Mietwagen beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
Telefonische Sofortauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Mietwagen - Unfallersatztarif beim Verkehrsunfall
Mietwagenkosten sind nach der Schwackeliste abzurechnen
AG Stuttgart, Urt.v. 11.05.18 -41 C 5981/18-
Dem Geschädigten stehen Mietwagenkosten nach dem ortsüblichen Normaltarif zu, soweit er mangels Vorliegen einer Eil- oder Notfallsituation keine höheren Mietwagenkosten beanspruchen kann. Nach den obergerichtlichen Vorgaben (vgl. LG Stuttgart, Urt.v. 17.12.17 -5 S 146/15) stehen dem Geschädigten in diesem Falle die erforderlichen Kosten nach der Schwacke-Liste, arithmetisches Mittel zu. Die Nebenleistungen sind nach der dortigen Tabelle zu erstatten.
Bei klassengleicher Anmietung eines Mietfahrzeugs ist ein Abzug von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Wird ein kalssentieferes Fahrzeug angemietet, so kommt hier kein Abzug von Eigenersparnis in Betracht.
Die Erfordeerlichkeit der Anmietung ergibt sich aus der zurückgelegten Fahrstrecke mit dem Fahrzeug (durchschnittl. tgl. 26,4 km).
Mietwagenkosten
Hier wird dem Geschädigten für den Ausfallzeitraum seines Unfallfahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Nach der Regelung des § 249 II S. 1 BGB sind vom Schädiger die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten auszugleichen. Erforderlich sind diese, wenn sie von einem verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Dritten in der Lage des Geschädigten ebenfalls verursacht worden wären (OLG Köln VersR 1996,121).
Übersicht
Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gilt hier in besonderem Maße. Steht z.B. ein Zweitfahrzeug zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf einen Mietwagen. Ferner besteht kein Anspruch auf Mitwagen, wenn der Geschädigte erheblich verletzt wurde, somit diesen überhaupt nicht fahren konnte. Anders verhält es sich aber dann, wenn auf dieses Fahrzeug regelmäßig Dritte zugegriffen haben und sodurch eine quasivertragliche Regelung vorlag (OLG Frankfurt DAR 1995, 23), oder sich der verletzte Geschädigte von Dritten zum Arzt oder zu Einkäufen fahren lässt (OLG Hamm NJW-RR 1993,1053 f).
Ferner soll auf den Mietwagen verzichten, wer eine sehr geringe Fahrleistung absolviert. Die sog. Missbrauchsgrenze liegt nach der überwiegenden Rspr. bei ca. 15 – 20 km (OLG Hamm NJOZ 2001, 1590 (12 km), teils auch 30 km LG Gera NJOZ 2003, 3462).
In diesen Fällen wir seitens der Versicherer auf öffentliche Verkehrsmittel, bzw. die Nutzung von Taxen, etc. verwiesen.
Aber: Grds. hat der Geschädigte das Erfordernis einer ständigen Verfügbarkeit eines Fahrzeuges trotz geringer Fahrleistung zu begründen. Eine solche Ausnahme kann aus beruflichen (Arzt) oder privaten (Kleinkinder krank, etc) Gründen vorliegen.
Verhältnis Mietwagenkosten/Reparaturkosten
Streitig hier ist häufig, inwieweit Mietwagenkosten „erforderlich“ sind, wenn sie die Reparaturkosten erheblich übersteigen. Ein Teil der Rspr. (LG Darmstadt VersR 1981, 662; LG Köln VersR 1987, 210) lehnt in solchen Fällen zu „hohe“ Mietwagenkosten ab mit der Begründung ab, die Mietwagenkosten müssen rglm. in einem entspr. Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen.
Diese Ansicht dürfte jedoch die ältere Rspr. betreffen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass an den Besitzer eines geringwertigeren Fahrzeuges höhere Anforderungen an die ihm obliegende Schadensminderungspflicht zu stellen sind, als an den Besitzer eines höherwertigen Fahrzeuges. Die neuere Rspr. lässt daher diesen Einwand der Versicherer nicht mehr zu LG Karlsruhe VersR 1989,61; LG Nürnberg-Fürth VersR 1990,399; AG Lüdenscheid zfs 1997,173; AG Oldenburg zfs 2000,16).
Einholung von Preisvergleichen vor der Anmietung
Diese Frage wurde häufig sehr kontrovers diskutiert. Grds. ist der Geschädigte gehalten,, von mehreren Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren den günstigeren Schadensweg zu beschreiten. Aus diesem Grunde gibt es auch Probleme, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu dem sog. Unfallersatzwagentarif anmietet, der über den ansonsten geltenden Mietwagenpreisen liegt.
Der BGH hat zunächst entschieden, dass der Geschädigte nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er ein Ersatzfahrzeug im Rahmen der Unfallersatzwagentarife anmietet (BGH VersR 1996,902). Eine Art Marktforschung muß er nicht betreiben (BGH VersR 1985, 283).
Ein Verstoß gegen diese Pflicht kommt erst in Betracht, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass er zu einem Mietpreis anmietet, der deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt ((BGH VersR 1996,902).
Nachdem nun die Mietwagenpreise teils signifikant gestiegen sind, hat der BGH seine Rspr. wie folgt konkretisiert:
Liegt der „Unfallersatzwagentarif“ über dem sog. „Normaltarif“, so hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass es ausnahmsweise erforderlich war, einen „Unfallersatzwagentarif“ auszuwählen (BGH NJW 2005,51). Dies Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
- Zunächst hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass der von ihm gewählte Tarif einen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellt. Dies ist beim Unfallersatztarif nur dann der Fall, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen (BGH VersR 2005, 569).
Hierbei sind vier Argumente zu berücksichtigen, die einzeln oder im Zusammenspiel einen erforderlichen Aufwand begründen können:
- Unfallersatztarif ist höher, weil ein 24-Stunden-Notdienst eingerichtet wurde.
- Infolge des Zusammentreffens einer Vielzahl von Unfällen ist ein größerer Fuhrpark nötig
- Da Dauer und Beginn einer Reparatur ist nicht abzusehen sind, ist keine Rabattierung möglich
- Mangels eines Vorschusses und einer Sicherheit ist ein größeres Ausfallrisiko gegeben, welches der Unfallkunde mitfinanzieren muss
Kann dies der Geschädigte darlegen und beweisen, so besteht ein begründeter Anspruch (BGH NJW 2005,1041).
- Kann der Geschädigte den Nachweis des höheren Aufwandes zur Schadensbeseitigung nicht führen ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstiger Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (BGH 2005, 1041).
