Restwertangebot beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Restwertverwertung des verunfallten Fahrzeugs durch den Geschädigten

Restwertverwertung des verunfallten Fahrzeugs durch den Geschädigten

BGH Urt.v. 27.09.16 -VI ZR 673/15- = BeckRS 2016, 20147; NJW-Spezial 2016, 11

Der Geschädigte kann das beschädigte Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den ein Sachverständiger in einem Gutachten -mit zutreffender Wertermittlung- auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Er ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betrieben und dabei die Angebote aus Restwertbörsen in Anspruch zu nehmen. Er muss dem Schädiger auch keine Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebots geben.

Restwertangebot des Schädigerversicherers

Hier geht es um den Streit, ob der Unfallgeschädigte bei Totalschaden oder ggf. bei fiktiver Schadensabrechnung des Unfallschadens sein Fahrzeug zu dem von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen darf, oder abwarten muss, ob der Schädigerversicherer ein eigenes und höheres Restwertangebot unterbreitet.

 

Nahezu einhellige Meinung der Gerichte ist, das grds. der Geschädigte kein Restwertangebot des Schädigerversicherers abwarten muss, sondern sein Fahrzeug sofort zu dem Restwert veräussern darf, der sich aus seinem Schadensgutachten ergibt. Der Geschädigte darf hier voll und ganz auf seinen Sachverständigen vertrauen.

Restertangebot des Schädigerversicherers

Keine Obliegenheit des Geschädigten zum Abwarten übermittelter Restwertangebote des Haftpflichtversicherers des Schädigers

LG Hambug Beschl.v. 11.01.2017 -302 S 63/16- zfs 2017, 267

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Verkauf seines Unfallfahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt.

Restwertangebot des Schädigerversicherers

LG Stade Urt.v. 30.11.2012 -1 S 41/12- Der Verkehrsanwalt 2013,42

Der Geschädigte kann sein totalbeschädigtes Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert veräußern,  den ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hat. Nur dann, wenn ihm vor Veräußerung ein höheres Restwertangebot des Schädigers zugeht, muss er sich dieses zurechnen lassen. Der Geschädigte braucht auch dann nicht mit der Veräußerung zu warten, wenn ihn der Schädiger darum bittet, ohne zugleich ein höheres Restwertangebot konkret mitzuteilen.

Keine Verpflichtung zum Abwarten eines höheren Restwertangebots

AG Hamburg-Wandbek Urt.v. 02.12.14 -716b C 151/14 Der Verkehrsanwalt 2015, 43

  1. Das Gericht schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. ....
  2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige für den Restwert drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat (BGH Urt.v. 13.10.09 -VI ZR 318/08).
  3. Zudem trifft den Kläger keine Verpflichtung, Marktforschung zu betrieben und dabei Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen (BGH Urt.v. 13.01.09 -VI ZR 205/08).
  4. Jedenfalls war der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens berechtigt, das Fahrzeug zu dem dort ausgewiesenen Restpreis zu veräußern. Hätte der Kläger bis zu einer Überprüfung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers warten müssen,  würde die dem Kläger nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen werden.
  5. Da der Kläger das Fahrzeug tatsächlich verkauft hat, trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (BGH Urt.v. 13.01.09 -VI ZR 205/08).

Verneinte Pflicht des Geschädigten zum Abwarten von Restwertangeboten der Haftpflichtversicherung des Geschädigten

AG Bad Schwartau Urt.v. 2.05.08 zfs 2009, 382

  1. Nimmt der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vor, hält er sich innerhalb der durch § 249 II S.1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräusserung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem von dem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert vornimmt.
  2. Der Geschädigte ist bei einer Ersatzbeschaffung nicht verpflichtet, vor der Veräusserung des Unfallfahrzeuges der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners das Sachverständigengutachten in Kenntnis zu bringen oder sogar der Haftpflichtversicherung zu ermöglichen, höhere Restwertangebote zu unterbreiten.

Abwarten eines Restwertangebotes

Kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitesgebot bei der Restwertverwertung bei fehlender Rechtzeitigkeit des Restwertangebotes der Haftpflichtversicherung

LG Mannheim Urt. v. 22.06.07 zfs 2007,687

  1. Veräußert der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu dem indem Schadensgutachten des von ihm eingeschaltenen Sachverständigen angegebenen Wert den dieser auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat, genügt er im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
  2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
  3. Andere sich darbietende Möglichkeiten der Verwertung zu einem gegenüber der Angabe des Sachverständigen höheren Preis, wie ein übermitteltes bindendes Restwertangebot muss der Geschädigte nur dann ergreifen, wenn es ihm vor dem Verkauf übermittelt wurde. Die Rechtzeitigkeit der Übermittlung ist von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu beweisen.

