Standgeldkosten beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Standgeldkosten beim Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall kann ein fahrunfähiges, bzw. nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es bei einer Werkstatt untergebracht wird welche dafür Standgeldkosten berechnet, geht das in Ordnung.

Schadensrechtlich erstattungsfähig sind die Kosten dann, wenn die Standgeldkosten die einer anderen gewerblichen Abstellmöglichkeit, etwa einem öffentlichen Parkhaus nicht übersteigen (BGH Urt.v. 05.02.13 -VI ZR 363/11-)

Standgeldkosten beim Verkehrsunfall

Hat der Geschädigte noch keine endgültige Entscheidung über die Schadensabwicklung getroffen, verbleibt das Unfallfahrzeug bis auf weiteres auf dem Gelände der Reparaturwerkstatt. Hierfür berechnet die Werkstatt regelmäßig Standgeld als Ausgleich dafür, dass das Fahrzeug einen Stellplatz erhielt. Die Kosten der Standgelder betragen 5,- bis 15,- € pro Tag. Diese Kosten sind grds. vom Schädiger zu tragen (LG Köln VersR 1974, 1232 f).

Auch hier trifft den Geschädigten jedoch eine Schadensminderungspflicht, z.B. er den Auftrag zur Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen zu spät erteilt und es hierdurch zu erhöhten Standgeldkosten kommt (AG Oldenburg zfs 1997,16).

Grds. sollte dem Versicherer die Mitteilung zugehen, das Standgeldkosten entstehen, damit dieser in er Lage ist, durch eigene Disposition solche zu vermeiden (AG Oldenburg zfs 1997,16).

Standgeldanspruch der Werkstatt

OLG Koblenz Hinweis- und Auflagenbeschl. v. 09.03.2016 -2 U 217/15- Die Verkehrsanwältin 2016, 236

  1. Verbleibt ein Unfallfahrzeug infolge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen dem Eigentümer und der Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf 9 Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgsversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für 9 Tage Standgeldkosten zu berechnen.
  2. Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf den (Rest-) Wert des Fahrzeugs begrenzt.

Standgeldkosten wg Nichtabholung des Fahrzeugs aus Werkstatt

AG Kulmbach Urt.v. 14.06.12 -70 C 580/11-

Standkosten, weil der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug ohne die Schadensersatzleistung nicht bei der finanzierenden Bank auslösen und verwerten konnte, sind erstattungspflichtig. Jedoch muss der Versicherer gem. § 245 II BGB insoweit vor höheren Kosten gewarnt werden.

Standgeldkosten durch Unternehmerpfandrecht

Kann der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug nach Reparatur bei der Werkstatt nicht auslösen, weil die Versicherung den Schadensbetrag nocht nicht gezahlt hat und die Werkstatt ihr Unternehmerpfandrecht anwendet, so muss die Versicherung für diesen Zeitraum bis zum Schadensausgleich auch die angefallenen Standgeldkosten bezahlen.

Werkunternehmerpfandrecht und Standkosten schließen sich insoweit nicht aus. Rechtsgfrundlage ist § 304 BGB

 

  • LG Berlin Urt.v. 21.02.11 -44 S 190/10
  • LG Berlin Urt.v. 27.11.12 -3 O 56/12
  • AG Görlitz Urt.v. 07.10.13 -4 C 18/13

 

Die Urteile liegen, soweit erkennbar zwischen 7,- bis 10,- € Standgeldkosten im Freien und zwischen 10,- bis 13,- € in der Halle.

Höhe der Standgeldkosten:

  • 7,50 € im Freien (AG Düsseldorf, Urt.v. 07.04.08 -I-1 U 212/07-
  • 8,- € im Freien (AG Crailsheim Urt.v. 01.04.10 -3 C 521/09-)
  • 10,- € in der Halle (LG Berlin Urt.v. 27.11.12 -3 O 56/12-)
  • 12,- € in der Halle (AG Pforzheim Urt.v. 14.01.08 -8 C 161/08-)
  • 10,- € LG Köln Urt.v. 29.07.14 -24 O 413/14-

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