Abrechnungsbindung im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Bindungswirkung der Abrechnung beim Verkehrunfall
Wechsel der Abrechnungsart
Übersicht
Der Geschädigte hat die sog. Dispositionsfreiheit, d.h. er kann jederzeit frei entscheiden, wie er den Schaden abzuwickeln gedenkt. Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen, sodann konkret oder fiktiv abrechnen, sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder den Schaden auf der Basis eines Totalschaden abrechnen
Hat sich der Geschädigte jedoch einmal festgelegt, kann er von der getroffenen Abrechnungsart nicht mehr zu einer anderen wechseln.
- Entscheidet sich der Geschädigte dazu, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, so ist er nach Auffassung des OLG Celle (zfs 1994,400) daran gebunden und kann nicht nachträglich eine Regulierung auf Reparaturkostenbasis verlangen.
- Verlangt der Geschädigte zunächst die Reparaturkosten, kann er nach erfolgter Reparatur nicht mehr die für ihn lukrativere Neuwagenabrechnung vornehmen, da dies u.U. gegen § 242 BGB verstößt (LG Hanau VersR 1977,1136).
- Zulässig ist jedoch, wenn der Geschädigte sich zunächst für eine Abrechnung auf Reparaturkosten entscheidet, dabei zuerst fiktiv abrechnet und erst später die bei Reparatur entstandene Mehrwertsteuer verlangt (AG Minden NJW 2003, 833). Der Geschädigte ist immer berechtigt zuerst fiktiv abzurechnen und dann die Reparaturkosten zu verlangen (BGH NJW 1989,3009).
Der Geschädigte kann auch fiktiv abrechnen und nur eine Teilreparatur vornehmen. Er muß dann keine Reparaturrechnung vorlegen (LG Potsdam NZV 2002, 515).
- Lässt der Geschädigte jedoch im vollem Umfang gem. Gutachten reparieren, kann er den Reparaturkostenaufwand nur gem. der Reparaturrechnung verlangen, da das Gutachten lediglich Schätzwerte anführt (OLG Karlsruhe SP 1996,348; OLG Nürnberg VersR 1990, 391).
Wird die Reparaturrechnung auf Anforderung des Versicherers nicht vorgelegt, fehlt es an einer ausreichenden Bestimmungsgrundlage des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands ((AG Trier NJW-RR 2002,527).
Ein Teil der Rspr. erfordert den Reparaturnachweis auch im Falle der Teilreparatur (OLG Nürnberg VersR 1990, 391).
Im Falle der Eigenreparatur kann jedoch weiter fiktiv abgerechnet werden, da hier nur dem Gutachten der erforderliche Aufwand zur Schadensbeseitigung zu entnehmen ist (KG VersR 1985,272).
Anschreiben an Versicherer
Hier erfolgt die Abrechnung unter dem Vorbehalt einer anderen Abrechnungsart:
„Wir weisen darauf hin, dass unser Mandant noch keine abschließende Entscheidung über den konkreten Weg der Schadensbeseitigung getroffen hat. Wir behalten uns vor, eine Abr. auf Reparaturkostenbasis nach Maßgabe der 130 %-Rspr. auf Grundlage einer vollständigen und fachgerechten Reparatur vorzunehmen.“
Verneinte Bindung an fiktive Abrechnung
Verneinte Bindung an fiktive Abrechnung
BGH Urt.v. 17.10.06 zfs 2007, 148
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann –im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung- die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas abweichendes ergibt.
Erst fiktive Abrechnung, dann konkrete Abrechnung
Bindung an gewählte Abrechnungsart
Erst fiktive Abrechnung, dann konkrete Abrechnung
BGH Urt.v. 18.10.2011 -VI ZR 17/11-
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Hafpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung der Rechtsprechung des Urteils vom 17.10.2002)
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