Mehrwertsteuer beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle
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Mehrwertsteuer beim Verkehrsunfall
Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung trotz Reparatur
Nach der neuen Regelung des § 249 II S.2 BGB muss die MWSt bei einem Verkehrsunfall nur noch von der Schädigerversicherung gezahlt werden, soweit sie angefallen ist.
Dies gilt zum einen für die sog. Vorsteuerabzugsberechtigten (Firmen, Unternehmen, aber auch Private, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Versicherungsvertreter), soweit das Unfallfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.
Hiraus ergibt sich aber auch, dass im Falle der fiktiven Schadensabrechnung die MWSt nicht gezahlt werden muss, da diese nicht, z.B. durch Reparatur des Fahrzeuges (Werkstattrechnung) angefallen ist.
Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung:
Handelt es sich beim Unfallfahrzeug um einen sog. Totalschaden und es wird vom Geschädigten kein Ersatzfahrzeug angeschafft, gilt folgendes:
BGH Urt.v. 09.05.06 -VI ZR 225/05
Beim Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung wird der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteueranteil per Schätzung ermittelt (4 Jahre alter Golf, der überwiegend differenzbesteuert gehandelt (ein Händler würde dieses Fahrzeug noch verkaufen) wird, dann 2 % Abzug durch Schädigerversicherung möglich).
Totalschaden mit Ersatzbeschaffung - Kaufpreis Ersatzfahrzeug entspricht mindestens Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges
BGH Urt.v. 01.03.05 -VI ZR 91/04-
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto)-Wiederbeschaffungswert des unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto)-Wiederbeschaffungswerts des unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Restwerts - ersetzt verlangen
Totalschaden mit Ersatzbeschaffung - Kaufpreis Ersatzfahrzeug entspricht nur teilweise dem Weiderbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges
Hier kommt der Versicherer häufig mit dem Einwand, nach dem Leitsatz des BGH müsse die Ersatzbeschaffung mindestens den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs erreichen und bezahlt lediglich den Nettoschaden des Unfallfahrzeugs.
Dieser Einwand ist schlicht falsch und rechtlich nicht vertretbar !
Der Gesetzgeber selbst hat im Hiblick auf die MWSt in seiner Begründung zur Schadensrechtsreform (BT-Drs. 14/7752 S. 23 f) selbst ein Beispiel gebildet:
Der selbst reparierende Geschädigte bekommt die MWSt für die gekauften Ersatzteile erstattet und die sonstigen Schadensanteile nur netto.
Nichts anderes gilt hier:
In Höhe des aufgewandten Kaufpreises liegt eine konkrete Abrechnung i.S.d. Entscheidung des BGH (VI ZR 91/04-) vor. Nur der überschießende Teil bis zum Wiederbeschaffungswert wird fiktiv abgerechnet.
So i.Ü. auch AG Landshut Urt.v. 21.09.12 -1 C 778/12-
MWSt bei Ersatzbeschaffung trotz Reparaturschadens
BGH Urt.v. 05.02.12 -VI ZR 363/11;
LG Arnsberg Urt.v. 30.03.10 -5 S 114/09-
Gibt der Geschädigte einen unreparierten Unfallwagen in Zahlung, bei dem ein Reparaturschaden entstanden ist (Reparaturkosten plus Mindertwert kleiner als Wiederbeschaffungsaufwand) und kauft er ein regelbesteuertes (beim Händler) Fahrzeug, muss der Versicherer die MWSt auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten erstatten.
Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung trotz Reparaturschaden
LG Koblenz Urt. v. 25.04.2012 -12 S 4/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 4
Wählt ein Geschädigter im Rahmen der Wiederherstellung statt der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges die Ersatzbeschaffung (Kauf eines anderen Fahrzeuges), so kann er die hierfür angefallene Mehrwertstuer bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages ersetzt verlangen, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung (hier Reparatur) angefallen wäre.
Der Fall war wie folgt:
Kläger hatte an seinem Fahrzeug einen unfallbedingten Schaden gem. Gutachten i.H.v. netto € 3. 148,73 zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. € 598,73. Die Wertminderung war mit € 300,- angesetzt, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit € 14. 100,- einschließlich Umsatzsteuer und der Restwert mit € 8. 000,-.
