Ersatzbeschaffung PKW trotz reparaturwürdigem Unfallfahrzeug im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Ersatzbeschaffung PKW trotz Reparaturwürdigkeit des Unfallfahrzeugs

Ersatzbeschaffung trotz Reparaturwürdigkeit

 

Übersicht

Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug und veräußert sein Unfallfahrzeug, welches jedoch Reparaturwürdig ist.

In diesem Falle kann ihm der Versicherer die Schadensminderungspflicht entgegenhalten, wonach er auf der Basis WBW ./. RW abzurechnen hat.

Im Falle des reinen Reparaturschadens kann der Geschädigte sodann auch fiktiv abrechnen, jedoch ohne Anspruch auf An- und Abmeldepauschale oder andere Nebenkosten des Totalschadens. Er ist so zu stellen, als hätte er sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen.

 

130 %-Rechtsprechung

Nach dieser Rspr. besitzt der Geschädigte die Möglichkeit, sein Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten und die Wertminderung den WBW um nicht mehr als 30 % übersteigen und eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt (BGH VersR 2005,663). Hier realisiert sich zugunsten des Geschädigten das sog. Integritätsinteresse für Schwaben der Wert des „heiligen Blechle“.

Das Fahrzeug muss jedoch vollständig und fachgerecht repariert werden (BGH VersR 2005,663), ferner müssen die Reparaturkosten tatsächlich angefallen sein und zumindest den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

 

Reparatur in der Fachwerkstatt

Der o.g. Entscheidung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass die Reparatur mit Neuteilen vorgenommen wird. Der BGH billigt das Integritätsinteresse, wenn das Fahrzeug fachgerecht in allen betroffenen Teilen instand gesetzt wurde.. Hierfür genügt auch eine Billigreparatur bzw. eine bloße Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nicht (OLG Schleswig VersR 1999,202).Es ist der frühere Zustand im Hinblick auf Qualität und Vollständigkeit entscheident ((LG Bonn VersR 2000,1296). Die Verwendung von Neuteilen ist jedoch nicht zwingend (OLG Oldenburg VersR 2001, 997).

Dies kann dem Geschädigten zugute kommen, wenn er eine fachgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen vornimmt und dadurch nicht über die 130 % kommt.

Übersteigen die Reparaturkosten jedoch die 130 %-Grenze, können diese Kosten nicht in einem vernünftigen und unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH NJW 1999,253).

Eine 130%-Abrechnung scheidet auch dann aus, wenn die vom SV ermittelten Reparaturkosten die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und der tatsächlich angefallene Rechnungsbetrag nur durch Aushandeln von Sonderkonditionen unter die 130 %-Grenze gedrückt werden (LG Bremen NZV 1999,253).

 

Tatsächliche Reparaturkosten übersteigen die 130%-Grenze

Wenn das Gutachten des SV von einem 130 %-Fall ausgeht, der Geschädigte sich zur Reparatur entschließt und sich während der Reparatur weitere Schäden ergeben, sodass die Reparatur über die 130%-Grenze läuft, so realisiert sich hier ein Prognoserisiko, welches der Schädiger zu tragen hat (BGH DAR 1992,22).

 

Fiktive Abrechnung

Der BGH billigt eine Abrechnung auf der Basis 130 % auch dann, wenn die Abrechnung lediglich fiktiv erfolgt (BGH NJW 1992,1618; BGH NJW 1999,500). Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der geschädigte die fachgerechte Reparatur seines Fahrzeuges nachweist.

 

Weiternutzungswillen des Geschädigten

Das Integritätsinteresse verdient nach der Rspr. jedoch dann keinen Schutz, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zwar reparieren lässt, es sodann jedoch weiter veräußert (OLG Hamm zfs 1995,415).

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zwar hat das OLG Hamm von 1 – 3 Monaten gesprochen, doch sollte zur Sicherheit das Fahrzeug erst nach 6 Monaten nach Reparatur veräußert werden, um das Integritätsinteresse zu erhalten.

Davon abgesehen besteht natürlich ein Beweis und Überwachungsproblem des Versicherers.

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