Verbringungskosten beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Verbringungskosten beim Verkehrsunfall

Verbringungskosten

Es handelt sich hier um fiktive Kosten dergestalt, als dass nicht alle Werkstätten eine Lackiererei betreiben. Im Falle der Fahrzeugreparatur müsste dieses zur Lackiererei verbracht werden, hierdurch entstehen Verbringungskosten. Auch diese sind rglm. erstattungsfähig. Die überwiegende Rspr. gesteht sie dem Geschädigten zu.

Verbringungskosten sind ersatzfähig, soweit regional üblich

Verweisung an eine Referenzwerkstatt bei der Reparatur von Markenfahrzeugen

AG Kirchhain, Urteil vom 26.04.2018 -7 C 2/18(1)- Die Verkehrsanwältin 2018, 205

Möchte der Schädiger dem Geschädigten an eine Referenzwerkstatt verweisen, muss er darlegen und beweisen, dass diese vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichsteht. Die Vorlage eines Prüfberichts, der überwiegend aus allgemeinen, floskelhaften Ausführungen besteht, genügt dazu nicht.

Verbringungskosten sind ersatzfähige Schadenspositionen, soweit sie regional üblich sind.

Auch Kosten für den Kostenvoranschlag sind ersatzfähige. Dies gilt ebenso bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze, da diese sonst nicht auf fiktiver Basis abgerechnet werden könnten.

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

AG Schwerte, Urt.v. 24.05.2017 -7 C 1177/16- Die Verkehrsanwältin (DV) 2018, 16

Auch bei der fiktiven Abrechnung besteht ein Anspruch auf Ersatz von Verbringungskosten.

Verbringungskosten sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten (Versicherung) auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (OLG Düsseldorf, Urt.v. 06.03.12 -1 U 108/11-; OLG Hamm, Urt.v. 30.10.12 -I-9 U 5/12-).

Ersatz der Verbringungskosten

Ersatz der Verbringungskosten
AG Rheda-Wiedenbrück, Urt.v. 24.04.2017 – Az.: 3 C 219/16 –

Auch Verbringungskosten sind fiktiv erstattungsfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erheben die Kfz-Betriebe in der Region Gütersloh, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügen, in der Regel Verbringungskosten.
 

UPE-Aufschläge - Verbringungskosten

LG Saarbrücken Urt.v. 19.07.2013 -13 S 61/13- zfs 2013, 564

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein anerkannter KFZ-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten üblicherweise erhoben werden (Anschluss OLG Düsseldorf SP 2012, 329; OLG Hamm NZV 2013, 247).

Verbringungskosten bei fiktiver Unfallabrechnung

Verbringungskosten bei fiktiver Unfallabrechnung

AG Frankfurt/Main Urt.v. 24.07.2012 31 C 1603/11- Der Verkehrsanwalt 2013, 97

Die Unkostenpauschale beträgt 30,- €. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können auch fiktiv ersetzt begehrt werden.

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

AG Uelzen Urt.v. 28.02.2013 -17 C 8008/13- Der Verkehrsanwalt 2013, 95

Sämtliche Abteilungen des AG Uelzen sind sich darüber einig, dass auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung ersetzt verlangt werden dürfen. 

Verbringungskosten

 

AG Eschweiler: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind zu ersetzen.
Nach einem Urteil des AG Eschweiler vom 01. Juni 2006 - 26 C 31/06 - sind auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht. Zum Urteil:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2006_punkt4.pdf (PDF-Datei, 291 KB)

 

Verdienstausfall – Ersatzfähigkeit von Überstunden; Feststellung entgangenen Gewinns

BGB § 842, 843

LG Saarbrücken Urt.v. 21.04.06 zfs 2006, 500

  1. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls umfasst auch entgangenen Verdienst für vor dem Unfallereignis regelmäßig geleiteter Überstunden und Bereitschaftsdienste
  2. Ist der Geschädigte unfallbedingt in seiner bisher erbrachten Arbeitsleistung im Haushalt beeinträchtigt, zu der auch die vor dem Unfall übernommenen Reparaturen in Haus und Hof gehören, kann er auch bei fehlender Einstellung einer Ersatzkraft den nach BAT gelte4nden Nettoverdienst einer gleichwertigen Ersatzkraft ersetzt verlangen.
  3. Der Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung kann nicht durch Übernahme des Grades der Erwerbsminderung im Sozialrecht übernommen werden, sondern ist eigenständig auf der Grundlage der vor dem Unfallereignis tatsächlich durchgeführten, unfallbedingt nicht mehr wahrzunehmenden Haushaltstätigkeit zu entwickeln.

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