Einen objektiv ungerechtfertigten überhöhten Unfallersatzwagentarif kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2005, 1933 ff)). Dabei ist insbesondere auf die für den Geschädigten zumutbaren Anstrengungen unter Berücksichtigung des zeitlich –und örtlich- relevanten Marktes abzustellen (LG Wuppertal NJW 2005,1437f).
Weiter ist zu berücksichtigen, das die Rspr. teils von einer Verpflichtung des Mietwagenanbieters ausging, den Kunden über die verschiedenen Tarife aufzuklären (z.B. LG Duisburg VersR 2005, 520).
Zwischenzeitlich hat hierzu auch der BGH entspr. Stellung genommen.
An dieser Stelle stellt sich die Frage, o nun der Versicherer ein Abtretungsrecht dergestalt hat, dass er die Mietwagenkosten nur bezahlen muß, wenn ihm der Geschädigte Zug um Zug die weiteren Mietwagenkosten abtritt.
Dies hat der BGH bislang jedoch verneint (BGH VersR 2005,11 f).
- Erweist sich der Unfallersatzwagentarif als nicht erforderlicher Geldbetrag zur Schadensbeseitigung, so dürfte dem Geschädigten zumindest der Mietwagenpreis aus dem Normaltarif zustehen.
Lange Anmietdauer
Nach wohl überwiegender Rspr. (OLG Saarbrücken zfs 1994,289; BGH NJW 1985,2637) dürfte der Geschädigte wohl dann gehalten sein, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und Vergleichsangebote einzuholen, wenn eine besonders lange Mietzeit zu erwarten ist. Dies ist rglm. dann der Fall, wenn der Geschädigte beabsichtigte mit dem Mietfahrzeug in Urlaub zu fahren.
Schadensminderungspflicht während der Anmietung
Die Anmietung hat so kurz wie nötig und möglich zu erfolgen. Der Reparaturauftrag ist daher unverzüglich zu erteilen. Die Erteilung der Reparaturkostenübernahme darf nicht abgewartet werden (OLG Hamm VersR 1986,43). Allerdings begründet es kein Fehlverhalten des Geschädigten, wenn sich der Reparaturbeginn dadurch verzögert, dass der Reparateur die Vorlage der Reparaturkostenübernahmeerklärung durch die ggn. Versicherung abwartet.
Ferner muß der Geschädigte sicherstellen, dass die Reparatur sich auf den unumgänglich notwendigen Zeitraum beschränkt (OLG Stuttgart VersR 1981,1161; OLG Frankfurt DB 1985,1837). Steht fest, dass sich die Reparatur wegen eines fehlenden Teils verzögert, ist zu prüfen, o das Fahrzeug durch Notreparatur in einem verkehrssicheren Zustand versetzt werden kann (OLG Stuttgart VersR 1981,1161).
Ferner hat der Geschädigte ggf. die Pflicht zur Finanzierung des Mietwagens Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, wobei hier eine zwingende Verpflichtung nicht besteht (BGH NJW 2005,1933f).
Aber Achtung:
Nach einem neuen Urteil des BGH (Urt. v. 08.03.12 - I ZR 85/10 =
BeckRS 2012,18746) darf der Schädiger (= ggn. Versicherung) den Geschädigten auf günstigere Anmietmöglichkeiten auch dann hinweisen, wenn der Geschädigte bereits ein Mietfahrzeug angemietet hat
!
Hinweis:
Grds. darf der Geschädigte darauf vertrauen, das die von ihm beauftragte Werkstatt die Reparatur in einer angemessenen Zeit erledigt. Vor Reparaturauftrag braucht sich der Geschädigte nicht bei anderen Werkstätten bezüglich derer voraussichtlicher Reparaturdauer zu erkundigen (OLG München VersR 1966,186). Im Falle der Beauftragung einer 1-Mann Reparaturfirma kann dies jedoch anders sein (OLG Frankfurt DB 1985, 1837).
Nachweis der Erforderlichkeit und Dauer der Anmietung
Die angemessene Anmietzeit sowie deren Nachweis richten sich nach der Art des eingetretenen Schadens und der vom Geschädigten gewählten Weg der Schadensbeseitigung.
- Reparaturschaden
- Abrechnung auf Totalschadensbasis
- Reparatur in Eigenregie
Ständig Streit besteht bei der Abrechnung von Ausfallschaden über die Frage, welche Frist dem Geschädigten zusteht, sich zu überlegen, auf welche Art und Weise die Beseitigung des Schadens vorgenommen wird. Diese Frist beträgt nach überwiegender Auffassung sieben bis 10 Tage (BGH NJW 1975,160 = sieben Tage; AG Gießen zfs 1995, 93 = 10 Tage).
Streit besteht meist auch über die angemessene Dauer der Anmietung. Ursprung des Streits ist meist die pauschale Beurteilung des Schadens durch den Sachverständigen. Wird dessen prognostizierte Reparaturdauer überzogen, so ist dies nachzuweisen, der Versicherer hat dann jedoch zu bezahlen.
Verlängert sich die Ausfalldauer dadurch, dass sich der Geschädigte während der Reparatur dazu entschließt, diese abzubrechen und sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, so stellt dies keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar, wenn sich erst während der Reparatur weitere Schäden am Unfallfahrzeug zeigen (LG Hagen zfs 1999,517).
Kosten der Anmietung und Abzug der Eigenersparnis
Nach herrschender Rspr. muß sich der Geschädigte bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die sog. Eigenersparnis abziehen lassen. Hierunter sind ersparte Betriebsmittel für das Unfallfahrzeug zu verstehen. Fraglich und noch nicht durch den BGH entscheiden ist, in welcher Höhe diese Abzüge vorgenommen werden dürfen.
Von der früheren Rspr. wurden pauschal 15 % abgezogen. Durch das Gutachten Meining wurde nachgewiesen, das allenfalls je nach Fahrzeugtyp und Fahrleistung ein Abzug von 3 – 10 % gerechtfertigt ist (DAR 1993,281).
Die wichtigste Übersicht ist wie folgt wiederzugeben:
Fahrzeuggruppe |
40 km tägl. |
83 km tägl. |
137 km tägl. |
Mittelwert |
1 |
2,9 % |
6 % |
10 % |
4,9 % |
3 |
2,6 % |
3,9 % |
6,5 % |
4,4 % |
6 |
1,7 % |
3,4 % |
5,7 % |
2,8 % |
10 |
1,5 % |
3 % |
5 % |
2,4 % |
Vor diesem Hintergrund kann mit guten Argumenten eine Pauschale von 3 % geschätzt werden. Diese Werte orientieren sich jedoch an den hohen Unfallersatzwagenpreisen.
