Nachbesichtigungsrecht des Unfallfahrzeugs beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Nachbesichtungsrecht des Unfallfahrzeuges durch Schädigerversicherung

Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch den gegnerischen Versicherer besteht nicht.

 

Immer wieder versuchen Versicherer die Regulierung des Unfallschadens von einer Besichtigung des Unfallfahrzeuges abhängig zu machen. Ein solches Besichtigungsrecht ist dem Gesetz jedoch grundsätzlich fremd.

 

Nach LG München I, Urt. v. 20.12.1990 (Az: 19 S 11609/90) gibt es ein generelles Nachbesichtigungsrecht des eintrittspflichtigen Versicherers nicht.

 

Das AG Wiesbaden Urt. v. 28.10.98 (Az: 91 C 1735/98) stellt fest, dass der ersatzpflichtige Versicherer keine Schadensersatzleistung zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Unfallfahrzeuges veweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht gegeben ist.

 

Das LG Kleve (Az: 3 O 317/98) stellt zudem klar, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die vom Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenshöhe verlassen darf. Einer vorherigen Begutachtung des Fahrzeugs durch den Versicherer bedürfe es nicht.

 

Ein Anspruch auf Nachbesichtigung ergibt sich auch nicht aus § 158d VVG a.F. (§ 119 VVG n.F.)  Hieraus kann der Versicherer vom Geschädigten nur Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und zur Höhe des Schadens erorderlich ist.

Hiernach schuldet der Unfallgeschädigte allenfalls die Vorlage von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Unfallfahrzeuges.

Die Vorlage von Belegen ist daher etwas völlig anderes als die Vorstellung des Fahrzeuges zur Nachbesichtigung, welche somit nicht verlangt werden kann.

So auch:

 

LG Berlin Urt.v. 13.07.2011 Az: 42 O 22/11,

AG Solingen Urt.v. 02.09.2008, Az: 11 C 236/05,

AG Hannover Urt.v. 10.12.2010 Az: 408 C 5293/10,

AG Ansbach Beschl. v. 15.07.2010 Az.: 3 C 2406/09,

AG Fürstenwalde Beschl. v. 26.11.2007 Az: 12 H 1/07

 

Eine Ausnahme von obigem Grundsatz kann höchsten dann gegeben sein, wenn der Verdacht einer betrügerischen Geltendmachung eines Unfallschadens vorliegt und das Verschweigen konkrete Vorschäden am Unfallfahreug behautet wird (BGH zfs 1989,299). Hierzu muss der Versicherer sodann jedoch ganz konkret ausführen, wie und warum er zu einer solchen Annahme kommt.

 

Hierzu führt RA Jens Dötsch, FA für Verkehrsrecht Andernach in zfs 2013,63 wie folgt und völlig zu Recht wie RA Neuner-jehle meint aus

Der Versicherer behautet mit seinem Besichtigungswunsch sodann auch, es ergebe sich ja für den Geschädigten kein Nachteil durch die Besichtigung.

Dies ist jedoch nicht richtig.

Nach erfolgter Besichtigung werden vom Versicherer meist entsprchende Lichtbilder ins Internet gestellt, um die vom Sachverständigen ermittelten Werte zu unterlaufen. Hinzu kommt, dass eine Tendenz zu erkennen ist, dass die Versicherer versuchen einen Totalschaden zu konstruieren, um nicht in die kostenrächtige Abrechnung auf 130 %-Basis zu geraten.

Letztlich werden auch die Lichtbilder nebst Kalkulation des Sachverständigen automatisiert (z.B. durch CarExpert oder Controlexpert) geprüft, um -meist unberechtigte- Abzüge an den Reparaturkosten vorzunehmen.

Dem Geschädigten ist daher zu empfehlen, eine Besichtigung zu verweigern.



Regulierung auch ohne Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges

Regulierung auch ohne Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges

LG Lübeck Beschl. v. 19.04.2013 -16 O 19/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 118

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Geschädigten, sein Fahrzeug dem Schädiger zur Nachbesichtigung zu überlassen. Er wird seiner Verpflichtung gem. § 119 Abs. 3 VVG bereits durch Übersendung des Schadensgutachtens gerecht.

Pauschales Nachbesichtungsrecht verneint:

AG Schwäbisch Gmünd Urt.v. 25.03.13 -4 C 1029/12-

AG Siegen Urt.v. 18.07.13 -14 C 2207/12-

LG Berlin Urt.v. 13.07.11 -42 O 22/10-

In der Regel machen es sich die Versicherer viel zu leicht, indem sie ohne Angaben von Gründen eine Nachbesichtigung trotz vorliegenden Gutachtens verlangen. Das geht nicht, ein solcher pauschaler Abspruch besteht nicht.

AG Düsseldorf Urt.v. 18.12.12 -36 C 1991/12-

Der Haftpflichtversicherer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf eine eigene Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs, wenn er konkret darlegt, dass in dem ihm vorgelegten Gutachten vermutlich Schadensanteile aus einem Altschaden als dem Neuschaden zugehörig kalkuliert sind.

 

Umkehrschluß:

Ohne hinreichende Begründung keine Nachbesichtigung !

Nachbesichtigung und Verkauf des Fahrzeugs

LG Wuppertal Urt.v. 23.04.12. -4 O 278/11-

Wenn der Geschädigte nach dem Unfallschaden ein Schadensgutachten erstellen lässt und dann das verunfallte Fahrzeug verkauft, kann der eintrittspflichtige Versicherer nicht einwenden, der Geschädigte habe Beweise vereitelt.

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