Finanzierungskosten im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Finanzierungskosten beim Verkehrsunfall

Finanzierungskosten/Zinsschaden

Finanzierungskosten/Zinsschaden

Zinskosten für die Vorfinanzierung von Reparatur oder Ersatzwagenbeschaffung sind vom Schädiger auszugleichen (BGH VersR 1974,143). Allerdings ist dem Geschädigten zuzumuten, dass er vor Ingebrauchnahme kostspieliger Fremdmittel auf seine Kaskoversicherung –falls vorhanden- zurückgreift (OLG München 1984,1054). Ferner ist der Geschädigte bei gewerbliche genutzten Fahrzeug verpflichtet einen Kredit aufzunehmen –sofern möglich-, wenn er dadurch einen Verdienstausfallschaden vermeiden kann, welcher höher ist, als der Zinsschaden des Kredits

Die ggn. Versicherung ist regelmäßig –so ein Teil der Rspr.- auch nicht vorab auf die Gefahr der Inanspruchnahme von Fremdmitteln hinzuweisen (AG Maulbronn VersR 1977,264; AG Ettlingen VersR 1982,1157).

Vorsorglich sollte jedoch eine Versicherung auf diese drohende Möglichkeit hingewiesen werden und um einen angemessenen Vorschuß gebeten werden.

Die Höhe des Finanzierungsschadens muß der Geschädigte durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachweisen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich.

Vom Finanzierungsschaden ist jedoch der Zinsschaden zu unterscheiden. Dieser richtet sich nach Gesetz. Gem. § 849 BGB erhält der Geschädigte Zinsen für die Beschädigung oder Verlust der Sache. Der Anspruch kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab welchem der Schaden eintritt.

Für den Verlust der Nutzbarkeit der Sache soll der Geschädigte wahlweise Ausgleich des Nutzungsausfallschadens oder des Zinsschadens erhalten. Beides hingegen kann nicht gleichzeitig beansprucht werden BGHZ 87,38.

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