Schmerzensgeld beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Schmerzensgeld beim Verkehrsunfall
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus Gesetz:
§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Hieraus folgt, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld dann besteht, wegen
- Verletzung des Körpers und der Gesundheit
- bei Freiheitsentziehung
- bei Sittlichkeitsdelikten
Schmerzensgeld als billige Entschädigung
Nach der deutschen Rechtsprechung soll Schmerzensgeld lediglich als sog. billige Entschädigung gezahlt werden.
Unter diesem Aspekt wird die Höhe des Schmerzensgelds anhand von Kriterien wie, Art , Umfang und Dauer der Verletzungsfolgen, erlittene Beeinträchtigungen, Schmerzen und Eingriffe bemessen.
Das Schmerzensgled hat eine doppelte Funktion.
Zum einen soll es den eingetretenen Schaden ausgleichen. Das können Dauerschäden sein, psychische Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden, soziale Belastungen, wie auch das Alter des Verletzten, etc.
Ferner jedoch gleicht das Schmerzensgeld auch eine Genugtuung für den Verletzten aus. Hierbei spielt das Verschulden des Schädigers eine Rolle, wie auch der Anlass der Verletzung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisses des Geschädigten und auch der Umstand, ob sich ein Schadensausgleich durch den Schädiger schuldhaft verzögert.
Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse beim Schmerzensgeld
Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse beim Schmerzensgeld
BGH Beschl.v. 08.10.14 -2 StR 137/14- = BeckRS 2014, 23582 = NJW-Spezial 2015, 74
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers nicht zu berücksichtigen. Der 2. Strafsenat fragt gem. § 132 III, IV GVG beim Großen Senat für Zivilsachen und bei den anderen Strafsenaten an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird.
Verjährung von Schmerzensgeld
Verjährung von Schmerzensgeld
OLG Köln, Beschl. v. 25.06.2012 -19 U 69/12- = BeckRS 2012,21086
Der Schmerzensgeldanspruch umfasst grundsätzlich sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Unfallfolgen.
Anm:
Die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs beginnt nicht erst mit dem tatsächlichen Eintritt der Folgen zu laufen, sondern mit der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis nur möglicher Folgen. Nur für wirklich unvorhersehbare Folgen gilt ein späterer Zeitpunkt. Gerade jedoch bei schwereren Verletzungsfolgen muss immer mit dem Eintritt von Folgeschäden gerechnet werden, weswegen es unerlässlich ist, dass der Rechtsanwalt des Geschädigten hier Vorsorge trifft, dass die Verjährung nicht eintritt.
Einheitlichkeit des Schmerzensgelds
Einheitlichkeit des Schmerzensgelds
OLG München Urt.v. 15.03.2013 -10 U 4171/12- = BeckRS 2013, 04908 = NJW-Spezial 2013, 266
Durch das zuerkannte Schmerzensgeld sind alle Schadensfolgen abgegolten, die eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.
Beweisanforderungen an Vortrag zu Unfallverletzungen
Glaubhafter Klägervortrag bei Unfallverletzungsfolgen
LG Saarbrücken Urt.v. 28.02.2013 -4 U 587/10- = BeckRS 2013, 06163 = NJW-Spezial 2013, 299
Auch wenn der sichere medinzinische Nachweis nicht geführt werden kann (hier: andauernde Beschwerden) kann das Gericht für § 278 ZPO ausreichend von den zu beweisenden Tatsachen überzeugt sein.
Beweisanforderungen an das Vorliegen einer HWS-Verletzung
Beweisanforderungen an das Vorliegen einer HWS-Verletzung
LG Dortmund Urt.v. 06.11.2012 -4 S 8/11- = BeckRS 2013,04927
Der Geschädigte hat den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen, dass die geschilderten Verletzungen unfallkausal sind.
