Totalschaden beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Totalschaden beim Verkehrsunfall
Totalschaden beim Verkehrsunfall
Übersicht
Zu unterscheiden ist zwischen technischen und wirtschaftlichen Totalschaden. Technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr repariert werden kann. Dies ist sehr selten.
Bestimmung des wirtschaftlichen Totalschadens
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich ist, jedoch wirtschaftlich unsinnig. Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (einschließlich des sog. Minderwertes) mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes bzw. des Wiederbeschaffungsaufwandes betragen.
Bei dieser Betrachtung wird der Restwert des Fahrzeuges nicht beachtet. Wird das Fahrzeug jedoch nicht repariert, dann ist der Restwert zu berücksichtigen.
- Liegen die Reparaturkosten unterhalb des WBE, so genügt es, dass das Fahrzeug überhaupt repariert und von dem Geschädigten weiter genutzt wird (BGH NJW 2005,2541f). Die Qualität der Reparatur spielt hier keine Rolle.
- Liegen die Reparaturkosten oberhalb des WBW, so kann der Geschädigte das Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren lassen. Eine solche Reparatur ist jedoch vollständig und fachgerecht durchzuführen (BGH NJW 2005, 1108)
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht oder nicht fachgerecht reparieren, bleibt es bei der Abrechnung WBW ./. RW.
Wiederbeschaffungswert
Dieser Wert ergibt sich rglm. aus dem SV-Gutachten, wobei das nicht heißt, dass dieser Wert unumstößlich ist. Diese Wertangabe resultiert in aller Regel aus einer EDV-gestützten DAT-Schätzung. Nur in den seltensten Fällen führt der SV eine Markterhebung durch. Eine kritische Überprüfung ist daher geboten.
Bei seltenen Fahrzeugen muss eine konkrete Marktanalyse vorgenommen werden.
Restwert
Hierunter wird der Wert des beschädigten Fahrzeuges verstanden. Dieser Wert ergibt sich aus konkreten Marktwerten. Teils jedoch auch entstehen Entsorgungskosten durch verschärfte Umweltgesetzgebung. Auch diese Kosten sind ausgleichsfähig (AG Frankfurt NZV 1994,115).
Im Falle der Geschädigte vom Versicherer ein höheres Restwertangebot erhält, hat er dieses seiner Abrechnung gem. der überwiegenden Rspr. zugrunde zu legen. Im Falle er das Fahrzeug jedoch zum Restwert aus dem Gutachten veräußert, ohne dass vom Versicherer ein Restwertangebot vorliegt, muss er dieses nicht mehr gegen sich gelten lassen OLG Düsseldorf VersR 1998, 518).
Ein dem RA zugegangenes höheres Restwertangebot des Versicherers gilt auch dem Geschädigten als zugegangen.
Erzielt der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges einen höheren Restwert, als im Gutachten angegeben so gilt wie folgt:
Grds. muss sich der Geschädigte einen höheren Erlös, der seine Ursache nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeuges hat, nicht anrechnen lassen (BGH NJW 2005, 375)
Hat der Geschädigte jedoch ohne weitere überobligatorische Anstrengung einen höheren Restwert erzielt, muss er sich diesen voll anrechnen lassen. Die Beweislast für einen derartigen Ausnahmefall trägt der Versicherer.
Ersatz auf die Mehrwertsteuer hat der Geschädigte unter drei Voraussetzungen (BGH NJW 1943):
- Ein Anspruch hierauf besteht nur dann, wenn diese tatsächlich angefallen ist.
- Der Geschädigte repariert sein Fahrzeug oder beschafft sich ein Ersatzfahrzeug.
- Der Mehrwertsteuerbetrag ist in diesem Falle begrenzt auf den Betrag, der im Falle der Abrechnung eines Totalschadens maximal ersetzt worden wäre
Nebenkosten bei Totalschaden
- SV-Kosten:
Hier handelt es sich um die äußerst streitige Position Sachverständigenrechnung für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeuges.
- An- und Abmeldekosten
entweder konkret oder pauschal mit 50,- bis 75,- €
- Kfz-Steuer
- Prämien der Kfz-Vers.
- Inserate
- Reisen zur Besichtigung des Ersatzfahrzeuges
- Vermittlungsprovisionen
- Überführungskosten (aber nur wenn Geschädigte das Unfallfahrzeug als Neufahrzeug erworben hatte)
- Einbaukosten für Anhängerkupplung
- Kosten für Firmenbeschriftung
- Resttreibstoff im Tank
Totalschaden bei fiktiver Abrechnung - Grenze
Totalschaden bei fiktiver Abrechnung - Grenze
LG Frankfurt/main Urt.v. 27.09.2012 -2/3 0 99/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 96
Zur Berechnung des ersatzfähigen Schadens bei fiktiver Abrechnung sind nicht die Bruttoreparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen, sondern lediglich die Nettoreparaturkosten.
Kosten für die Beilackierung können auch fiktiv ersetzt begehrt werden, wenn sie für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlich sind.
Totalschaden und Weiternutzung des KFZ
Weiterbenutzung des total beschädigten KFZ nach Teilreparatur und Bestimmung des abzuziehenden Restwerts
BGH Urt. v. 10.07.07 zfs 2008,631
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-) Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der nach einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Urteil vom 06.03.07)
BGH: Totalschaden und Mehrwertsteuer
Nach dem Urteil des BGH vom 01. März 2005, Az: VI ZR 91/04, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten
ist nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben
wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=33176
Schadensregulierung bei wirtschaftlichem Totalschaden 6-monatige Weiternutzung
Schadensregulierung bei wirtschaftlichem Totalschaden
6-monatige Weiternutzung
AG Minden Urt.v. 25.09.07 ARGE VerkR 2007,156
Bei
ordnungsgemäßer Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze muss der Geschädigte nicht zusätzlich eine mindestens 6-monatige Weiternutzung des KFZ nachweisen, um sein Integritätsinteresse zu
dokumentieren.
Nutzungsausfallentschädigung ohne Nachweis einer Ersatzbeschaffung bei Totalschaden
Nutzungsausfallentschädigung ohne Nachweis einer Ersatzbeschaffung bei Totalschaden
BGH Urt.v. 10.06.2008 -VI ZR 248/07, S.5 f
Nutzungsausfallentschädigung ist im Falle des Totalschadens auch dann zu ersetzen, wenn die Ersatzbeschaffung (zunächst) nicht nachgewiesen ist.
Es spricht die Erfahrung für den Nutzungswillen, wäre der Schaden nicht eingetreten (OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318.
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