Rückstufungsschaden beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Rückstufungsschaden bei Vollkaskoversicherung

Rückstufungsschaden

Ein solcher entsteht, indem entweder der Geschädigte beim Unfallschaden seine Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss..

Ein Anspruch bezüglich des Rückstufungsschadens im Bereich der Vollkaskoversicherung besteht dann, wenn

-          die ggn. Haftpflichtversicherung die Regulierung schuldhaft verzögert

-          die ggn. Versicherung den Schaden nicht reguliert und bereits anfänglich abzusehen ist, dass die Abwicklung einige Zeit in Anspruch nimmt und ein Zuwarten nicht mehr zumutbar ist ((OLG Hamm VersR 1993,1544).

-          von vornherein feststeht, dass der Geschädigte mithaftet (OLG Stuttgart DAR (1998,27) bzw der ggn. Versicherer den Schaden auch später nur teilweise oder gar nicht ausgleicht AG Münster VersR 2001,781).

Auch wenn der Geschädigte für einen teil des Schadens selbst einzustehen hat, ist in Höhe der entspr. Quote der Rückstufungsschaden zu ersetzen (LG Mannheim VersR 1997, 1506). Der Rückstufungsschaden ist allerdings nicht auszugleichen, wenn der Geschädigte die Kasko nur in Anspruch nimmt, weil er die Neuwertentschädigung gem. § 13 AKB anstrebt (OLG Stuttgart VersR 1987,65). Gleiches gilt, wenn der Geschädigte seine Kasko vor einer Schadensmeldung an die ggn. Versicherung in Anspruch nimmt und diese sodann den Schaden vollständig bezahlt (OLG Stuttgart VersR 1987,65).

Der Rückstufungsschaden kann im Prozess nur für den vergangenen Zeitraum geltend gemacht werden (OLG Frankfurt VersR 1987,204). Für die Titulierung des zukünftig entstehenden Schadens bedarf es vor Gericht eines Feststellungsantrages (BGH zfs 1992, 48).

BGH zum Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung

BGH zum Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung
Nach einem Urteil des BGH vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 haftet der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=36829

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