Gleichwohl werden nach der neueren Rspr. die Eigenersparniskosten pauschal mit 3 – 3,5 % angegeben (OLG Nürnberg NJW-RR 2001,528; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56 f; OLG Stuttgart DAR 2000,352).
Vollkaskoversicherung bei einem Mietfahrzeug
Ob der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges hat, wenn sein Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung hatte ist sehr umstritten. Der überwiegende Teil der Rspr. lehnt eine solche Kostenübernahme ab (OLG Oldenburg zfs 1983,203; OLG Hamm NZV 1994,431). Ein Teil er Rspr. begründet bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ein Sonderrisiko und spricht zumindest einen Teil der Kaskokosten zu (LG Wiesbaden 1995, 215).
Anmietung von Privat
Nur der Form halber sei erwähnt, dass der Geschädigte das Mietfahrzeug auch von Privat anmieten kann. Hier können jedoch nur ca. die Hälfte der Vermietertarife beansprucht werden (OLG Hamm NJW-RR 1993,1053).
Versicherungseinwand: Mietwagen war nicht erforderlich
Versicherungseinwand: Mietwagen war nicht erforderlich
BGH Urt.v. 05.02.13 -VI ZR 290/11-
War der Meitwagen, den der Geschädigte genommen hat, schadensrechtlich nicht erforderlich, steht dem Geschädigten stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung zu.
Das Argument des Versicherers: "Er hatte ja ein Auto" verfängt nicht.
Zu beachten ist, dass die Nutzungsausfallentschädigung teils höher ausfällt, als die Kosten eines Mietfahrzeuges.
Schwacke, Fraunhofer oder "Fracke" ?
Schwacke, Fraunhofer oder "Fracke" ?
OLG Stuttgart:
Urt.v. 16.05.13 -13 U 159/12
grds. Schwacke, Fraunhofer oder "Fracke-Lösung" möglich
Urt.v. 30.03.12 -3 U 120/11-
grds. Schwacke oder Fraunhofer zulässig (einschl. Abschläge oder Zuschläge)
Urt.v. 18.08.11 -7 U 109/11- grds. Schwacke zulässig
Urt.v. 22.06.10 -12 U 16/10- Fraunhofer + 25 %
LG Stuttgart:
Urteil v. 04.06.14 -13 S 205/13-
Schwacke (ständige Rspr. der Kammer)
Urt.v. 10.11.10 -5 S 183/10
grundsätzlich Schwacke oder Fraunhofer möglich.
Mietwagenkosten bei Teilreparatur
Mietwagenkosten bei Teilreparatur
LG Köln Urt.v. 08.10.13 -11 S 43/13-
Wenn der Geschädigte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden sein Fahrzeug nur notrepariert hat, sodass er es verkehrssicher weiternutzen kann, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die währenddessen entstandenen Mietwagenkosten erstatten.
Anspruchsvoraussetzungen bei Beschädigung eines Mietwagens
Anspruchsvoraussetzungen bei Beschädigung eines Mietwagens
AG Leverkusten Urt.v. 22.01.2013 -25 C 486/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 85
Der Vermieter hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine Beschädigung der Mietsache während der Besitzzeit, wenn die Beschädigung nicht auf ein Verschulden des Miters beruht.
Eine Klausel, die entgegen § 538 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung für den Mieter vorsieht, ist unwirksam.
Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten trotz geringer Fahrleistung
Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten trotz geringer Fahrleistung; Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung trotz fehelnden Anspruchs auf Ersatz der Kosten eines Mietwagens
BGH Urt.v. 05.02.2013 -VI ZR 290/11- zfs 2013,322
- Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines KFZ angewiesen ist.
- Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann im Rechtsstreit (konkludent) hilfsweise geltend gemacht werden, ist aber auf zahlung an den Geschädigten, nicht auf Freistellung von den Kosten des Vermieters gerichtet. Das Gericht hat insoweit auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.
BGH: Mietwagenkosten bei täglich nur 6 km Fahrt
Erstattung von Mietwagenkosten bei geringer Fahrleistung
BGH Urt. v. 05.02.2013 -VI ZR 290/11- = BeckRS 2013, 04414
Auch wenn nur 6 Kilometer täglich mit einem Mietwagen zurückgelegt werden, können Mietwagenkosten erstattungsfähig sein.
Anm.:
Aber Achtung, dies gilt nur, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass eine Anmietung nötig war und nicht von vornherein absehbar war, dass täglich nur so wenig Fahrleistung benötigt wird.
Arzt mit Rufbereitschaft
AG Arnsberg Urt.v. 27.08.08 -3 C 162/08
Bei extremer Unterversorgung oder Notfalleinsatzbefürchtung ist Anmietung eines Mietfahrzeuges gerechtfertigt, auch wenn dieses letztlich kaum benötigt wird.
Anm.:
Gleichartiges gilt bei Mutter mit anfallskrankem Kind.
Schlechte Verkehrsverbindung
AG Nordenham Urt.v. 25.02.11 -3 C 364/10-
In einer Gegend ohne ausreichende Versorgung durch öffentliche Verkehrsmittel genügt eine Fahrleistung von im Schnitt 16 km am Tag, um einen Mietwagen erforderlich sein zu lassen.
Schlechte Verkehrsverbindung und Schwerbehinderung
AG Aachen Urt.v. 21.01.10 -113 C 207/09-
Wohnt der Geschädigte in einer Gegend, die von der Unterversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln geprägt ist und ist zudem zu 100 % Schwerbehindert, ist die Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall auch für nur 14 km/Tag im Sinne des § 249 BGB erforderlich.
Auch bei gut ausgebauten Verkehrsnetz 25 km/Tag
AG Berlin-Mitte Urt.v. 11.02.11 -114 C 3169/10-
Die Nutzung eines Mietfahrzeuges von durchschnittl. 25 km/Tag genügt, um die erforderlichkeit einer Anmietung des Mietfahrzeuges zu rechtfertigen, auch wenn ein gut ausgebautes Verkehrsnetz vorhanden ist und auch Taxen problemlos verfügbar sind.
Zum Materialtransport dienender Kleintransporter bei weniger als 20 km/Tag gerechtfertigt
AG Düsseldorf Urt.v. 20.12.12 -51 C 7851/12-
Ein, dem Materialtransport dienender Kleintransporter kann nicht durch ein Taxi oder durch öffentliche Verkehrsmittel ersetzt werden. Deshalb sind die Meitwagenkosten auch dann zu ersetzen, wenn das Mietfahrzeug weniger als 20 km/Tag genutzt wird.