Beweismaßstab für die Unfallkausalität eines Schmerzsyndroms
Beweismaßstab für die Unfallkausalität eines Schmerzsyndroms
OLG München Urt.v. 26.06.15 -10 U 2581/13- = BeckRS 2015, 11597 = NJW-Spez. 2015489
Inwieweit eine fortbestehende Schmerzssymptomatik unfallkausal ist, wenn der erste Verletzungserfolg feststeht, ist eine Frage des § 287 ZPO. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann ausreichend.
§ 287 ZPO schafft eine Beweiserleichterung für das Gericht insoweit, als es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermuten kann, ob ein Verletzungserfolg eingetreten ist. Im Falle der Anwendung des " 286 ZPO gilt nämlich der sog. Strengbeweis und in diesem Falle kann das Gericht nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verletzungserfolgs ausgehen, sondern dann muss dieser mit an Sicherheit grendzender Wahrscheinlichkeit eingetreten sein, d.h. i.d.R. muss dies seitens eines Fachgutachtens festgestellt werden.
Überprüfung des Schmerzensgelds in der Berufungsinstanz
Überprüfung des Schmerzensgelds in der Berufungsinstanz
BGH Urt. v. 28.03.06 NJW 2006,1589
Das Berufungsgericht muss auch nach dem neuen Rechtsmittelrecht die Schmerzensgeldbemessung überprüfen. Es darf sich nicht auf eine Überprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt.
Schmerzensgeld bei schwersten Verletzungen mit anschließendem Tod von € 60.000,-
Schmerzensgeld bei schwersten Verletzungen mit anschließendem Tod
OLG Naumburg Urt.v. 26.03.15 -2 U 62/14- = BeckRS 2015, 10441 = NJW-Spez. 2015, 489 g
Bei 100 %-iger Haftung für den durch einen Verkehrsunfall Schwerverletzten, der ein apallisches Syndrom erlitten hat und sechs Monate nach dem Unfall verstirbt, kann ein Schmerzensgeld von 60. 000,- € zuerkannt werden.
Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld für psychische Gesundheitsstörungen eines am Unfall Unbeteiligten
Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld für psychische Gesundheitsstörungen eines am Unfall Unbeteiligten
BGH Urt. v. 22.05.07 NJW 2007,Heft 38
Der Schädiger haftet regelmäßig nicht für eine psychische Gesundheitsstörung des Geschädigten, der den schweren Unfall miterlebt, an dem er selbst aber nicht unmittelbar beteiligt war.
Schmerzensgeld bei Vorschädigung
Keine Berücksichtigung bis zur Schädigung unerklannter und unerkennbarer Vorschädigung bei der Schmerzensgeldbemessung
KG Urt.v. 26.03.15 -22 U 143/13- zfs 2016, 139
Führt ein Verkehrsunfall bei einer vorbestehenden Schadensanfälligkeit wegen einer Os Odontoideum zu einer Instabilität der Halswirbelsäule, die durch das dauerhafte Einsetzten einer Platte operativ behandelt werden muss, kann bei einem zum Unfallzeitpunkt 28-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von € 30.000,- gerechtfertigt sein, wenn eine Nachfolgeoperation wegen eines Plattenbruchs erforderlich war und eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei einer weitergehenden Einschränkung der Lebensqualität gegeben ist.
Haftung für unfallbedingt „aktivierte“ Arthrose
OLG Naumburg, Urt v. 28.04.11 – 1 U 5/11 – NJW-Spezial 2011, 491
Wird durch einen Zufall eine bislang beschwerdefreie Arthrose „aktiviert“, so haftet dafür der Schädiger. Soweit sich der Schädiger darauf beruft, die dadurch ausgelösten Schmerzen wären auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten, so trägt er hierfür die Beweislast
1000,- € Schmerzensgeld pro Monat der Erwerbsunfähigkeit bei einer HWS-Distorsion I.Grades
Schmerzensgeld i.H.v. € 1. 000,- pro Monat der Erwerbsunfähigkeit bei einer HWS-Distorsion I.Grades
KG Urt. v. 03.09.07 VersR 2007, 1708
In Fällen einer HWS-Distorsion I.Grades (mit weiteren geringfügigen Verletzungen wie Beckenprellung, Platzwunde auf dem linken Handrücken und Schürfwunde am linken Bein, die folgenlos ausgeheilt sind) ist regelmäßig ein Schmerzensgeld i.H.v. € 1. 000,- pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen, solange letztere mindestens 50 % betragen hat.