Der Kläger ließ nicht reparieren, sonder erwarb ein Ersatzfahrzeug zu einem Kaufpreis von € 23. 109,24 zuzüglich Umsatzsteuer von € 4. 390,76.
Die Schädigerversicherung bezahlte jedoch bei dieser fiktiven Abrechnung nur die Nettoreparaturkosrten i.H.v. € 3. 148,73 sowie die Wertminderung i.H.v. € 300,-. Über den Rest musste Klage erhoben werden.
Das Gericht gab jedoch der klägerin Recht, indem es ausführte, diese habe einen Anspruch gem. §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG auf Erstattung der geltend gemachten Umsatzsteuer und sie sei auch zur Ersatzbeschaffung berechtigt gewesen.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles habe immer das Wahlrecht, sich zwischen Reparatur und fiktiver Abrechnung des Schadenszu entscheiden. Die Schranke finde sich nur dort, wo der Geschädigte sich bereichern würde.
Vorliegend könne die Kläerin die Umsatzsteuer, begrenzt auf den Betrag, der bei der Reparatur angefallen wäre (€ 598,26), von der Beklagten verlangen. Die Klägerin sei hierdurch weder bereichert noch entstände der beklagten ein nachteil. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen, die den wesentlichen Grundsätzen des Schadensrechts, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaflichkeit und des Verbotes der Überkompensation sowie der Dispositionsfreiheit des Geschädigten hinreichend Rechnung tragen und die das gericht sich zu eigen macht, war die hier geltend gemachte Umsatzsteuer der klägerin zuzusprechen.
Totalschaden - Leasing - MWSt
OLG München Urt.v. 26.04.13 -10 U 3879/12-
Wenn der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leasingnehmer nach dem Totalschaden wieder ein Fahrzeug least, muss der unfallgegnerische Versicherer auch die MWSt aus den Leasingraten erstatten, allerdings der Höhe nach begrenzt auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene MWSt.
Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer
Nachweis der angefallenen Mehrwertsteuer
Nach § 249 II S.2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Nachgewiesen wird dies rglm. durch Vorlage der Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Solange der Geschädigte die Mehrwertsteuer aber nicht gezahlt hat, besteht allenfalls ein sog. Freistellungsanspruch.
Ersatz der Umsatzsteuer
Ersatz der Umsatzsteuer
BGH -VI ZR 363/11- VersR 2013,471
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersazbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der grundlage der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Totalschaden und Mehrwertsteuer
Erstattung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung
BGH Urt.v. 13.09.16 -VI ZR 654/15- = BeckRS 2016, 19992 = NJW-Spezial 2016, 10
Rechnet der Geschädigte einen Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage des geschätzten Wiederbeschaffungsaufwands ab, so ist etwaige konkret angefallene Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn der konkret aufgewandte Betrag insgesamt oberhalb des bereits auf Gutachterbasis regulierten Betrags liegt.
BGH: Totalschaden und Mehrwertsteuer
Nach dem Urteil des BGH vom 01. März 2005, Az: VI ZR 91/04, kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der
Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-,
differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat erwirbt. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=33176
Schadensberechnung nach Kauf eines Ersatzfahrzeuges
BGH: Schadensberechnung nach Kauf eines Ersatzfahrzeuges BGH Urt.v. 15.11.05 NJW 2006/285
- Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensberechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Ersatzfahrzeug (Fortführung der Rspr. BGH (NJW 2005, 2220)).
- Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen.
Mehrwertsteuer bei konkreter Schadensabrechnung beim Verkehrsunfall
Mehrwertsteuer –konkrete Schadensabrechnung
BGH Urt. v. 01.03.05 NJW 2005, 2220
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert entspricht oder übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung bis zu dieser Höhe Ersatz verlangen.
Mehrwertsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung bei Verkehrsunfall
Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung
BGH Urt. v. 09.05.06 –VI ZR 225/05 NJW 2006 Heft 30
Bei der fiktiven Abrechnung hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge wie das Unfallfahrzeug üblicherweise (überwiegend wahrscheinlich) regel- oder differenzbesteuert oder von Privat umsatzsteuerfrei angeboten werden.
