Bindung an die Abrechnungsart beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Bindung an Abrechnungsart beim Unfall

Verneinte Bindung an fiktive Abrechnung

Verneinte Bindung an fiktive Abrechnung

BGH Urt.v. 17.10.06 zfs 2007, 148

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann –im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung- die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas abweichendes ergibt.

Bindung an gewählte Abrechnungsart Erst fiktive Abrechnung, dann konkrete Abrechnung

Bindung an gewählte Abrechnungsart

Erst fiktive Abrechnung, dann konkrete Abrechnung

BGH Urt.v. 18.10.2011 -VI ZR 17/11-

 

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Hafpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung der Rechtsprechung des Urteils vom 17.10.2002)

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