fiktive Schadensabrechnung bei Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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fiktive Schadensabrechnung beim Verkehrsunfall

Nach den neueren Entscheidungen des BGH, wie auch der Mehrzahl der Rechtsprechung, ist die Verweisung des Geschädigten durch den Versicherer auf eine sog. Billigwerkstatt bei der fiktiven Schadensabrechnung (Fahrzeug wird nicht repariert), dann weder mit den Vorgaben des BGH vereinbar noch dem Geschädigten zumutbar, wenn dessen Preise unterhalb der ortsüblichen durchschnittlichen Marktpreise liegen !

s. hierzu auch unter Stundenverrechnungssätze

Fiktiver Reparaturschaden

 

Unter fiktiven Reparaturschaden versteht man den Fahrzeugschaden, den ein Sachverständiger oder eine Reparaturwerkstatt durch Kostenvoranschlag festgestellt hat, der Geschädigte sein Fahrzeug jedoch nicht reparieren lässt, sondern mit der Schädigerversicherung auf Basis des Schadensgutachtens, somit fiktiv abrechnen möchte.

 

In diesem Falle ergeben sich mehrere Probleme mit dem Versicherer:

- welche Stundensätze von welcher Werkstatt sind anwendbar ?

- sind Verbringungskosten entstanden ?

- sind sog. UPE-Aufschläge entstanden ?

 

Übersicht

Nach der neueren Rspr. des BGH Porsche-Urteil, BGH NJW 2003) kann der Geschädigte sich nun auf das im vorliegende Sachverständigengutachten verlassen und auch bei fiktiver Schadensabrechnung die in diesem Gutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte verlangen.

Dem Schädiger, bzw. dessen Versicherer ist jedoch möglich, den Geschädigten auf eine billigere freie Werkstatt zu verweisen, wenn diese einen der markengebundenen vergleichbaren Standart hat und für den Geschädigten ohne größere Schwierigkeiten zu erreichen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer (vgl. sog. VW-Urteil, BGH NJW 2010, 606).

 

Nach der Rspr. des BGH ist ein Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt dann unzumutbar, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nicht älter als 3 Jahre ist oder durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstätte repariert und gewartet wurde (Scheckheftgepflegt). Hierfür trägt nun der Geschädigte die Beweislast.

 

Der Versicherer kann den Geschädigten allerdings nur im Rahmen des Regulierungsverfahrens, nicht jedoch im laufenden Rechtsstreit auf eine Alternativwerkstatt verweisen. Den gegen seine Pflicht zur Schadensminderung kann der Geschädigte dann nicht mehr verstoßen (LG Berlin, Urt.v. 15.02.2008, 58 S 169/08)

 

Pflicht zur Vorlage von Belegen ?

Die fiktive Bezifferung des Schadens anhand von einem Gutachten oder Kostenvoranschlag stellt lediglich eine Schätzung des Schadens dar. Es stellt sich nun die Frage, ob der Schädiger das Recht besitzt, sich im Falle einer späteren Reparatur die Reparaturkostenrechnung vorlegen zu lassen, da sich hieraus möglicherweise ein geringerer Schaden ergibt. Dies wird von der überwiegenden Rspr. abgelehnt (BGH NJW 1989,3009).

 

Stundenverrechnungssätze/Materialaufschläge (UPE-Aufschläge)

Der Geschädigte darf auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, ein geringerer Mittelwert aller regionalen Werkstätten ist nicht maßgeblich (BGH NJW 2003,2086).

Gegen die sog. UPE-Aufschläge kann nur argumentiert werden, wenn der Geschädigte tatsächlich ein Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall zusteht. Diese Position wird jedoch in der Rspr. kontrovers behandelt.

 

Verbringungskosten

Es handelt sich hier um fiktive Kosten dergestalt, als dass nicht alle Werkstätten eine Lackiererei betreiben. Im Falle der Fahrzeugreparatur müsste dieses zur Lackierei verbracht werden, hierdurch entstehen Verbringungskosten. Auch diese sind rglm. erstattungsfähig. Die überwiegende Rspr. gesteht sie dem Geschädigten zu.