Handwerksbetrieb Trockenbau weniger als 20 km/Tag
AG Berlin-Mitte Urt.v. 08.05.12 -102 C 3316/11-
Wenn ein Handwerksbetrieb für Trockenbau nach einem Unfall einen Transporter anmietet, ist es unschädlich, dass damit weniger als 20 km/Tag zurückgelegt werden. Denn der Transport der Werkzeuge und des Materials zur Baustelle per Taxi scheidet von vornherein aus.
Nutzung Mietfahrzeug durchscnittl. 12 km/Tag
AG Köln Urt.v. 12.04.13 -270 C 55/12-
Nutzt der Geschädigte den Mietwagen nur für etwa 12 km/Tag, kann er dennoch nicht auf die Kosten für Bus, Bahn oder Taxi herabgesetzt werden.
Eingeschränkte Flexibilität durch Nutzung eines Taxis
AG Langenfeld Urt.v. 28.04.10 -31 C 175/09-
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Geschädigte habe lediglich mit dem Mietfahrzeug eine geringe Laufleistung während der Anmietung zurückgelegt. Auch für diesen Fall ist der Geschädigte berechtigt, sich ein Mietfahrzeug zu nehmen, selbst wenn er geringe Fahrleistung während der Meitzeit durchgeführt hat. Denn die Nutzung eines Taxis stellt im Vergleich zum Mietwagen, gerade auch im Hinblick auf die Flexibilität der Nutzung, eine Einschränkung dar, die selbst bei geringer Fahrleistung nicht hinnehmbar ist.
Anm.:
Urteil eher Mindermeinung, jedoch sehr symphatisch und auch aus dem Grunde richtig, da der Unfallbetroffene einen nicht unerheblichen Zeitaufwand betreiben muss, um das Taxi zu bestellen, Warten, bis dieses vor Ort ist und später auch die jeweiligen Taxirechnungen sammeln, auflisten und beim Versicherer mit der Bitte um Rückerstattung einreichen muss.
Mietwagen kein gewerblicher Mietwagen
Mietwagen kein gewerblicher Mietwagen
Nachfolgende Gerichte haben den Versicherer zur ungekürzten Zahlung der Mietwagenkosten verurteilt, obwohl das angemietete Fahrzeug nicht als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen war.
- AG Bielefeld Urt.v. 12.01.10 -42 C 777/09-
- AG Duderstadt Urt.v. 09.02.11 -11 C 311/10-
- AG Villingen-Schwenningen Urt.v. 20.04.11 -6 C 49/11-
Einwand Krankschreibung kein Mietwagen
Wurde der Geschädigte unfallbedingt auch verletzt und darum krank geschrieben, heißt das noch lange nicht, dass er auch fahruntüchtig ist. Lässt die konkrete Verletzung eine Teilnahme am Straßenverkehr zu, schuldet der Schädiger auch die Mietwagenkosten. Dies gilt selbst dann, wenn Bettruhe verordnet wurde. Selbst bei eigener Fahruntüchtigkeit kann sich der Geschädigte ja noch durch einen Dritten fahren lassen !
- OLG Düsseldorf Urt.v. 10.06.08 -1 U 220/10-
- OLG Hamm Urt.v. 02.03.94 -3 U 200/93-
- LG Köln Urt.v. 08.10.13 -11 S 43/13-
- LG Bielefeld Urt.v. 19.12.07 -21 S 219/07-
- LG Erfurt Urt.v. 03.04.09 -3 O 701/05-
- AG Freiburg Urt.v. 12.10.09 -5 C 0742/09-
Einwand: kein Mietwagen bei Zweitwagen
Einwand: kein Mietwagen bei Zweitwagen
AG Miesbach Urt.v. 13.08.09 -1 C 1077/08-
Diesem Einwand kann meist leicht damit begegnet werden, dass darauf verwiesen wird, der Zweitwagen ist ein ständig genutzter Familienwagen, welcher anderen Familienmitgliedern zugeordnet sei. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, beim Unfall den anderen Familienmitgliedern dessen Fahrzeug zu entziehen, weil das andere Fahrzeug einen Unfall erlitt.
Unfallbedingte Sonderleistungen und Winterreifen bei Mietwagen
Unfallbedingte Sonderleistungen und Winterreifen bei Mietwagen
BGH Urt.v. 05.03.2013 -VI ZR 245/11 = BeckRS 2013, 07256 = NJW-Spezial 2013, 330
Eine wegen eines Verkehrsunfalls erfolgte Anmietung eines PKW am nächsten Wrktag stellt keine Eilsituation dar. Die fehelnde Möglichkeit zur Vorfinanzierung kann hingegen einen Zuschlag des Autovermieters rechtfertigen.
Anm:
Zukünftig werden wohl Autovermietungen abfragen, inwieweit der Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges wirtschaftlich in der Lage ist, den Mietwagen vorzufinanzieren.
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenksoten
AG Frankfurt Urt.v. 21.10.14 - 387 C 1178/14- Der Verkehrsanwalt 2015, 52
- Mietwagenkosten sind nach Schwacke Automietwertspiegel zu schätzen.
- Auch Winterreifen sind im Rahmen einer Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, die dafür entstehenden Kosten sind zu erstatten.
- Es verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn ein Geschädigter ein Ersatzfahrzeug erst einen tag nach der vom Händler veranlassten Anmeldung abholt.
AG Wiesbaden: Mietwagenkosten nach Schwacke
Schätzung der Mietwagenkosten nach Schwacke
AG Wiesbaden Urt.v. 05.11.2012 -93 C 4078/12 (40)
Der Verkehrsanwalt 2012, 164
Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen.
Eine Vorteilsausgleichung entfällt, wenn ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wird.
Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, den Schädiger oder seinen Kraftfahrzeugversicherer vor Anmietung eines Mietwagens zu kontaktieren; sofern sich die Mietwagenkosten im Bereicht eines Normaltarifs bewegen, besteht grundsätzlich Erstattungsfähigkeit.
AG Biberach: Mietwagenkosten nach Fraunhofer zzgl. 20 Prozent
Schätzung der Mietwagenkosten nach Fraunhofer plus 20 %
AG Biberach Urt.v. 03.09.2012 -10 C 1286/11-
Der Verkehrsanwalt 2012, 165
Das Gericht kann die Mietwagenkosten auch nach der sog. Fraunhofer-Liste schätzen. Es ist jedoch ein pauschaler Aufschlag für unfallspezifische Leistungen im Umfang von 20 % vorzunehmen.
