Rechtsanwaltskosten beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Rechtsanwaltskosten beim Verkehrsunfall
Rechtsanwaltskosten
Der Schädiger hat dem Geschädigten auch die außergerichtlich verursachten Rechtsanwaltskosten zu erstatten (BGH VersR 1995,183). Das kann selbst dann gelten, wenn die Gegenseite eine Haftung dem Grunde nach anerkennt (LG Essen r+s 1996,408).
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wird aber dann als nicht erforderlich angesehen, wenn der geschädigte Betrieb über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die dazu in der Lage ist, einfach gelagerte Fälle selbstständig abzuwickeln (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990,408). Auch bei einer Privatperson kann bei einfach gelagerten Schadensfällen die Übernahme der RA-Kosten versagt sein, sofern seitens des Versicherers ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt (AG Karlsruhe VersR 2000,67).
Bei einfach gelagerten Fällen darf der Geschädigte den Anwalt erst dann einschalten, wenn die erste Anmeldung nicht umgehend zu einem Schadensausgleich führt (AG Darmstadt zfs 2002,71).
Weiter billigt aber die Rspr. einen Ausgleichsanspruch für diejenigen Kosten zu, die dadurch entstanden sind, dass der Geschädigte aus Anlass des Verkehrsunfalls Verhandlungen mit seinem Kaskoversicherer aufnehmen musste (LG Kaiserslautern DAR 1993,196; LG Bielefeld NJW-RR 1998,1431). Die Erforderlichkeit der Einschaltung wird allein dadurch begründet, dass der Versicherer die Regulierung verzögert (AG Gießen zfs 1999,306; OLG Stuttgart zfs 1998,83).
Erforderlichkeit des Anwalts in der Unfallregulierung
Erforderlichkeit des Anwalts in der Unfallregulierung
AG München, Urteil vom 10.07.2018 -332 C 8584/18-, Die Verkehrsänwältin 2018, 199
Die Beauftragung eines Anwalts in der Unfallschadensregulierung ist auch dann aus Sicht des Geschädigten erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung die Haftung dem Grunde nach anerkannt ist. Bei einem Unfallereignis mit zwei oder mehreren Kfz handelt es sich grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt.
Rechtsanwaltskosten, aussergerichtlich Erstattungsfähigkeit im Verkehrsunfall
Rechtsanwaltskosten, aussergerichtlich Erstattungsfähigkeit im Verkehrsunfall
AG Kassel, Urt.v. 30.06.09 NJW 2009, 2899
Da es für den Rechtsunkundigen (hier gewerbliche Autovermietung) angesichts der nicht mehr überscheubaren Respr. zum Umfang des ersatzfähigen Schadens keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr gibt, gehören die Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Analts zum ersatzfähigen Schaden.
Rechtsanwaltskosten bei Vertretung mehrer Geschädigter
Rechtsanwaltskosten bei Vertretung mehrer Geschädigter
Streit besteht häufig darüber, ob ein Rechtsanwalt der mehrere Unfallgeschädigte vertritt (z.B. den Fahrzeughalter wegen des Fahrzeugschadens und den Fahrer wegen Schmerzensgeldansprüchen) seine Gebühren aus dem Gesamtstreitwert beider Ansprüche verlangen muss, oder es sich um jeweils eigene Angelegenheiten handelt, die dann auch jeweils gesondert zu berechnen sind.
Werden die Ansprüche getrennt geltend gemacht und vom Rechtsanwalt in eigenenen Akten geführt, so handelt es sich um zwei verschiedene und eigenständige Angelegenheiten, die der Rechtsanwalt gesondert abzurechnen hat.
So auch:
AG München (VersR 1973, 954 ff.)
AG Gmünd Urt.v. 21.10.88 -4 C 1200/88-16
AG Mühlheim (23 C 1958/11)
s.a. der Verkehrsanwalt 2015, 173
Erledigungswert bei Totalschaden und fiktivewr Abrechnung
Erledigungswert bei Totalschaden und fiktivewr Abrechnung
WBW € 10.000,00
RW gem. SV: € 1.500,00
RW-Angebot ggn Vers. € 3.500,00
Der ggn Versicherer rechnet nun die Gebühren auf der Basis seines Erledigungswertes ab, d.h. €10.000,- ./. 3.500,- = € 6.500,-.