 

Fiktive Abrechnung mit anschließender Veräußerung des Fahrzeuges

In diesem Falle besteht für den Versicherer die Möglichkeit dem Geschädigten vorzuhalten, dass er gem. der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzurechnen hat.

Daher kommt es vordringlich auf den Zeitpunkt des Enschlusses des Geschädigten an, wann er sein Fahrzeug verkaufen will.

Fasst der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall und vor Reparatur den Entschluß das Fahrzeug zu veräußern, wird ihm zu Recht eine Abrechnung WBW ./. RW vorgehalten.

Fasst der Geschädigte den Veräußerungsentschluß erst nach der Reparatur, z.B. weil er kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug hat, ist dies unschädlich (OLG Karlsruhe zfs 1997,53).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn der WBW geringer ist als die Kosten einer fiktiven Reparatur. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschädigte i.d.R. auf Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen (BGH VersR 1985,593), selbst wenn er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Dabei kann er auch die bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Bruttobetrages der (fiktiven) Reparaturrechnung verlangen. Auch bei unterlassener Reparatur und Veräußerung des Fahrzeuges sind die Reparaturkosten nicht um den Restwert des Unfallfahrzeuges zu kürzen (LG Limburg zfs 1999,15).

Eine falsche Beratung über die möglichen Abrechnungsalternativen kann im Gegenzug zu erheblichen finanziellen Nachteilen beim Geschädigten führen.

 

Fiktive Abrechnung und zusätzliche Anforderung der bei der Reparatur tatsächlich entstandenen Mehrwertsteuer

Fraglich hier ist, ob der Geschädigte durch seine Wahl der fiktiven Abrechnung gebunden ist, oder ob er später die dann tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer (Nach erfolgter Reparatur) noch verlangen kann.

In einem zunächst gestellten Verlangen nach Schadensersatz im Wege der fiktiven Abrechnung liegt jedenfalls kein Verzicht auf eine Nachforderung (BGH NJW 2004,1943).

Behaltefälle

Der Geschädigte repariert nur so viel, dass die Verkehrssicherheit wieder hergestellt ist und nutzt das Fahrzeug weiter

 

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05:

„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate weiter nutzt.“

 

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05, aus den Gründen:                                     

„… dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwertes … … entgegensteht, nicht verneint werden können.“

 

BGH, Urteil vom 29.04.03, VI ZR 393/02

„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen“

 

BGH, Urteil vom 29.04.03, VI ZR 393/02, tragender Grund:   

„Wird der Pkw vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadenbilanz nicht niederschlagen darf.“

Variante: Gleiche Zahlen, aber der Fahrzeugschaden beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nicht (z.B. Streifschaden)

Reparaturkostenabrechnung o. Reparatur - 6 Monate Behaltedauer

Der Geschädigte repariert gar nicht, nutzt das Fahrzeug aber weiter

 

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05:

 

„Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate weiter nutzt.“

 

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05, aus den Gründen:     

                   

„… dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im Allgemeinen ein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts entgegensteht nicht verneint werden können"

                                                                           

BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05, weiter aus den Gründen:  

                 

„Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den

Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre.“

 

Achtung:

Wenn der Geschädigte den über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden vollständig reparieren lässt, gibt es anschließend keine Haltefrist. Er darf ggf. unmittelbar nach der Reparatur verkaufen

 

So BGH VI ZR 77/06 vom 5.12.2006

 

Und mit dem letzten Urteil wird die Logik offensichtlich:

Der Geschädigte soll sich nicht die Reparaturkosten und danach den Restwert „in die Tasche stecken“

Wenn er in der Werkstatt reparieren lässt, steckt er sich die Reparaturkosten aber  nicht „in die Tasche“

Fälligkeit Schadensausgleich bei Behaltefällen

Vielfach versuchen die Versicherer in den Behaltefällen zunächst lediglich auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abzurechnen und bezahlen sodann den von ihnen zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

 

Betreffend der Differenzforderung aus der Schadensabrechnung nach Reparaturkosten verweisen sie dann darauf, der Geschädigte müsse nun erst mal das Fahrzeug 6 Monate behalten, dann könne er ja den Rest verlangen.