2000,- € Schmerzensgeldbemessung bei Thorax- und Beckenprellung sowie ulnarer Seitenbandruptur am rechten Daumen
Schmerzensgeldbemessung bei Thorax- und Beckenprellung sowie ulnarer Seitenbandruptur am rechten Daumen
AG Soest Urt.v. 14.09.2011 -13 C 202/11- zfs 2013, 260
Schmerzensgled i.H.v. € 2. 000,- für Unfallverletzung im Straßenverkehr mit Thorax- und Beckenprellung sowie ulnarer Seitenbandruptur am rechten Daumen und Behandlungsnotwendigkeit von drei Monaten.
4000,- € Schmerzensgeld bei Schädelhirntrauma und ein Monat Erwerbsunfähigkeit
4. 000,- € Schmerzensgeld
OLG Celle Urt.v. 13.10.11 -5 U 130/11-
Ein Schädelhirntrauma 1. Grades, multible Schürfungen mit Riss- und Quetschwunden, multible Prellungen und starke Schmerzen mit Bewegungseinschräkungen sowie eine Arbeitsunfähigkeit von einem Monat rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 4. 000,- €.
Schmerzensgeld bei Unfalltod des Hundes
Schmerzensgeld bei Hundetod
BGH -VI ZR 114/11- NZV 2012/327
Erlebt der hundehalter die tödlichen Verletzungen seiner Labrador-Hündin durch einen in den Feldweg einfahrenden Traktor, kann er für den durch dieses Erlebnis erlittenen Schock-Schaden mit
schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode kein Schmerzensgeld verlangen. Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fälle zu psychisch vermittelter
Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahe stehenden Personen ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung im
Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.
Schmerzensgeldansprüche bei Verkehrsunfall und Rechtschutzversicherung
Keine Obliegenheit zu Rechtsausführungen und zur Beschaffenheit von ärztlichen Stellungnahmen, § 17 III ARB
AG Königstein im Tanus Urt.v. 27.02.2013 -21 C 1307/11- zfs 2013, 277
- Den Versicherungsnehmer trifft bei Geltendmachung von Rechtschutzansprüchen keine Obliegenheit zu Rechtsausführungen oder gar Rechtsprechungsnachweisen.
- Den Versicherungsnehmer trifft bei Geltendmachung von Rechtschutzansprüchen keine Obliegenheit, dem Versicherer solche Tatsachen mitzuteilen, deren Erarbeitung fachmedizinische Kenntnisse voraussetzt.
- Bei Geltendmachung von Rechtschutzansprüchen für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen trifft den Versicherungsnehmer keine Obliegenheit, eine Gegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MdK) oder ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer zu veranlassen.
- Dem Versicherungsnehmer obliegt es nicht, Vergleichsurteile zur Anspruchshöhe für einen beabsichtigten Arzthaftungsprozess oder "fachmedizinische" Stellungnahmen zu beschaffen.
Kein Kostenersatz bei (nur) Verdacht einer Körperverletzung
Kein Kostenersatz bei (nur) Verdacht einer Körperverletzung
BGH Urt.v. 17.09.13 -VI ZR 95/13- BeckRS 2013, 17403 = NJW-Spez. 2013, 681
Der bloße Verletzungsverdacht steht einer tatsächlichen Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich. Kosten auf Grund einer Verdachtsdiagnose sind nur dann zu ersetzen, wenn die angenommene Körper- und Gesundheitsverletzung sich tatsächlich verifiziert.
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