wirtschaftlicher Totalschaden beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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wirtschaftlicher Totalschaden beim Verkehrsunfall

Bestimmung des wirtschaftlichen Totalschadens

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur technisch zwar möglich ist, jedoch wirtschaftlich unsinnig. Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (einschließlich des sog. Minderwertes) mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes bzw. des Wiederbeschaffungsaufwandes betragen.

Bei dieser Betrachtung wird der Restwert des Fahrzeuges nicht beachtet. Wird das Fahrzeug jedoch nicht repariert, dann ist der Restwert zu berücksichtigen.

-          Liegen die Reparaturkosten unterhalb des WBE, so genügt es, dass das Fahrzeug überhaupt repariert und von dem Geschädigten weiter genutzt wird (BGH NJW 2005,2541f). Die Qualität der Reparatur spielt hier keine Rolle.

-          Liegen die Reparaturkosten oberhalb des WBW, so kann der Geschädigte das Fahrzeug bis zur Grenze von 130 % reparieren lassen. Eine solche Reparatur ist jedoch vollständig und fachgerecht durchzuführen (BGH NJW 2005, 1108)

 

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht oder nicht fachgerecht reparieren, bleibt es bei der Abrechnung WBW ./. RW.

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