 

Hier hat des AG Remscheid entschieden, dass die Restforderung zugunsten des Geschädigten sofort fällig sei, es genüge, wenn der Geschädigte behaupte, er behalte das Fahrzeug noch weitere 6 Monate. Nach dem AG Remscheid könne der Versicherer ja nach 6 Monaten einen Nachweis verlangen.

AG Remscheid, Urt.v. 11.08.15 -8 C 88/15-

Fiktive Abrechnung trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur

Fiktive Abrechnung trotz vollständiger und fachgerechter Reparatur

OLG München Urt.v. 17.12.20 -24 U 439/20- NJW-Spezial 2021, 75

rechnet der Kläger den Reparaturaufwand nach vollständiger und fachgerechter Reparatur fiktiv in Höhe von rund 10.000 € ab und behauptet der Beklagte demgegenüber ins Blaue hinein, dass dieser Reparaturkosten von lediglich 5000 € gehabt habe, ist der Kläger daraufhin nicht gehalten, den tatsächlichen Reparaturaufwand darzutun.

Schadensabrechnung bei fiktiver Abrechnung einer Eigenreparatur; Ersatz der Umsatzsteuer bei Eigenreparatur; Erstattung fiktiver bei Lackierungskosten

Schadensabrechnung bei fiktiver Abrechnung einer Eigenreparatur; Ersatz der Umsatzsteuer bei Eigenreparatur; Erstattung fiktiver bei Lackierungskosten

LG Saarbrücken, Urteil vom 7.6.2019 -13 S 50/19-

  1. Etwaige Ersparnisse des Geschädigten bei durchgeführter Eigenreparatur gegenüber den Kosten der Werkstatt sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu berücksichtigen, dass sie auf einer über obligatorischen Tätigkeit des Geschädigten beruhen.
  2. Bei fiktiver Schadensabrechnung sind bei Lackierung Kosten ersatzfähig, wenn nach sachverständiger Beurteilung sie zur Verhinderung von Farbunterschieden erforderlich sind.
  3. Ist Umsatzsteuer beim Kauf von Ersatzteilen im Rahmen einer Eigenreparatur des Geschädigten eingefallen, ist die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig.

Erstattung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

Erstattung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung

BGH Urt.v. 13.09.16 -VI ZR 654/15- = BeckRS 2016, 19992 = NJW-Spezial 2016, 10

Rechnet der Geschädigte einen Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage des geschätzten Wiederbeschaffungsaufwands ab, so ist etwaige konkret angefallene Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn der konkret aufgewandte Betrag insgesamt oberhalb des bereits auf Gutachterbasis regulierten Betrags liegt.

Fiktive Abrechnung mit anschließender Veräußerung des Fahrzeuges

Fiktive Abrechnung mit anschließender Veräußerung des Fahrzeuges

In diesem Falle besteht für den Versicherer die Möglichkeit dem Geschädigten vorzuhalten, dass er gem. der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzurechnen hat.

Daher kommt es vordringlich auf den Zeitpunkt des Enschlusses des Geschädigten an, wann er sein Fahrzeug verkaufen will.

Fasst der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall und vor Reparatur den Entschluß das Fahrzeug zu veräußern, wird ihm zu Recht eine Abrechnung WBW ./. RW vorgehalten.

Fasst der Geschädigte den Veräußerungsentschluß erst nach der Reparatur, z.B. weil er kein Vertrauen mehr in das Fahrzeug hat, ist dies unschädlich (OLG Karlsruhe zfs 1997,53).

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn der WBW geringer ist als die Kosten einer fiktiven Reparatur. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschädigte i.d.R. auf Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen (BGH VersR 1985,593), selbst wenn er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Dabei kann er auch die bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Bruttobetrages der (fiktiven) Reparaturrechnung verlangen. Auch bei unterlassener Reparatur und Veräußerung des Fahrzeuges sind die Reparaturkosten nicht um den Restwert des Unfallfahrzeuges zu kürzen (LG Limburg zfs 1999,15).

