, Az: VI ZR 91/04, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=33176

Ersatz der Umsatzsteuer

Ersatz der Umsatzsteuer

BGH -VI ZR 363/11- VersR 2013,471

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersazbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der grundlage der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.

Schadensbrechnung nach Kauf eines Ersatzfahrzeuges

BGH: Schadensberechnung nach Kauf eines Ersatzfahrzeuges BGH Urt.v. 15.11.05 NJW 2006/285

  1. Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensberechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Ersatzfahrzeug (Fortführung der Rspr. BGH (NJW 2005, 2220)).
  2. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges zugrunde zu legen   und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen.

Mehrwertsteuer - konkrete Schadensabrechnung

Mehrwertsteuer –konkrete Schadensabrechnung

BGH Urt. v. 01.03.05 NJW 2005, 2220

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert entspricht oder übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung bis zu dieser Höhe Ersatz verlangen.

Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

BGH Urt. v. 09.05.06 –VI ZR 225/05 NJW 2006 Heft 30

Bei der fiktiven Abrechnung hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge wie das Unfallfahrzeug üblicherweise (überwiegend wahrscheinlich) regel- oder differenzbesteuert oder von Privat umsatzsteuerfrei angeboten werden.



Anm:   Die Unterscheidung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung steht wieder im Mittelpunkt dieser BGH-Entscheidung. Für die praktische Umsetzung der Neuregelung des § 249 II 2 BGB ist zuerst wichtig, dass der Tatrichter sich an den Marktverhältnissen und bei der erforderlichen Schätzung gem. § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientieren kann. Danach richtet sich die Schätzung, wobei die Praxis der Schätzung mit ca. 2 % Differenzsteuer sicherlich auch die Billigung des BGH findet. Durch die Anhebung der MWSt ab dem 01.07.07 auf 19 % erhält die Handhabung eine größere wirtschaftliche Bedeutung.

Mehrwertsteuer beim Verkehrsunfall - Brutto

Mehrwertsteuer

BGH Urt. v. 15.11.05 VersR 2006, 238

Der (Brutto-)Wiederbeschaffungswert eines KFZ laut Sachverständigengutachtens ist unabhängig von der Höhe der enthaltenen Mehrwertsteuer zu ersetzen.

Im Prozess ist die Mehrwertsteuer auf die Prozesskosten zu erstatten, da der Versicherer nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist

Erstattung Mehrwertsteuer auf die Prozesskosten bei Vorsteuerabzugsberechtigung

BGH Beschl. v. 25.10.05 NJW 2006, Heft 3

Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertzsteuer auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht aber die Haftpflichtversicherung, die im Innenverhältnis die gesamten Kosten zu tragen hat.

Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung trotz Reparaturschadens

Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung trotz Reparaturschaden

LG Koblenz Urt. v. 25.04.2012 -12 S 4/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 4

Wählt ein Geschädigter im Rahmen der Wiederherstellung  statt der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges die Ersatzbeschaffung (Kauf eines anderen Fahrzeuges), so kann er die hierfür angefallene Mehrwertstuer bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages ersetzt verlangen, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung (hier Reparatur) angefallen wäre.

 

Der Fall war wie folgt:

 

Kläger hatte an seinem Fahrzeug einen unfallbedingten Schaden gem. Gutachten i.H.v. netto € 3. 148,73 zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. € 598,73. Die Wertminderung war mit € 300,- angesetzt, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit € 14. 100,- einschließlich Umsatzsteuer und der Restwert mit € 8. 000,-.

Der Kläger ließ nicht reparieren, sonder erwarb ein Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis von € 23. 109,24 zuzüglich Umsatzsteuer von € 4. 390,76.

 

Die Schädigerversicherung bezahlte jedoch bei dieser fiktiven Abrechnung nur die Nettoreparaturkosrten i.H.v. € 3. 148,73 sowie die Wertminderung i.H.v. € 300,-. Über den Rest musste Klage erhoben werden.

 

Das Gericht gab jedoch der klägerin Recht, indem es ausführte, diese habe einen Anspruch gem. §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG auf Erstattung der geltend gemachten Umsatzsteuer und sie sei auch zur Ersatzbeschaffung berechtigt gewesen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles habe immer das Wahlrecht, sich zwischen Reparatur und fiktiver Abrechnung des Schadenszu entscheiden. Die Schranke finde sich nur dort, wo der Geschädigte sich bereichern würde.

Vorliegend könne die Kläerin die Umsatzsteuer, begrenzt auf den Betrag, der bei der Reparatur angefallen wäre (€ 598,26), von der Beklagten verlangen. Die Klägerin sei hierdurch weder bereichert noch entstände der beklagten ein nachteil. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen, die den wesentlichen Grundsätzen des Schadensrechts, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaflichkeit und des Verbotes der Überkompensation sowie der Dispositionsfreiheit des Geschädigten hinreichend Rechnung tragen und die das gericht sich zu eigen macht, war die hier geltend gemachte Umsatzsteuer der klägerin zuzusprechen.

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