Rechtsberatung eines Mietwagenunternehmens
BGH Urteil v. 05.07.05 –VI ZR 173/04 = NJW-RR 2005, Heft 19
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt es eine eigene Angelgenheit.
Somit ist die Geltendmachung durch das Mietwagenunternehmen gerechtfertigt.
Mietwagen
Erschütterung der Schwackeliste durch Vorlage günstigerer Angebote
OLG Hamm, Urt.v. 20.07.11 -13 U 108/10- NJW-Spezial 2011,650
Die Vorlage günstigerer (über das Internet ermittelter) Angebote stellt einen konkreten und einzelfallbezogenen Vortrag dar, welcher geeignet ist, die Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erschüttern.
Keine Erschütterung der Schwackeliste – Vorlage unkonkreter Angebote
OLG Stuttgart Urt.v. 18.08.11 -7 U 109/11-
Zur Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage genügen nicht, dass die Beklagte günstigere Angebote vorlegt.
Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
BGH Urt. v. 02.02.10 NJW 2010,1445
- Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sog. Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich ist, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.
- Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.
- Die Heranziehung der Schwacke-Preisliste als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe des „Normaltarifs“ mit der Begründung, dass der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2006 näher beim Anmietzeitraum liegt, als der Erhebungszeitraum des Mietpreisspiegels 2003, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens bei Angebot eines Tarifs für einen Ersatzwagen über dem Normaltarif gegenüber dem Geschädigten
BGH Urt.v. 25.03.09 zfs 2009, 501
Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen beso0nderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortsetzung der Senatsurteile über Schadensersatz bei Anmietung)
Ersatz der Mietwagenkosten auf Basis gängiger Normaltarife
Amtsgericht Hersbruck Urt.v. 02.01.2009 - Az: 3 C 0059/08 -
Das Amtsgericht Hersbruck kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte berechtigt ist,
Mietwagenkosten auf Basis gängiger Normaltarife vom Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen. Zur Gewinnung einer
zutreffenden Marktübersicht sind nach Auffassung des Amtsgerichts Hersbruck
die Werte der Schwacke-Liste generell eher geeignet als andere
Marktpreisspiegel.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news03_2009_punkt2.pdf, PDF-Datei (670 KB)
Anspruch auf Anmietung eines gleichwertigen Wagentyps – Geländewagen
AG Wesel Urt.v. 27.03.08 –5 C 417/07 NJW 2008,1966
Der Geschädigte muss sich nicht auf Fahrzeuge der gleichen Fahrzeuggruppe verweisen lassen, wenn wesentliche Unterschiede hinsichtlich Bauart und Antriebsart bestehen. Den dann ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben.
Unfallersatztarif und Kaution
BGH Urt.v. r+s 2007,366
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, obwohl er zuvor darüber informiert wurde, dass bei Vorkasse und einer Kautionsleitung eine Anmietung zum günstigeren Tarif möglich sei.
Unwirksame Geschäftsbedingungen zur Haftungsbefreiung von Mietfahrzeugen
§ 307 BGB
AG Offenbach Urt.v. 23.01.07 zfs 2007, 688
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietfahrzeuge „Bei abgeschlossener Haftungsbeschränkung erhöht sich die Selbstbeteiligung im Schadensfall bei Schäden mit einem Gesamtschaden von mehr als 12. 500,- € (Reparaturkosten gem. Gutachten, Abschlepp- und Gutachterkosten sowie entgangene Mietwageneinkünfte) um einen zusätzlichen Betrag von € 3. 000,-„ ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
Erforderlichkeit des Unfallersatzwagentarifs
BGH Urt.v. 09.10.07 NJW 2007, 3782
- Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfalersatzwagentarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist.
- Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Dabei muss die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden.
Vermittlung von Mietwagen durch Versicherer
LG Weiden Urt. v. 24.05.07 ARGE VerkR 2007,162
Die Vermittlung von Mietwagen im Rahmen des Unfallmanagements verstößt gegen das RberG und das UWG, mangels hinreichender Prognosefähigkeit ist eine tagesgenaue Abrechnung zulässig
Schätzung des Gerichtes zur Mietwagenhöhe
AG Hildesheim Urt. v. 06.09.07 ARGE VerkR 2007, 160
Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann das Gericht nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des Schwacke-Mietwagenspiegels zuzüglich einer unfallbedingten Mehrleistung schätzen. Der Geschädigte ist gehalten, keinen Mietvertrag auf feste Dauer abzuschließen.
BGH: Keine Mietwagen zum Unfallersatztarif, wenn Normaltarif
zugänglich
Nach einer Entscheidung des BGH von 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - kann die Frage, ob ein vom
Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem
Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte; dies z.B. weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang
seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=39040
Mietwagenkosten
BGH Urt. v. 06.03.2007 VersR 2007,706
Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Unfallgeschädigten, der sich für die Inanspruchnahme eines Unfallersatzwagentarifs darauf beruft, er habe die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif wegen der Notwendigkeit, eine Kaution zu leisten und in Vorkasse zu treten, abgelehnt.
Mietwagentarife und verlässliche Marktdaten (Schwackeliste)
Nachdem sich der VI Zivilsenat des BGH in mittlerweile 20 Entscheidungen seit dem 12.10.04 mit der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten befasst hat, besteht nunmehr weitgehend Einigkeit darüber, dass für die Frage, welcher Tarif zu erstatten ist, zunächst auf den Normaltarif abzustellen ist.
Nunmehr wird jedoch darüber gestritten, wie dieser Normaltarif zu ermitteln ist.
Eine gutachtliche Bewertung hat sich daran zu orientieren, welche Normaltarife örtlich zugrunde gelegt werden. Hier wurde auf Selbstauskünfte der Vermieter zurückgegriffen, welche jedoch erhebliche Unterschiede aufzeigen, mit der Folge der teilweisen Unbrauchbarkeit der Angaben.
Neues BGH-Urteil zum Unfallersatztarif v.14.05.2007
Nicht jeder Tarif darf akzeptiert werden.
Unfallgeschädigte können verpflichtet sein, statt eines Unfallersatztarifs einen günstigeren Normaltarif für den Mietwagen zu wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. VI ZR 36/06) klargestellt, auf das der Auto- und Reiseclub Deutschland hingewiesen hat.
Im konkreten Fall mietete der Kläger während der Reparaturzeit seines eigenen Autos ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif für 1.062 Euro an, obwohl die Autovermietung auf einen günstigeren Normaltarif hinwies. Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies unter Hinweis auf den Normaltarif bei der Abrechnung lediglich 585 Euro an den Kläger. Der ging nach abschlägigen Urteilen der Vorinstanzen wegen des Differenzbetrages in Revision vor den BGH.