Eine falsche Beratung über die möglichen Abrechnungsalternativen kann im Gegenzug zu erheblichen finanziellen Nachteilen beim Geschädigten führen.

 

Fiktive Abrechnung und zusätzliche Anforderung der bei der Reparatur tatsächlich entstandenen Mehrwertsteuer

Fraglich hier ist, ob der Geschädigte durch seine Wahl der fiktiven Abrechnung gebunden ist, oder ob er später die dann tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer (Nach erfolgter Reparatur) noch verlangen kann.

In einem zunächst gestellten Verlangen nach Schadensersatz im Wege der fiktiven Abrechnung liegt jedenfalls kein Verzicht auf eine Nachforderung (BGH NJW 2004,1943).

Umfang der fiktiven Schadensabrechnung

Umfang der fiktiven Schadensabrechnung

BGH Urt.v. 19.02.2013 -VI ZR 69/12- = BeckRS 2013,05652

Die erforderlichen Reparaturkosten bei der fiktiven Schadensabrechnung umfassen auch Sozialabgaben und Lohnnebenkosten

Billigreparatur im Ausland bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

Billigreparatur im Ausland bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

OLG Stuttgart Urt. v. 30.06.14 NJW 2014, 3317

Im Falle einer vollständigen, sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur des Unfallfahrzeuges im Ausland, sind sodann die Reparaturkosten des ausländischen Reparaturbetriebes der Schadensabwicklung zugrunde zu legen, im Falle diese niederer sind, als auch die Reparaturkosten einer "Billigwerkstatt" des Schädigerversicherers.

fiktive Abrechnung

BGH –VI ZR 35/10- r+s 2011,137

Ein Unfallgeschädigter kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck erforderlichenfalls verkehrssicher instand setzen lässt.

Vor Ablauf dieser 6-Monatsfrist, kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

 

Bei Werkstattverweis kein konkretes Angebot erforderlich

LG Düsseldorf Urt.v. 08.07.11 -22 S 8/11- NJW-Spezial 2011, 491

Zu den Voraussetzungen nach der BGH-Rechtsprechung zu den Werkstattverweisen bei fiktiver Abrechnung gehört eine konkrete Reparaturzusage der Referenzwerkstatt nicht

 

Abrechnung in voller Höhe auf Gutachterbasis nur bei sechsmonatiger Weiternutzung des Fahrzeuges

BGH Urt.v. 29.04.08 NJW 2008,1941

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck –falls erforderlich- verkehrssicher (teil-)repariert.

 

Fiktive Abrechnung von Instandsetzungskosten eines im Ausland zugelassenen Kfz

OLG Düsseldorf Urt.v. 05.11.07 NJW 2008,530

Wird ein im Ausland zugelassenes Kfz, welches einer in Deutschland lebenden Person für längere Zeit zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stand, unfallbedingt beschädigt, muss sich der geschädigte Halter hinsichtlich der Insatndsetzungskosten nicht auf die im Herkunftsland geltenden Stundensätze einer Werkstatt verweisen lassen. Er ist einem deutschen Geschädigten gleichzustellen und darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde legen, wenn er Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnet.

 

Kein Nachweis des Integritätsinteresses durch eine 6-monatige Weiternutzung bei durchgeführter Reparatur erforderlich

Nach einer Entscheidung des OLG Celle vom 22. Januar 2008 Az: 5 W 102/07 ist dann, wenn der unfallbeschädigte Wagen repariert wurde, nicht auf das Integritätsinteresse, das durch eine 6-monatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, abzustellen. Dies folgt nach Auffassung des OLG Celle daraus, dass der Geschädigte keine fiktiven Reparaturkosten geltend macht, sondern das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen (130 %-Grenze). Sein Integritätsinteresse hat der Geschädigte dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einem entsprechenden tatsächlich angefallen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen. Einer weiteren "Bestätigung" seines Integritätsinteresses durch Weiternutzung bedarf es in diesen Fällen nicht. Auch die neueste Entscheidung des BGH vom 27. November 2007 (Az: VI ZR 56/07) zu diesem Problemkreis besagt nichts anderes, denn auch dort hatte der Geschädigte als Schadensersatz die lediglich geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten geltend gemacht, sein Fahrzeug jedoch in Eigenregie repariert.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt5.pdf, PDF-Datei (275 KB)

 

Schadensberechnung

Ersatz eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwnds setzt grundsätzlich eine Weiterbenutzung für mindestens 6 Monate voraus.

