Vorschaden beim Verkehrsunfall von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Der Vorschaden im Verkehrsrecht

Werden vom Geschädigten nach Verunfallung Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen diese genau belegt werden. Hierzu dient im Regelfall ein Schadensgutachten durch einen Fahrzeugsachverständigen.

Diesem gegenüber sind jedoch eventuelle Vorschäden am Fahrzeug konkret zu benennen, damit dieser solche in seinem Schadensgutachten berücksichtigen kann.

Der Geschädigte darf nicht davon ausgehen, der Sachverständige würde solche Vorschäden alleine erkennen und in seinem Gutachten berücksichtigen.

 

Wird im Streitfalle vom Versicherer des Schädigers ein Vorschaden eingewandt, so ist Vorsicht geboten.

Liegen Vorschäden vor, welche klar zum streitigen Unfallereignis abgrenzbar sind (da z.B. an anderer Stelle), so ist dies unproblematisch.

Waren jedoch Vorschäden vorhanden, welche durch den neuen Unfallsshaden z.B. überlagert wurden, so führt dies zwingend dazu, dass Ansprüche auf Schadensersatz vom Versicherer zurückgewiesen werden und auch die Gerichte eine Klage abweisen, soweit nicht vom Geschädigten bewiesen werden kann, welcher Art, von welchem Umfang die Vorschäden waren und, inwieweit diese ordnungsgemäß repariert wurden.

 

Hinzu kommt allerdings auch, dass im Falle des bewußten Verschweigens von Vorschäden ein Betrugsverfahren gegen den Anspruchsteller eingeleitet werden kann !

BGH stärkt Geschädigten den Rücken bei Einwand eines Vorschadens bei der Unfallabwicklung

BGH stärkt Geschädigten den Rücken bei Einwand eines Vorschadens bei der Unfallabwicklung

BGH Urt.v. 15.10.19, -VI ZR 377/18- VA Vrkehrsrecht aktuell 2020, 5

Behauptet der Geschädigte eines Verehrsunfalls, von einem eventuellen Vorschaden seines Fahrzeugs selbst keine Kenntnis und den beschädigten PKW in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Auch das OLG Düsseldorf (I-1 U 32/14- BeckRS 2015,06714) hat in einem Urteil vom 10.02.15 zur Frage der Darlegungslast des Unfallgeschädigten bei überlagernden Vorschäden entschieden, dass in solchen Fällen der Unfallgeschädigte substanziiert zu den einzelnen Schäden und deren ordnungsgemßer Reparatur vorzutragen hat. Ansonsten könne das Gericht die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht mehr nach § 278 ZPO schätzen und die Klage wäre abzuweisen.

Erhöhte Nachweispflicht des Geschädigten bei Vorschäden

Erhöhte Nachweispflicht des Geschädigten bei Vorschäden

LG Hambur Urt.v. 02.06.15 -323 O 179/13- Der Verkehrsanwalt 2015, 181

  1. Sind nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so kann er regelmässig auch für diejenigen Schäden,  die sich dem Unfallereignis als kompatibel zuordnen lassen, keinen Ersatz beanspruchen (s.a. OLG Köln VersR 1999, 865; HansOLG Hamburg 2001, 1111).
  2. Lässt sich das Vorhandensein eines Vorschadens feststellen, ohne dass der Kläger Art, Ursache, Umfang und eine etwaige Behebung des Schadens darlegt, ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schaden durch das frühere Eriegnis verursacht worden sind oder das dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren. Es kann nicht festgestellt werden, welche Schäden auf welches Unfallereignis zurückzuführen sind.
  3. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines konkreten Fahrzeugschadens waren die von dem Kläger aufgewandten Folgekosten nicht für eine sachgerechte Rechtsverfolgung erforderlich.

Kein Schadensersatz bei Verschweigen von Vorschäden

Kein Schadensersatz bei Verschweigen von Vorschäden

LG Münster Urt.v. 34.04.14 -2 O 462/11- NJW 2015, 180

Der Geschädigte geht seiner Schadensersatzansprüche vollständig verlustig, wenn er wahrheitswidrig behauptet, dass die Vorschäden an seinem Fahrzeug repariert seien.

Ersatzpflicht des gegnersichen Versicherers bei Vorschäden am Geschädigtenfahrzeug

Ersatzpflicht des gegnersichen Versicherers bei Vorschäden am Geschädigtenfahrzeug

OLG Düsseldorf -1 W 19/12- r+s 2013, 46

Ein Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden besteht nicht, wenn sich Vorschäden und Unfallschäden nicht hinreichend voneinander abgrenzen lassen. Auch kann der Ersatz von Gutachterkosten nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte ihm erhebliche Vorschäden verschiegen hat und die Ergebnisse des Gutachtens daher falsch sind.

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