Sein Argument: Er habe den Normaltarif abgelehnt, weil er eine Kaution leisten und in Vorkasse treten sollte. Die Richter vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Er hätte den "wirtschaftlichen Weg der Anmietung zum Normaltarif" wählen oder die gegnerische Versicherung zur Vorkasse auffordern müssen.
Es sei dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallende Kosten "ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln dann vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist". (ng)
Ausschließlicher Unfallersatzwagentarif
BGH Urt. v. 13.02.07 –VI ZR 105/06- VersR 2007,661
Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
Aufklärungspflicht des Vermieters
BGH Beschl. v. 05.10.06 VersR 2007,80
- Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
- Unter „Normaltarif“ ist nicht ein bestimmter (allgemeiner) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt, sondern der Tarif gemeint, der nicht für Unfallersatzwagen, sondern im Rahmen einer „normalen“ Anmietung verlangt wird. Dabei ist nicht auf einen bestimmten (allgemeinen) Tarif auf dem örtlich relevanten Markt abzustellen. Vielmehr ist die Aufklärungspflicht bereits dann zu bejahen, wenn im örtlich relevanten Markt für die normale Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.
Angebote des KFZ-Haftpflichtversicherers zur Vermittlung von Mietfahrzeugen an Geschädigte verstoßen gegen das RberG
Urt. des LG Nürnberg-Fürth v. 08.03.06 VersR 2007,81
Ein KFZ-Haftpflichtversicherer betreibt eine nach dem RBerG unzulässige geschäftsmässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, wenn er im Wege aktiven Schadensmanagements Geschädigten Angebote zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges unterbreitet.
Schätzung des „erforderlichen“ Mietwagentarifs
BGH Urt. v. 2.10.05 NJW 2006, 360
Der Tatrichter kann gem. § 287 ZPO die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ schätzen.
Kein Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz bei Verwirklichung der vom Geschädigten gestellten Sicherheit
BGH Urt. v. 20.09.05 zfs 2006,88
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
Voraussetzung ist jedoch der ernsthafte Beitreibungsversuch der Mietwagenkosten beim Kunden.
Aufklärungspflichtverletzung des Autovermieters gegenüber dem Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages über Unfallersatzfahrzeug.
LG Erfurt Urt.v. 11.11.05 zfs 2006,87
Bei der Anbahnung eines Mietvertrages über ein Unfallersatzfahrzeug ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem gegenüber dem Unfallersatzwagentarif günstigeren Normaltarif hinzuweisen. Der dem Mieter bei Verletzung dieser Pflicht erwachsenen Schaden besteht in der Differenz zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif.
Erforderlichkeit eines Anwalts zur Schadensregulierung § 249 BGB
AG Coburg Urt.v. 22.09.05 –15 C 828/05- AnwBl. 2006, 219
Die Kosten eines Anwalts für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls gehören auch bei einer Autovermietung ohne eigene Rechtsabteilung zum erstattungsfähigen Schaden.
Aufklärungspflicht der Mietwagenfirma
LG Erfurt NZV 2006, 90
Der infolge eines Verkehrsunfalles Geschädigte muss die Anietung eines Ersatzfahrzeuges nicht zwingend zum Unfallersatzwagentarif vornehmen, was ihm jedoch üblicherweise nur nach entspr. voriger Information durch den Vermieter zur Kenntnis gelangt. Dieser ist daher verpflichtet, den Geschädigten über einen im Verhältnis zum Unfallersatzwagentarif günstigeren Normaltarif aufzuklären und schuldet dem Mieter andernfalls den Ersatz des sog. negativen Interesses.
Aufklärungspflicht des Vermieters eines Unfallersatzfahrzeuges
BGH Urt. v. 27.06.07 zfs 2008,630
Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif für Unfallersatzwagen auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären.
Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs ist nicht immer
prüfen
Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2006 - IV ZR 32/05 - entschieden, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif eines Mietwagenunternehmens zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehört, nicht in jedem Fall einer gerichtlichen Überprüfung bedarf. Ist dem Geschädigten der günstigere Normaltarif bekannt und ohne weiteres zugänglich, sei er zur Anmietung
unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht verpflichtet. Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=35696
Rechtsberatung eines Mietwagenunternehmens
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt es
eine eigene Angelgenheit.
Somit ist die Geltendmachung durch das Mietwagenunternehmen gerechtfertigt.
BGH Urteil v. 05.07.05 –VI ZR 173/04 = NJW-RR 2005, Heft 19
Kriterien für die Erforderlichkeit eines Unfallersatzwagentarifs im Rahmen der Schätzung durch den Tatrichter nach § 287 ZPO
BGH Urt. v. 14.02.0 VersR 2006, 669
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifes“ ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif –unter Umständen den auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ (vg. Senat VersR 2006,133)- rechtfertigen.
Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters bei zu beurteilender Unmöglichkeit der Ersatzfahrzeugmiete zu einem „Normaltarif“.
BGH Urt.v. 04.07.06 –IV ZR 237/05- VersR 2006,1425
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeuges zu einem überhöhten Unfallersatzwagentarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt –zumindest auf Nachfrage- zugänglich war.
Der Kläger führte in diesem Falle aus, dass selbst wenn die Unfallersatzwagentarife ungerechtfertigt überhöht gewesen sein sollten, sei ihm ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Er sei nicht in Kenntnis gewesen von dem Umstand, dass Unfallersatz- und Normaltarife existieren.
Der BGH führt aus, dass es dem Tatrichter zunächst freisteht, dass er bei entspr. Vortrag der Begründung eines Aufschlages zu den Normaltarifen im Unfallbereich einen enstpr. Aufschlag pauschal schätzen kann. Der Tatrichter könne auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten Mietwagenpreise ermitteln. Die Frage, ob ein vom Geschädigten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer Tarif bekannt und ohne weiteres zugänglich war. Die Frage kann ebenfalls offenbleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, den der Geschädigte kann in einem solchen Fall dann auch zu einem erhöhten Tarif den Mitvertrag abschließen. Eine Zurückweisung habe jedoch zu erfolgen, da der Tatrichter nicht hinreichend erforscht habe, inwieweit der Geschädigte Zugang zur Anmietung zum Normaltarif gehabt habe.