BGH Urt.v. 13.11.2007 VersR 2008,134

  1. Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwandes über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein, für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebenden Integritätsinteresse regelmässig dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach Reparatur für einen längeren Zeitraum benutzt.
  2. Im Regelfall wir hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen

 

Abgrenzung fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und Totalschaden

BGH Urt.v. 27.11.07 VersR 2008, 1^35

Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

 

Auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt
In seinem Urteil vom 12.06.2007 - Az: 6 C 1476/07 - kommt das Amtsgericht Heilbronn zu der Auffassung, dass bei einer fiktiven Schadensberechnung keine Kürzung der Stundenverrechnungssätze zu Lasten des Geschädigten durchgeführt werden muss, wenn der Hinweis auf eine kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit durch die Versicherung des Schädigers erst ca. 1,5 Monate nach Übersendung des klägerischen Gutachtens und nach Reparatur des PKW erfolgt. Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ist abzulehnen, da nach durchgeführter Reparatur eine Schadensminderung durch Reparatur in der von der Beklagten vorgeschlagenen Werkstatt nicht mehr möglich war. Die Geschädigte war nicht verpflichtet mit der Reparatur wochenlang zu warten. Zwar wird der Haftpflichtversicherung grundsätzlich eine gewisse Prüfungsfrist zugebilligt, diese war jedoch im vorliegenden Fall überschritten.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news12_2007_punkt3.pdf, PDF-Datei (250 KB)

 

Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten
Das Landgericht Frankfurt/Oder kommt in seinem Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen: 6a S 96/07 - zu der Auffassung, dass der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung die Erstattung von Reparaturkosten in der Höhe verlangen kann, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden. Er muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen. Nach Auffassung des Gerichts darf es nicht dem Schädiger überlassen bleiben, die Werkstatt auszusuchen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch bewiesen, dass die Reparatur in der konkreten von ihr benannten Werkstatt derjenigen in einer Vertragswerkstatt gleichwertig gewesen wäre.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news02_2008_punkt2.pdf, PDF-Datei (670 KB)

Nochmals: Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Fachwerkstatt
Das Landgericht Hamburg vertritt in seiner Entscheidung vom 10. August 2007 - Aktenzeichen: 331 S 51/07 - gleichfalls die Auffassung, dass der Geschädigte berechtigt ist, die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt ersetzt zu verlangen. Der Geschädigte darf nach Auffassung des Landgerichts Hamburg grundsätzlich misstrauisch sein, wenn der Schädiger behauptet, die Nicht-Markenwerkstatt sei gleichwertig. Dies gelte besonders für den Fall, wenn auf Seiten des Schädigers dessen Haftpflichtversicherung auftritt, denn hier liege die Befürchtung nahe, dass die Haftpflichtversicherung dies im eigenen Interesse behauptet.

 

Fiktive Abrechnung – Fälligkeit

LG Hagen Urt. v. 16.05.07 VersR 2007, 1265

Liegen nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten des PKW des Geschädigen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, wird der Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten erst nach sechs Monaten fällig.

 

Fiktive Abrechnung

Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch dann, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird
In seinem Urteil vom 18.07.2007 vertritt das AG Mainz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auffassung, dass der Geschädigte den Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch dann verlangen kann, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird. Das Gericht weist daraufhin, dass es dem Geschädigten, als "Herrn des Restitutionsverfahrens" auch möglich sein müsse, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, die in seiner Umgebung liegt.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2007_punkt3.pdf, PDF-Datei (490 KB)

