Wiederbeschaffungswert beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Wiederbeschaffungswert beim Verkehrsunfall
Der Wiederbeschaffungswert beim Totalschaden ist am lokalen Markt zu ermitteln
Wiederbeschaffungswert
Dieser Wert ergibt sich rglm. aus dem SV-Gutachten, wobei das nicht heißt, dass dieser Wert unumstößlich ist. Diese Wertangabe resultiert in aller Regel aus einer EDV-gestützten DAT-Schätzung. Nur in den seltensten Fällen führt der SV eine Markterhebung durch. Eine kritische Überprüfung ist daher geboten.
Bei seltenen Fahrzeugen muss eine konkrete Marktanalyse vorgenommen werden.
Der Wiederbeschaffungswert ist am lokalen Markt zu ermitteln.
AG Leipzig, Urteil vom 27.07.2018 -117 C 2331/18 IWW Abruf-Nr. 202645
Dies ist in völliger Übereinstimmung mit den Gedanken des BGH.
Dass auch der BGH den lokalen Wiederbeschaffungswert voraussetzt, lässt sich der Restwertrechtsprechung mittelbar entnehmen:
„… Vorrangiger Grund für die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich maßgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die Überlegung, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben.
Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern. …“
BGH, Urteil vom 25.06.2019 -VI ZR 358/18, dort Rz. 12)
Liegt der vom Schadengutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert (WBW) innerhalb eines Toleranzrahmens, ist er nicht vom Gericht zu korrigieren.
AG Ulm, Urt. vom 25.08.2017 -4 C 1890/16, IWW Abruf-Nr. 196282
Das Urteil folgt der richtigen Erkenntnis, dass es den einen einzig richtigen WBW nicht gibt. Der Gutachter hatte ihn mit 16.200 Euro ermittelt. Der Versicherer sah ihn nur in Höhe von 14.850 Euro. Die Differenz klagte der Geschädigte ein. Das Gericht beauftragte einen Gutachter mit der Prüfung des Wertes. Der kam zum Ergebnis, dass nach Auswertung von Offerten und Annoncen ein Toleranzfeld von 15.000 bis 17.000 Euro anzunehmen sei. Ein WBW von 16.000 Euro erschien ihm angemessen. Weil der WBW, auf dem die Klage beruhte, bei 16.200 Euro liege, sei er, so das Gericht im Toleranzbereich und zu akzeptieren.
Keine Bindung des Geschädigten an den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert
Keine Bindung des Geschädigten an den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert
BGH Urt. v. 17.10.06 NJW 2007, 67
Der durch den Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann- im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung- die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern sich nicht auf Grund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas abweichendes ergibt
Ungeeignetes Beweismittel bei Benennung eines sachverständigen Zeugen für den behaupteten Wiederbeschaffungswert eines Pkw im Unfallzeitpunkt.
Ungeeignetes Beweismittel bei Benennung eines sachverständigen Zeugen für den behaupteten Wiederbeschaffungswert eines Pkw im Unfallzeitpunkt.
KG Beschl. v. 01.12.10 – 12 U 55/10 – zfs 2011, 509
Zum Beweis für die Behauptung, dass unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte
vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich
Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte
auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.