Dies jedoch ist nach der vordringenden Rspr. nicht richtig. Der Anwalt kann auf der Basis eines Gegenstandswertes von €10.000,- abrechnen.
Der einmal feststehende, weil zutreffend ermittelte Wiederbeschaffungswert, der dem Anwaltsauftrag zu Grunde liegt, kann nicht zu Gunsten des Schädigers dadurch verändert werden, dass auf Grund besserer Restwertverwertung die Versicherung selbst zu - geringerer - Zahlung verpflichtet ist.
Dieser Auffassung haben sich folgende Gerichte angeschlossen:
AG Norderstedt
Urt.v. 15.09.15 -47 C 118/15- = BeckRS 2015, 15938 = NJW-Spezial 2015, 637
Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Schadensregulierung bemisst sich nach dem Wert der vollen Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug eines Restwerts.
m.w. Anm.
LG Koblenz
Urt.v. 13.04.82 -6 S 415/81- BeckRS 2008, 14922
Hiernach ist der Restwert des Unfallwagens nicht dem Schadensersatzanspruch des Geschädigen zuzurechnen, es veringern sich lediglich die Aufwendungen des Schädigers. (die Notwendigkeit der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs gehöre als Unfallfolge zum Schadensersatz).
LG Freiburg
AnwBl. 1971, 361
AG Frankfurt
Urt.v. 12.01.10
-31 C 1906/09- BeckRS 2010, 32061
Hiernach hat der Schädiger zumindest den Wiederbeschaffungsaufwand in derjenigen Höhe seinem Kostenanspruch zugrunde zu legen, wie er sich aus den Berechnungen seines Gutachters darstellt (im Bsp-fall € 8.500,-. Höhere Restwertangebote können hiernach keinesfalls diesen Wert beeinflußen.
AG Wesel
Urt.v. 25.03.11 -27 C 230/10- BeckRS 2011, 22071
Hiernach ist für den Gegenstandswert des Schadens entscheident "wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist", weswegen auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzustellen sei, ohne dass ein zu realisierender oder realisierter Restwert abzuziehen wäre. Es handele sich um eine außergerichtliche Gebührenbemessung, so dass es auf die erfolgte Zahlung oder eingetretene Zahlungsströme nicht ankomme. Es sei vorgerichtlich völlig gleichgültig, ob der Kläger den beschädigten PKW dem Schädoger zur Verfügung stelle oder sich einen Restwert anrechnen lasse oder den Restwert druch Zahlung Dritter realisiere.
AG Ahlen
DAR 2015, 175 = BeckRS 2013, 12024
Auch hiernach bestimmt sich der Gegenstandswert aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts.Die anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit richten sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist.
Weder dürfen die vom Schädiger gewünschten Bewertungsmodalitäten dem Geschädigten aufgezwungen werden (BGHZ 71, 287 = NJW 2007, 1674), noch kann die tatsächliche Verwertungsmethode irgendeinen Einfluss auf den von vornherein in vollem Umfang berechtigten Restitutionsanspruch des Geschädigten haben.
Damit bleibt festzuhalten, dass der Geschädigte in obigem Bsp. vollen Schadensersatz im Rahmen der ihm zustehenden Beträge haben möchte. Dies ist der Anwaltsauftrag. Er richtet sich konkludent darauf, Kompensation für das verunfallte Fahrzeug in vollem Umfang zu erhalten. Der Wiederbeschaffungswert flißt deshalb ungkürzt in den adäquat entstandneen Schadensersatzanspruch "Anwaltskosten" ein.
Sihe hierzu auch Dötsch ZfS 2013, 490; Jungbauer DAR 2007, 58; Madert, Die Gebühren des Rechtsanwalts für die Regulierung von Verkehrsunfällen; Schmeider, DAR 2015, 177)
OLG Düsseldorf
Urt.v. 01.04.14 r+s 2015, 470
Danach stehe es jedenfalls in den Fällen vollumfänglicher Haftung dem Geschädigten grds. frei die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwerts zu behalten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verfügung zu überlassen. Hier kann sich an der Rechnung nach vollem Gegenstandswert ohnehin keinen Zweifel ergeben.