Anm: Die Unterscheidung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung steht wieder im Mittelpunkt dieser BGH-Entscheidung. Für die praktische Umsetzung der Neuregelung des § 249 II 2 BGB ist zuerst wichtig, dass der Tatrichter sich an den Marktverhältnissen und bei der erforderlichen Schätzung gem. § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientieren kann. Danach richtet sich die Schätzung, wobei die Praxis der Schätzung mit ca. 2 % Differenzsteuer sicherlich auch die Billigung des BGH findet. Durch die Anhebung der MWSt ab dem 01.07.07 auf 19 % erhält die Handhabung eine größere wirtschaftliche Bedeutung.
Mehrwertsteuer bei Wiederbeschaffungswert
Mehrwertsteuer
BGH Urt. v. 15.11.05 VersR 2006, 238
Der (Brutto-)Wiederbeschaffungswert eines KFZ laut Sachverständigengutachtens ist unabhängig von der Höhe der enthaltenen Mehrwertsteuer zu ersetzen.
Totalschaden und Mehrwertsteuer
Umsatzsteuer
Sachverhaltsvarianten NJW 2011, 2181
1.
Wird das Fahrzeug repariert, können grundsätzlich die Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer verlangt werden.
2.
Dies ist nicht so falls ein Totalschaden abgerechnet, bzw. ein fiktiver Totalschaden abgerechnet wird.
BGH: Totalschaden und Mehrwertsteuer
Nach dem Urteil des BGH vom 01. März 2005, Az: VI ZR 91/04, kommt
es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist nicht an, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mindestens zu
einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Der
Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug
des Restwertes - ersetzt verlangen, egal ob das Ersatzfahrzeug regel-, differenz- oder gar nicht besteuert erworben wurde. Dies also auch dann, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von Privat
erwirbt. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=33176
Erstattung Mehrwertsteuer auf die Prozesskosten bei Vorsteuerabzugsberechtigung
BGH Beschl. v. 25.10.05 NJW 2006, Heft 3
m Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht aber die Haftpflichtversicherung, die im Innenverhältnis die gesamten Kosten zu tragen hat.
Erstattung Mehrwertsteuer auf die Prozesskosten bei Vorsteuerabzugsberechtigung
BGH Beschl. v. 25.10.05 NJW 2006, Heft 3
m Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertzsteuer auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht aber die Haftpflichtversicherung, die im Innenverhältnis die gesamten Kosten zu tragen hat.
Mehrwertsteuerabzug bei fiktiver Abrechnung
Fiktive Abrechnung - Mehrwertsteuerabzug
AG St. Goar Urt.v. 16.09.2011 -33 C 406/11
Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten ist von Lohnnebenkosten und den Sozialabgaben kein Mehrwertsteuerabzug gerechtfertigt
Ersatz Mehrwertstuer bei Verkehrsunfall
Ersatz der Mehrwertsteuer bei Verkehrsunfall
LG Dortmund Urt.v. 16.08.2012 -2 S 18/12-, zfs 2012, 698
Muss ein Versicherungsnehmer die private Nutzung eines Geschäftswagens versteuern, so folgt daraus nicht, dass er den darauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrag bei einer Ersatzbeschaffung vom Versicherer verlangen darf.
Mehrwertsteuer bei konkreter Ersatzbeschaffung
Mehrwertsteuer bei konkreter Ersatzbeschaffung
BGH Urt.v. 05.02.2013 -VI ZR 363/11- NJW-Spezial 2013, 138
Nimmt der Geschädigte im Reparaturschadensfall anstatt einer Reparatur eine konkrete Ersatzbeschaffung vor, so kann er Ersatz der Umsatzsteuer verlangen, wenn sie bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sein Anspruch ist dabei auf den Umsatzsteurbetrag begrenzt, der bei der erforderlichen Reparatur laut Schadensschätzung angefallen wäre.
Mehrwertsteuer bei Ersatzbeschaffung
LG Koblenz -12 S 4/12- DAR 2012, 464
Es ist dem Geschädigten unbenommen, sich für eine dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht entsprechende Art der Wiederherstellung zu entscheiden, also eine etwas höherwertige Sache anzuschaffen und
auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. Deshalb kann angefallene Mehrwertsteuer grundsätzlich bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages ersetzt verlangt
werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre.
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