Vorteilsausgleich bei Personenschaden beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Vorteilsausgleich beim Personenschaden beim Verkehrsunfall

Vorteilsausgleich beim Personenschaden

Nachdem bei einem Verkehrsunfall zugunsten des Geschädigten auch Vorteile verbunden sein können, stellt sich die Frage, inwieweit sind diese anzurechnen?

Grds. gilt, dass eine solche Anrechnung für den Geschädigten zumutbar sein muss und sie den Schädiger nicht unbillig entlastet.

 

I. Leistungen Dritter

  1. Leistungen des Arbeitgebers oder Sozialversicherungsträgers.

      Hier findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt (§ 4 LohnFG, § 87a BBG, § 30 III SoldG, § 116 SGB X)

      Auch kann der Geschädigte zur Abtretung verpflichtet sein

      (z.B. Angestellte bezgl. der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Geschäftsführer einer GmbH).

      Diese Leistungen entlasten den Schädiger nicht.

  1. Erwirb der Geschädigte einen gesetzlichen Unrterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltsverpflichteten, entlastet dies den Schädiger gem. § 843 IV BGB nicht Der Geschädigte kann den Schädiger weiterhin in Anspruch nehmen
  2. Freiwillige Leistungen Dritter werden nicht angerechnet. Dies können Spenden, freiwillige Leistungen, insbesondere Hilfsleistungen von Verwandten oder Arbeitgebers sein. Der Geschädigte kann somit Hausarbeiten von Dritten erledigen lassen. Dies kommte dem Schädiger nicht zugute.

 

II. Vorteile aus eigener privater Vorsorge

     Leistungen aus privaten Lebens- und/oder Unfallversicherungen werden ebenfalls nicht angerechnet (BGH VersR 1979, 32). Dies gilt auch für Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Krankentagegeldversicherung.

 

III. Abfindung

      Zahlt der Arbeitgeber (mit oder ohne Kündigungsschutzprozess) wegen des unfallbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung, ist diese nicht zuzurechnen (BGH NZV 1990, 225; OLG Hamm r+s 1994, 417).

 

IV. Mehrverdienst

     Der Geschädigte muss sich nach unfallbedingter Umschulung/Berufswechsel nicht einen etwaigen Mehrverdienst anrechnen lassen (BGH NJW 1987, 2741; OLG Nürnberg NZV 1991, 267).Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Umschulung zu bezahlen hatte.

 

V. Überobligatorische Leistungen

      wie z.B. nicht zumutbare Überstunden entlasten den Schädiger nicht.

 

VI. Steuerersparnis

      Diese mindern grundsätzlich den ersatzfähigen Schaden.

 

VII. Ersparte Aufwendungen

      Diese sind anzurechnen. Es handelt sich hierbei um z.B. ersparte Reisekosten zur Arbeit, ersparte Arbeitskleidung und ersparte doppelte Haushaltsführung.

      Auch Ersparnisse in der privaten Lebensführung infolge Krankenhausaufenthaltes oder Kur sind anzurechnen. Da Miete etc. dennoch anfallen, geht es insbesondere um Verpflegungs- und sonstige Verbrauchskosten. Derzeit ca. 9,- € täglich.

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