Bagatellschaden und Sachverständiger beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Bagatellschaden und Sachverständiger

Bagatellfallgrenze

Im Fall die Kosten für die Einholung eines Gutachtens in keinem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen, kann es dem Geschädigten obliegen, auf ein Gutachten zu verzichten und einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Dieser kostet meist zwischen 10 und 15 % des Schadens und wird häufig mit deiner späteren Reparatur verrechnet. Auch die Kosten für den Kostenvoranschlag hat der ggn. Versicherer zu tragen.

Die Bagatellfallgrenze ist nicht starr und wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich hoch in Ansatz gebracht. Derzeit und je nach Gericht liegt sie zwischen 700,- und 750,- €.

Ausnahmen werden jedoch gemacht, wenn zu befürchten ist, dass außer den sichtbaren Fahrzeugschäden noch weitere vorliegen könnte, z.B. bei Anstoß gegen Radlauf etc., ferner bei Unfallflucht aus Beweisgründen.

(AG München, Urteil vom 15.9.2015 344 C 16121/15)
Die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die
BGH Rechtsprechung ( 30.11.2004 VI ZR 365/03, IWW Abruf Nr. 142486)
überwiegend bei etwa 750 Euro gezogene Bagatellgrenze, bei deren Überschreitung die

Einholung eines Schadengutachtens als
schadenrechtlich erforderlich angesehen wird, wird vom AG München als nicht mehr zeitgemäß angesehen.
Stattdessen sympathisiert das Gericht mit etwa 1.000 Euro brutto als Schwelle

Weitere Gerichte, die die 750 Euro Grenze für veraltet halten:

 

AG Bielefeld, Urt. v. 25.01.2018 421 C 438/17
IWW Abruf Nr. 205960 (1.000 brutto)

 

AG Hamburg, Urt. v. 14.12.2017 20a C 375/17 IWW
Abruf Nr. 205959 (1.000 netto)

 

LG Arnsberg, Urt. v. 07.12.2016 I 3 S 54/16 IWW Abruf Nr. 201317 (1.000 brutto)

 

AG Böblingen, Urteil vom 07.6.2018 19 C 641/18, Abruf Nr. 201672 (1.000 brutto)

 

AG Chemnitz, Urt. v. 08.02.2019 17 C 1118/18
IWW Abruf Nr. 207291 (1.000 netto)

 

LG Münster, Urteil vom 08.11.2019 012 O 15/19
IWW Abruf Nr. 212675 (1.000 netto)

 

Das gilt aber immer nur für den Standardfall. Z.B.
Abgrenzung zum Totalschaden bei niedrigem WBW
rechtfertigt Gutachten
AG Heidenheim, Urteil vom 28.04.2014 14 U 10/14,
IWW Abruf Nr. 142005

 

AG Leverkusen - Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens trotz Bagatellschaden
Das AG Leverkusen hat in einem Urteil vom 04.01.2007 - 25 C 25/06 - entschieden, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im Einzelfall erforderlich sein kann. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Die Schadenshöhe sei nicht durch einen Kostenvoranschlag zu ermitteln gewesen. Zum Urteil:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news03_2007_punkt1.pdf, PDF-Datei (90 KB)

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Schaden 700,- €

AG Kiel Urt.v. 30.11.2011 -113 C 145/11-

 

Die Bagatellgrenze, unterhalb der ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen nicht für erforderlich zu halten hat, liegt bei 700,- €  Zu Berücksichtigen ist auch, dass ein Laie kaum in der Lage ist, die Schadenshöhe abzuschätzen, zumal dann, wenn er beim Eintritt nicht zugegen war.

 

 

Anmerkung Neuner-Jehle:

Bei der 700,- € Schadenssumme handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Teils wird diese von Gerichten bei € 750,- gesehen, überwiegend jedoch wohl bei € 500,-.

 

Hinzu kommt jedoch, dass immer dann, wenn ein Unfall vorliegt, bei welchem nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ob es noch verdeckte Folgeschäden gibt (z.B. Anstoß am Radlauf, Auffahrunfall, etc) ist ein Schadensgutachten regelmässig immer nötig, um solche Folgeschäden zu erfassen. Die Greneze von 700,- € darf aus meiner Sicht nur für einfache Beschädigungen am Lack oder Aussenspiegel, etc. geltend.

 

Im Falle ein solcher Schaden unter 700,- € vorliegt, besteht jedoch für den Geschädigten weiter das Recht, einen Kostenvoranschlag fertigen zu lassen. Für einen solchen verlangt die Autowerkstatt regelmässig zwischen 10 - 15 % des Reparaturschadens als Aufwandsentschädigung. Dieser ist sodann aber ebenfalls von der Schädigerversicherung zu begleichen.

Im Falle nun der Sachverständige sich mit seinen Gutachterkosten in diesem Berich bewegt, sind diese Kosten aus meiner Sicht von der Schädigerversicherung immer zu bezahlen.

Sachverständigenkosten -Berechnung - Bagatellgrenze

LG LUdwigshafen/Rhein Urt. v. 04.01.2012 -2 k C 208/10-

 

Nicht zu beanstanden ist, wenn ein Sachverständiger ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein Grundhonorar brechnet, es sei den, es besteht ein außergewöhnliches Missverhältnis zu den Nettoreparaturkosten. Zudem setzt die Erteilung des Auftrags voraus, dass die Bagatellgrenze  von 500,- bis 700,- € nicht überschritten wird.

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