Mietwagenkosten – Schadensminderungspflicht
LG Nürnberg – Fürth Urt. v. 08.03.06 8 S 1649/05 (MittBl. der Arge VerkR 2/2006
Das Angebot eines Versicherers an den Geschädigten, ein Ersatzfahrzeug bei einem bestimmten Mietwagenunternehmer anzumieten, ist nichtig. Nimmt dieser es nicht an, liegt darin kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Mietwagenkosten – üblicher Mietzins
LG Freiburg Urt. v. 01.12.05 –3 S 134/05- MittBl. der ARGE VerkR 2/2006
Als üblicher Mitzins für einen Mietwagen kann auch nach der neueren BGH-Rspr. der dreifache Nutzungsausfall nach Sanden-Danner/Küppersbusch angenommen werden.
BGH: Autovermieter muss Geschädigten auf Probleme des
Unfallersatztarifs hinweisen
Bietet ein Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht
deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber informieren. Dies hat der BGH mit Urteil vom 28. Juli 2006 - XII ZR 50/04
- entschieden. Es komme auch nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich sei es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen,
dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=37030
Überprüfungspflicht bezüglich der Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs ?
BGH Urt. v. 09.05.06 –VI ZR 117/05 NJW 2006,2106
Wenn nur ein einheitlicher Tarif angeboten wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die auf dem örtlichen Markt angebotenen „Normaltarife“ als Vergleichsmaßstab heranzieht.
BGH: Kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Verwirklichung einer Sicherheit für die Mietwagenforderung; Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs.
BGH Urt.v. 04.04.06 zfs 2006, 505
- Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlochen darum, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
- Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist i.S.v. § 249 BGB
Mietwagenkosten und kein Ende ?
Unfallersatzwagentarif XIII
BGH Vers.urteil v. 13.06.06 VI ZR 161/05 NJW 2006,2621
Allein aus dem Umstand, dass der gewählte Vermieter nur einen Tarif anbietet, kann nicht geschlossen werden, dass günstigere Tarife ausgeschlossen sind.
Anm: Gerade in den Fällen, in denen eine sofortige Anmietung nicht erforderlich ist, sollte der Geschädigte darauf achten, dass er ein Fahrzeug zu einem günstigen Tarif anmietet. Gegebenenfalls sollte –was der BGH auch in der Entscheidung vom 09.05.06 (NJE 2006,2106) und der Entscheidung vom 28.06.06 (NJW 2006,2618) anführt, auch der Kontakt zur Versicherung kann gewählt werden. Hierdurch kann im Ergebnis häufig verhindert werden, dass der Geschädigte- ohne dass sich für ihn Nachteile ergeben würden- auf Mietwagenkosten „sitzen bleibt“.
Mietwagenkosten
Der Bundesverband der Autovermieter und der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft haben sich zu Gesprächen über die Frage der Mietwagenkosten getroffen. Die
Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse finden Sie auf den Internetseiten des BAV unter:
http://bav.data-house.de/data/content/infoservice/data/1160123268-AbschlusspapierBAVGDV.pdf (PDF-Datei)
OLG Köln setzt Maßstab bei Mietwagenabrechnung
09.03.2007
Die Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen ist grundsätzlich mit einem höheren Kosten- und Risikoaufwand verbunden, als bei einem "normalen" Vermietgeschäft. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer aktuellen Entscheidung fest (Az.: 19 U 181/06). Die Richter hatten zu entscheiden, ob der höhere Unfallersatzwagentarif gegenüber dem Normaltarif von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen ist. Das OLG sieht in seinem Urteil dabei einen generellen Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Normaltarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel für Mehrleistungen und Risiken nach Verkehrsunfällen als gerechtfertigt an.
"Dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist, ergibt sich aus der (...) vorgelegten Zusammenfassung der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)", heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung.
Der BAV begrüßt und unterstützt diese Entwicklung: "Durch das Urteil des 19. Senats sind hierzu praktikable Richtlinien gesetzt, welche die bisherigen Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Autovermietern beenden können", sagte BAV-Geschäftsführer Michael Brabec (Foto) gegenüber AUTOHAUS-SchadensManager. (am)
Forderungseinzug durch Mietwagenunternehmer zulässig
Forderungseinzug durch Mietwagenunternehmer
BGH XI ZR 296/11- (DAR 2012,637)
Ist die Haftung des Unfalverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Dabei spielt es keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Abtretung des Schadensersatzanspruchs noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer zum Streit einlässt.
Schwackeliste: angemessene Mietwagenkosten
Schwackeliste: angemessene Mietwagenkosten
LG Koblenz Urt.v. 15.02.2013 -14 S 55/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 100
Die Fraunhofer-Tabelle ist bei der Schätzung angemessener Mietwagenkosten der Schwackelisten nicht vorzugswürdig, es sei denn, es werden im konkreten Fall Mängel einer Liste aufgezeigt. Aufgrund der Besonderheiten einer Unfallsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 30 % gerechtgfertigt.
AG Berlin-Mitte: Mietwagenkosten Schwacke
Mietwagenkosten (Schwacke, ersparte Eigenkosten)
AG Berlin-Mitte Urt. v. 25.11.2011 -101 C 3192/11-
Ein Normaltarif von Mietwagenkosten ist nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen.
Bei einer Fahrleistung des Mietfahrzeugs von rund 800 km sind ersparte Eigenaufwendungen nicht anzurechnen.
AG Kaiserslautern: Mietwagenkosten nach tatrichterlichem Ermessen (Schwacke / Fraunhofer)
Mietwagenkosten (Schwacke-Fraunhofer)
LG Kaiserslautern Urt.v. 08.11.2011 -1 S 5/11-
Tatrichterlichem Ermessen obliegt, ob die Ergebnisse und Methoden des Fraunhofer-Instituts Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels im Einzelfall hervorrufen. Grundsätzlich kann diese geeignete Schätzung Grundlage sein. Unfallbedingte Zusatzleistungen und Risiken können einen Aufschlag von 20 % rechtfertigen.
AG Dortmund: Mietwagenkosten nach Schwacke
Mietwagenkosten (Schwacke-Fraunhofer, örtliche Zuständigkeit)
AG Dortmund Urt.v. 03.11.2011 -407 C 5211/11-
Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 ist eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, er ist insbesondere den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes vorzuziehen, da gegen dieses erhebliche Bedenken bestehen.
Eine Schadensaußenstelle, die Schäden reguliert, ist als Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO anzusehen, eine Klage am Sitz dieser Schadensstelle ist zulässig, insbesondere ist eine örtliche Zuständigkeit gegeben.
AG Köln: Mietwagenkosten nach Schwacke
Mietwagenkosten (Schwacke, Internetangebote)
AG Köln Urt.v. 30.11.2011 -269 C 128/11-
Der Schwacke-Automietpreisspiegel stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs gem. § 287 ZPO dar.
