finanziertes Fahrzeug bei Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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finanziertes Unfallfahrzeug

Häufig ist das Unfallfahrzeug des Geschädigten von dritter Seite finanziert. Hieraus ergeben sich für den Geschädigten erhebliche Mehrprobleme bei der Schadensabwicklung.  Ferner kommt hinzu, dass es sich hierbei oft um ältere Fahrzeuge handelt, welche schnell durch den Unfall einen Totalschaden erleiden können und nicht mehr fahrbereit sind.

Der Geschädigte ist meist nicht in der Lage, den Schaden vorzufinanzieren, häufig kann er auch den Restwert des Fahrzeuges nicht erzielen, da ihm die finanzierende Bank den zur Sicherheit hinterlegten Fahrzeugbrief erst übergibt, wenn er das Restdarlehen ausgleicht. Infolge des laufenden Darlehens erhält aber der Geschädigte nicht schon wieder ein neues Darlehen von seiner Bank.

 

In diesen Fällen muss der Geschädigte, bzw. dessen Rechtsanwalt mit der Bank Kontakt aufnehmen, dieser die Summe des gutachtlichen Restwerts mitteilen und darauf hinweisen, dass der erzielte Restwert direkt an die Bank ausgeglichen wird.

Ferner ist die Schädigerversicherung auf diesen Umstand hinzuweisen. Sollte diese sodann nicht sofort (und sei es darlehensweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Rückforderungsvorbehalt) Zahlung vornehmen, so trägt diese das sog. Finanzierungsrisiko. Folge, der Geschädigte ist berechtigt, bis zur Zahlung ein Mietfahrzeug zu nutzen, oder Nutzungsausfall zu beanspruche, selbst wenn die Zahlung erst Monate später erfolgt (vgl. OLG Köln Urt.v. 20.03.2012 -15 U 170/11- DAR 2012,333ff).  Nach der Entscheidung des OLG Köln hatte in einem gleichartigen Fall die Schädigerversicherung die Nutzung eines Mietwagens über einen Zeitraum von 133 Tagen auszugleichen.

Probelematisch ist jedoch, ein Mietwagenunternehmen zu finden, welches einen Mietwagen über diesen Zeitraum für den Geschädigten vorfinanziert.

 

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