Gebührenrecht (Erstattung einer 1,5-Gebühr)
Gebührenrecht (Erstattung einer 1,5-Gebühr)
AG Köln Urt.v. 06.02.2012 -262 C 208/11-
Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung (....) entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Anwalt bei der festlegung der konkreten gebühr ein Spielraum von 20 % (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH Urt.v. 31.10.06). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte gebhr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs.1 S.4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr von 1,3 um 0,2 haben die Rechtsanwälte der Klägerin die Toleranzgrenze eingehalten.
Gebührenrecht (Erstattung einer 1,8 Gebühr)
Gebührenrecht (Erstattung einer 1,8 Gebühr)
AG Offenbach Urt.v. 02.10.2013 -30 C 176/12
LG Darmstadt Urt.v. 29.01.2013 -6 S 192/13- Der Verkehrsanwalt 2013, 94
Probleme beim Nachweis des Verdienstausfallschadens im Zusammenhang einer unfangreichen Korrespondenz rechtfertigen eine Geschäftsgebühr von 1,8
Kosten eines zweiten Anwalts bei Anwaltswechsel
Kosten eines zweiten Anwalts bei Anwaltswechsel
LG Köln -20 S 6/10- (ZfS 2012,33)
Im Falle eines notwendigen Anwaltswechsels ist die Rechtschutzversicherung verpflichtet, auch die Kosten eines zweiten Anwalts zu übernehmen. Ein notwendiger Anwaltswechsel liegt dann vor, wenn er weder vom Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, also beispielsweise dann, wenn der Anwalt infolge einer Erkrankung das Mandat nicht mehr fortführen kann.
Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabrechnung über die Vollkaskoversicherung
Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabrechnung über die Vollkaskoversicherung
BGH Urt.v. 08.05.2012 -VI ZR 196/11- = NJW 2012, 2194 = NZV 2012, 475
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden beim eigenen Kaskoversicherer können nicht beim Unfallschädiger geltend gemacht werden, diese hat der Mandant selbst zu tragen.
Daher ist hier auch der Anwalt verpflichtet den Mandanten über die entstehenden Kosten (dass hier nochmals eigene Anwaltskosten entstehen und diese der Unfallgegner nicht zu tragen hat) aufzuklären. Unterlässt dies der Anwalt, so kommen zugunsten des Mandanten Ansprüche aus Anwaltshaftung in gleicher Höhe in Betracht, so dass der Mandant die Zahlung verweigern kkann.
Anm.:
Es versteht sich jedoch wohl von selbst, dass der Mandant mit Vollkaskoversicherung beim Verkehrsunfall darüber aufgeklärt wird, dass er (insbesondere bei mutmaßlich längerer Schadensabwicklung durch die gegnerische Versicherung, bei Streit über die Haftung) darüber aufgeklärt wird, dass im Falle sein Anwalt nun die Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung des Mandanten übernimmt, dem Mandanten neue Anwaltskosten entstehen, die er selbst zu tragen hat und er daher die Ansprüche zunächst einmal selbst geltend macht.
Im Falle jedoch die Kaskoversicherung die Schadensabwicklung verzögert (grds. länger als 3 Wochen) , oder es mit dieser zum Streit kommt, sind die Anwaltskosten auch über die Rechtschutzversicherung gedeckt.
Anwaltskosten bei Eigenvertretung durch Anwalt
Anwaltskosten bei Eigenvertretung durch Anwalt
Auch wenn sich der Anwalt bei einem eigenen Verkehrsunfall vertritt und "seinen" Unfallschaden geltend macht, erhält er die gleichen gebühren.
Lediglich im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird eine solche Eigen-Beiordnung abgelehnt (BGH NJW 2010, 3456).
Abgelehnt von der Rspr. wird überwiegend auch der Anspruch auf eine Unkostenpauschale (aus wenig nachvollziehbaren Gründen). Demgegenüber hat der Anwalt in eigener Sache aber Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (OLG München MDR 2012, 939), im Falle er in eigener Sache vor einem auswärtigen gericht auftreten muss. Auch die Kosten eines Unterbevollmächtigen sind zu ersetzen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte (BGH Urt.v. 10.07.2012 -VIII ZB 106/11- = MDR 2012, 1128)
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte
vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich
Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte
auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.