Auslandsunfall beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Verkehrsunfall im Ausland

Ausland

 

Unfall im Ausland - EU-Parlament:   Bei Berechnung der Höhe von Personenschäden soll künftig Recht des Heimatlandes gelten


Das Europäische Parlament hat am 6. Juli 2005 den Verordnungsvorschlag über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II genannt) mit einigen Abänderungen angenommen. Die Verordnung harmonisiert nicht das Zivilrecht in der EU, sondern regelt, welches nationale Recht auf außervertragliche, grenzüberschreitende zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse Anwendung finden soll. Auch für Schäden aus Verkehrsunfällen finden sich besondere Regelungen. So sind bei Personenschäden hinsichtlich der Art der Schadensersatzansprüche und der Berechnung der Höhe dieser Ansprüche mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie grundsätzlich die Vorschriften anzuwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten (Abänderung 26). Wegen der Frage des Haftungsgrundes soll weiterhin das Recht des Unfallorts gelten. Für die Verabschiedung der Verordnung ist noch eine Abstimmung im Rat erforderlich.

Unfall in der Schweiz

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Direktklage gegen Schweizer Jaftpflichtversicherer wegen Unfalls in der Schweiz

BGH Urt.v. 23.10.12 -VI ZR 260/11- zfs 2103, 208

Nach den Art 9 und 11 LufÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereicht des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

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