Abwarten eines Restwertangebotes

AG Bruchsal Urt.v. 27.07.07 zfs 2007,569

Hat der Geschädigte keine Veranlassung, den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert anzuzweifeln, ist er nicht gehalten, vor einer Veräußerung des Unfallwagens die Vermittlung eines Restwertangebotes durch die gegnerische Versicherung abzuwarten. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden muss, sich möglichst schnell ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Anders verhält es sich u.U. dann, wenn Restwertangebote vor der Verwertung des Fahrzeuges unterbreitet werden.

Restwertabzug bei Totalschaden

BGH Urt. v. 10.07.07 VI ZR 217/06

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung des Urt. des BGH v. 06.03.2007 DAR 2007,325).

Restwertanrechnung –Warten auf Angebot ?

LG Köln Urt.v. 07.10.04 DS 2005, Heft 11

OLG Köln Beschl. v. 14.02.05 BeckRS 2005, 09804

Der Geschädigte ist gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu einer günstigeren Verwertung zu geben.

Es gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte grds. auf die Angaben (auch die Restwertangabe) in dem Schadensgutachten verlassen kann. Ein Verkauf des Unfallfahrzeuges zu diesem Restwert kann ihm daher grds. nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungsprlicht (§ 254 II BGB) angelastet werden.

Anders ist der Fall, wenn ihm vor dem Verkauf ein zumutbar annehmbares Restwertangebot vorliegt. Ein solches ist sodann in der Schadensabrechnung zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ging es darum, inwieweit den Geschädigten eine Pflicht trifft, auf ein Restwertangebot des Versicherers vor Veräußerung zu warten. Hier geht das OLG Köln sehr weit, indem es diese Pflicht zumindest über einen kurzen Zeitraum bestätigt.

Hier wird noch ein Urteil des BGH erwartet.

Schadensregulierung - Restwertangebote

Schadensregulierung – Restwertangebote

AG Ludwigshafen Urt.v. 18.01.06 –2 h C 120/05- MittBl. der Arge VerkR 2/2006

Hat ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges geschätzt, kann der Geschädigte dasselbe entsprechend veräußern, er braucht angekündigte Restwertangebote des gegnerischen KH-Versicherers nicht abzuwarten, jedenfalls nicht, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer beschleunigten Abwicklung hat.

Anrechnung des tatsächlich erzielten Restwerts

Anrechnung des tatsächlich erzielten Restwertes für unfallbeschädigte Fahrzeuge

BGH Urt.v. 30.05.06 NJW 2006,2320

§ 249 II BGB

Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwertes bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten:

Gem. BGH kann die Versicherung nicht den im Gutachten ausgewiesenen höheren Restwert abziehen, wenn der Unfallgeschädigte mit ihm zumutbaren Mitteln nur einen geringfügig geringeren Restwert für sein Fahrzeug erzielt.

Restwertangebote des Schädigerversicherers über Internetbörsen

Restwertangebot des Versicherers über Internetbörse

BGH Urt.v. 06.03.07 (VI ZR 120/06)

Der Geschädigte muss sich bei Weiternutzung seines Fahrzeuges mit Totalschaden ein über eine Internetbörse erlangtes Restwertangebot des Versicherers nicht entgegenhalten lassen. Zwar seien die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, dazu gehöre insbesondere ein ohne weiteres zugängliches günstiges Verwertungsangebot, der Geschädigte sei jedoch frei, sich auf den vom beauftragten Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelten Restwert zu verlassen. Er muss sich nicht auf ein Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen regionalen Marktes festlegen lassen, da andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Bei weiterer Nutzung und späterem Verkauf des Fahrzeuges in eigener Regie liefe der Geschädigte ansonsten Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeuges eigene Mittel aufwenden zu müssen.

Restwertangebot der gegnerischen Versicherung

AG Hamburg-St. Georg Urt.v. 11.08.2011 -910 C 140/11-

 

Ein im Rahmen der Totalliquidation unterbreitetes -die Werte des vom Geschädigten eingeholtes Sachverständigengutachten überschreitendes- Restwertangebot ist dann unbeachtlich, wenn dieses lediglich den Verfahrensbevollmächtigten des Geschädigten übermittelt wird und diese zuvor bereits mitgeteilt haben, für die Entgegennahme eines entsprechenden Angebotes nicht bevollmächtigt zu sein.

 

Es ist an dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte das Restwertangebot tatsächlich erhalten hat; wenn dieser Beweis ihm nicht gelingt, verbleibt es bei den Werten des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens.

 

Die Nichtweiterleitung von Restwertangeboten durch Rechtsanwälte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere dann nicht, wenn dem Schädiger bzw. dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherer bereits vorab mitgeteilt wurde, dass die Vollmacht entsprechend beschränkt ist.

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