Kaskoversicherung / Vollkaskoversicherung im Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Kaskoversicherung - Vollkaskoversicherung im Verkehrsunfall

Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung bei anteiliger Schadensverursachung.

Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung bei anteiliger Schadensverursachung.

BGH, Urteil vom 19.12.2017 - VI ZR 577/16 (LG Heilbronn), BeckRS 2017, 140823 (FD-StrVR 2018, 402323, beck-online)

Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann laut Bundesgerichtshof nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanateil des Geschädigten eingetreten sei. Denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung trete – unabhängig von der Regulierungshöhe – allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Komme es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so sei der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen.

      

Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabrechnung über die Vollkaskoversicherung

Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabrechnung über die Vollkaskoversicherung

BGH Urt.v. 08.05.2012 -VI ZR 196/11- = NJW 2012, 2194 = NZV 2012, 475

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden beim eigenen Kaskoversicherer können nicht beim Unfallschädiger geltend gemacht werden, diese hat der Mandant selbst zu tragen.

Daher ist hier auch der Anwalt verpflichtet den Mandanten über die entstehenden Kosten (dass hier nochmals eigene Anwaltskosten entstehen und diese der Unfallgegner nicht zu tragen hat) aufzuklären. Unterlässt dies der Anwalt, so kommen zugunsten des Mandanten Ansprüche aus Anwaltshaftung in gleicher Höhe in Betracht, so dass der Mandant die Zahlung verweigern kkann.

 

Anm.:

Es versteht sich jedoch wohl von selbst, dass der Mandant mit Vollkaskoversicherung beim Verkehrsunfall darüber aufgeklärt wird, dass er (insbesondere bei mutmaßlich längerer Schadensabwicklung durch die gegnerische Versicherung, bei Streit über die Haftung) darüber aufgeklärt wird, dass im Falle sein Anwalt nun die Schadensabwicklung über die Kaskoversicherung des Mandanten übernimmt, dem Mandanten neue Anwaltskosten entstehen, die er selbst zu tragen hat und er daher die Ansprüche zunächst einmal selbst geltend macht.

Im Falle jedoch die Kaskoversicherung die Schadensabwicklung verzögert (grds. länger als 3 Wochen) , oder es mit dieser zum Streit kommt, sind die Anwaltskosten auch über die Rechtschutzversicherung gedeckt.

Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung

Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung
Nach einem Urteil des Landgerichts Mainz vom 10.01.2008 Geschäftsnummer: 3 O 78/07 kann der Geschädigte vom Unfallgegner auch die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Versicherungsfall beim eigenen Versicherer angemeldet hat Das Landgericht folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065). Das Gericht führt aus, dass Teil der Schadensabwicklung auch die Entscheidung sei, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Dabei dürfe nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Abwicklung mit dem gegnerischen Schadensversicherer handele oder aber um die Inanspruchnahme des eigenen Versicherers.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt4.pdf, PDF-Datei (280 KB)

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung
Das Amtsgericht Kirchhain hat mit Urteil vom 29.01.2008 Geschäftsnummer 7 C 359/07(2) entschieden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes bei der Abwicklung des Schadens über die Kaskoversicherung auch dann in voller Höhe als quotenbevorrechtigter kongruenter Schaden erstattungsfähig sind, wenn eine 50%ige Haftungsquote des Geschädigten besteht.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt5.pdf, PDF-Datei (450 KB)

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren bei Schadensabwicklung mit der eigenen Vollkaskoversicherung
Das Amtsgericht Kirchhain hat mit Urteil vom 29.01.2008 Geschäftsnummer 7 C 359/07(2) entschieden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes bei der Abwicklung des Schadens über die Kaskoversicherung auch dann in voller Höhe als quotenbevorrechtigter kongruenter Schaden erstattungsfähig sind, wenn eine 50%ige Haftungsquote des Geschädigten besteht.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news07_2008_punkt5.pdf, PDF-Datei (450 KB)

BGH zum Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung

BGH zum Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung

Nach einem Urteil des BGH vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 haftet der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=36829

Kaskoversicherung und Anwaltskosten

Kaskoversicherung und Anwaltskosten

BGH Urt. v. 08.05.2012 -6 ZR 196/11-

 

Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann:

 

Die Anwaltskosten des Geschädigten für die Geltendmachung des Schadens bei seinem Kaskoversicherer sind nicht erstattungsfhähig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde.

Anwaltskosten bei Vollkaskoregulierung

AG Rosenheim Urt.v. 18.09.2012 -16 C 1208/12

Der Verkehrsanwalt 2012, 164

Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz der zur Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung anfallenden Rechtsverfolgungskosten, wenn diese erforderlich und weckmässig waren.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Umfang des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung eine Prüfung anhand der Versicherungsbedingungen erfordert.

Fiktive Abrechnung bei Kaskoschaden

Bei Kaskoschäden kann dir Problematik mit der MWSt und den Stundenverrechnungssätzen nicht grundsätzlich beantwortet werden. Hier muss zunächst auf den Kaskoversicherungsvertrag abgestellt werden.

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