Werkstattrisiko beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Werkstattrsiko beim Verkehrsunfall

Normalerweise wird das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall zur Reparaturwerkstätte gebracht, um es dort wieder reparieren zu lassen.  Der Unfallschädiger schuldet den Geschädigten den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 II BGB).

 

Problematische wird es, wenn es zu Mehrkosten kommt, welche durch die Reparaturwerkstatt verursacht worden sind. Grundsätzlich (also mit Ausnahmen) trägt dieses Risiko der Schädiger, also dessen Versicherung (so BGH, NJW 1975, 160).

Nach dem BGH ist die Werkstatt kein Erfüllungsgeilfe des Geschädigten (BGH NJW 1975, 160; OLG Hamm 1995, 442).  Da der Geschädigte keinen Einfluss auf die Reparatur seinen Unfallschadens hat, geht das Risiko einer Schadensweiterung durch und während der Reparatur zu Lasten des Schädigers, also dessen Versicherung (BGH NJW 1992, 302).

Das gilt selbst dann, wenn die Werkstatt z.B. nicht notwendige Reparaturen vornimmt und in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten berechnet, oder auch die Reparatur unnötig lange dauert (OLG Hamm NZV 1995, 442; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 248 f).

Dem Geschädigten kann jedoch eine Schadensminderungs-pflicht obliegen, wenn er aus der Rechnung erkennt, dass zuviel oder fehlerhafte Positionen berechnet werden. Dies sollte dann der gegnerischen Versicherung mitgeteilt werden. Der sicherste Weg jedoch ist immer, ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben, nach welchem die Werkstatt repariert. Wird eine Schadensweiterung festgestellt, so nimmt die Werkstatt mit dem Sachverständigen Kontakt auf, es wird ein sog. Nachtragsgutachten erstellt und der Schädigerversicherer hat den Schaden sodann grundsätzlich zu bezahlen.

Ausnahmsweise und sehr selten, kann es zu einem Mitverschulden des Geschädigten bei Auswahl der Reparaturwerkstätte oder dem Sachverständigen kommen. Grundsätzlich jedoch hat der Geschädigte hier die freie Auswahl, es sei den, es sind von vornherein vernüftige Zweifel an der Seriosität oder Kompetenz vorhanden.

Der Geschädigte muss allerdings darlegen und beweisen, dass der ggf. vom Schädigerversicherer bestrittene Unfallschaden  Unfallbedingt ist, also durch den Unfall entstanden. Ansonsten ist dies nämlich keine Frage eines sog. Werkstattrisikos (AG Pfaffenhofen, Urt.v. 30.06.17 -1 C 428/16-).

Was aber tun, wenn die Schädigerversicherung Recht hat und zuviel oder falsch repariert und abgerechnet wurde ?

Ganz einfach, die Schädigerversicherung hat zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der durch die fehlerhafte Reparatur erlangten Vorteile. Der Schädigerversicherer muss dann selbst schauen, ob er mögliche Ansprüche gegen den Sachverständigen oder die Reparaturfirma geltend macht. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung gezahlt, so muss der Schädigerversicherer diese Kosten (egal ob möglicherweise zu hoch) an den Geschädigten bezahlen.

 

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