Vom Schädiger vorgelegte Internetangebote von angeblichen Vergleichsfahrzeugen sind nicht geeignet, Zweifel am Schwacke-Automietpreisspiegel hervorzurufen, jedenfalls wenn diese nicht aus dem Automietzeitraum stammen.
AG Coburg: Mietwagenkosten nach Schwacke
Mietwagenkosten (Schwacke, RDG-Verstoß, Internetangebote)
AG Coburg Urt.v. 14.12.2011 -14 C 1454/11-
Erforderliche Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen.
Ein Verstoß gegen das RDG ist nicht ersichtlich, wenn eine Autovermietung aus abgetretenem Recht klagt. Sie in diesem Falle eigene Ansprüche geltend und besorgt gerade keine fremden Angelegenheiten.
Internet-Ausdrucke von Mietwagenangeboten sind nicht geeignet , Zweifel am Schwacke-Automietpreisspiegel zu begründen, da deise nicht aus dem Anmietzeitraum stammen, nicht klar ist, welchefahrzeuge konkret vermietet werden und in welche Mietwagenklassen diese einzusortieren sind und der Endpreis in der Regel nicht klar ersichtlich ist.
AG Norderstedt: Mietwagenkosten nach Schwacke
Mietwagenkosten (Schwacke, Minderwert)
AG Norderstedt Urt. v. 04.11.2011 - 46 C 103/11-
Der Schwacke Automietpreisspiegel stelle eine geeignete Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten dar.
Ein merkantiler Minderwert kann bei älteren Fahrzeugen eintreten, auch wenn diese älter sind als 5 Jahre. Insofern ist eine einzelfallbezogene Bewertung vorzunehmen, in den streitgegenständlichen Fall trat eine Wertminderung auch an einem neun Jahre alten fFahrzeug ein.
Gerichtskosten sind zum Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.
AG Hattingen: Mietwagenkosten nach Schwacke
Mietwagenkosten (Schwacke, geringe Fahrstrecke, ersparte Eigenkosten)
AG Hattingen Urt.v. 01.08.11 -15 C 314/10-
Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzungsgrundlage zur bestimmung eines Normaltarifs von Mietwagenkosten. Dieser ist vorzugswürdig, eine Vorzugswürdigkeit der Frauenhofer-Liste ist nicht gegeben.
Mietwagenkosten können auch erstattungsfähig sein, wenn ein Mietwagen weniger als 25 km am Tag genutzt wird.
Ersparte Eigenaufwendungen sind bei einer Fahrstrecke von 75 km mit dem Mietwagen nicht abzuziehen, da dies nicht sachgerecht wäre.
Beschädigung Mietwagen trägt Schädigerversicherer
Beschädigung eines Mietfahrzeugs
LG Berlin -56 S 36/11 (DAR 2012,85)
Der Umstand, dass es während der Miete eines Fahrzeuges zu einer Beschädigung des Mietfahrzeugs kommt, rechtfertigt es noch nicht, diesen Schaden dem Mieter anzulasten. Auch die Ausnahme eines Anscheinsbeweises scheidet aus. Vielmehr muss der Vermieter beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters herrührt. Lässt sich dies nicht aufklären, scheidet die Haftung des Mieter aus.
AG Stade: keine Marktforschung vor Anmietung Mietwagen
Abschleppkosten - Mietwagen
AG Stade Urt.v. 10.01.2012 -61 C 946/11-
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, bei der Auswahl eines Abschleppunternehmens nach einer Verunfallung eine Art Marktforschung zu betreiben.
Er kann auch bei Anmieten eines Mietwagens zum Normaltarif auch nicht auf einen preisgünstigeren Vermieter verwiesen werden, schon gar nicht, wenn er bereits angemietet hat.
AG Bochung: Mietwagenkosten nach Schwacke
Mietwagenkosten nach Schwacke ersatzfähig; keine Verpflichtung zur Überprüfung von Mietwagenkosten bei psychischer und organisatorischer Ausnahmesituation des Geschädigten.
AG Bochung Urt.v. 27.07.2012 -38 C 172/12- ZfS 2012,86
Trotz vorzugswürdigkeit der Fraunhoer-Lsite für die Bestimmung des Normaltarifs von Mietwagen kann bei einem Schaden in Höhe der Berchnungen nach Schwacke ein Abzug nach § 254 BGB nicht gemacht werden, da der entsprechende Vertragsschluss nicht dem Geschädigten vorgeworfen werden kann.
War der Geschädigte ein Opfer einer Straftat, die bei ihm zu einer psychischen und organisatorischen Ausnahmesituation geführt hat, ist ihm eine ruhige und sorgfältige Rundumanalyse der Angebote von Mietwagenunternehmen und eine Würdigung von Tarifgestaltungen nicht möglich, sodass ihm eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.
Mietwagenkosten unterhalb des Mittelwerts von Fraunhofer und Schwacke
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten unterhalb des Mittelwerts von Schwacke und Fraunhofer
AG Celle Urt.v. 12.11.2012 -15a C 848/12- ZfS 2012,86
Mietwagenunternehmen, die sich in der Gesamtsumme unter dem arithmetischen Mittel der Listen Schwacke und Fraunhofer bewegen, sind erstattungsfähig.
Winterreifen sind im Winterhalbjahr als erstattungsfähige Position im Rahmen einer Mietwagenanmietung anzusehen.
Unwirksamkeit der Haftungsfreistellung nur bei Zuziehung der Polizei zum Unfall
Unwirksamkeit der in AGB des Autovermieters bestimmten, bei Nichtannahme zur Verlust der Haftungsbefreiung führenden Obliegenheit zur Hinzuziehung der Polizei nach einem Unfall, Rückgriff auf § 28 II und III VVG
BGH Urt. v. 24.10.2012 -XII ZR 40/11- zfs 2013, 147
Die in den AGB eines Autovermieters enthaltende Klausel, wonach die gegen zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den AGB enthaltene Verpflichtung verstößt, bei einem Unfall die Poluizei hinzuzuziehen, ist nach § 307 BGB unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden.
Porsche Panamera als Mietwagen
Porsche Panamera als Mietwagen
LG München II - 2 S 4044/11- DAR 2013, 34
Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Erstattung der vollen Mietwagekosten, wenn die Anmietung eines mit dem beschädigten Fahrzeugs vergleichbaren Mietwagen für einen Zeitraum von neun Tagen Koten verursacht, die nahezu dreimal so hoch sind wie für einen Mietwagen zu einem geringeren Fahrkomfort, und wenn die KFZ-Nutzung rein privat erfolgt.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte
vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich
Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte
auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.