Fiktive Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens
In seinem Urteil vom 21.06.2007 - Az: 32 C 100/07 - vertritt das AG Gelsenkirchen die Auffassung, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens sich der Geschädigte nach erfolgter Reparatur grundsätzlich nicht mehr auf eine günstigere Markenwerkstatt im Wohngebiet verweisen lassen muss. Außerdem führt das AG Gelsenkirchen aus, dass nur die Stundenverrechnungssätze am Wohnort zu vergleichen sind, die möglicherweise günstigeren Stundenverrechnungssätze der angrenzenden Nachbarschaft außer Betracht bleiben müssen. Zum Urteil:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news08_2007_punkt1.pdf, PDF-Datei (420 KB)

BGH: Keine Bindung an fiktive Abrechnung
In seinem Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - hat der BGH entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden zunächst auf der Grundlage eines von einem Sachverständigen ermittelten Aufwandes abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden ist. Er kann im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen die höheren Kosten einer zwischenzeitlich tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, wenn sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=38152

 

Verneinte Bindung an fiktive Abrechnung

BGH Urt.v. 17.10.06 zfs 2007, 148

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann –im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung- die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas abweichendes ergibt.

 

fiktive Schadensabwicklung – Stundenverechnungssätze

AG Mainz Urt.v.15.02.06 –88 C 257/05- MittBl. der Arge VerkR 2/2006

Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung ist der Geschädigte befugt, die Stundenverechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte anzusetzen. Er muß sich nicht auf eine kostengünstigere Reparatur verweisen lassen.

 

fiktive Schadensabrecnung

LG Ellwangen –1 S 2/06- MittBl. der Arge 2/2006

Eine fiktive Abrechnung ist dem Geschädigten verwehrt, wenn die Reparaturkosten zuzüglich Restwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen, auch wenn das Unfallfahrzeug trotzt Schadens weiter benutzt wird.

 

fiktive Abrechnung – Reparaturkostenersatz ohne Abzug Restwert bei Weiternutzung des PKW

BGH Urt. v. 23.05.06 NJW 2006,2179

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug –ggf. unrepariert- mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

 

fiktive Schadensabrechnung – markengebundene Fachwerkstatt/Verbringungskosten

AG Homburg Urt.v. 09.03.07 ARGE VerkR 2007/156

Auch bei fiktiver Abrechnung der Reparatur kann der Geschädigte die Kosten einschließlich Verbringungskosten beanspruchen, die in einer zuverlässigen und markengebundenen Werkstatt anfielen.

 

Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten - Anspruch auf Ersatzteilaufschläge
Das Amtsgericht Frankfurt am Main, kommt in seinem Urteil vom 15.02.2008 - Az: 31 C 2529/07-23 - zu der Auffassung, dass der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung sich nur dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn es sich um eine andere Fachwerkstatt mit Markenbindung zum gleichen Hersteller handelt, die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist und günstigere Stundenverrechnungssätze, als im Gutachten angeführt, fordert. Das Amtsgericht Frankfurt ist ferner der Meinung, dass der Geschädigte, auch ohne konkreten Nachweis des Entstehens, Anspruch auf die im Sachverständigengutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschläge hat.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news06_2008_punkt3.pdf, PDF-Datei (600 KB)

Fiktive Schadensabrechnung – Kosten einer markengebundenen Werkstatt

AG Mannheim Urt.v. 30.11.07 –12 C 381/07- Der Verkehrsanwalt 1/2008

Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen. Er braucht sich mithin nicht an den Stundenverrechnungssätzen eines mit dem gegnerischen KH-Versicherer verbundenen Reparaturbetrieb zu orientieren.

 

 

bei älteren Fahrzeugen

LG Halle Urt.v. 03.07.07 ARGE VerkR 2007,158

Auch der Geschädigte eines älteren –hier über 6 Jahre- Fahrzeuges kann im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstätte verlangen, dazu auch die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten.

 

Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte

AG Wesel Urt.v. 13.09.07 ARGE VerkR 2007, 159

Auch bei fiktiver Abrechnung besteht Anspruch auf die Stundenverechnungs-sätze einer markengebundenen Fachwerkstätte

 

Vergleichbarkeit von Fachwerkstätten

AG Saarbrücken Urt.v. 19.07.07 ARGE VerkR 2007, 159

Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung können die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte verlangt werden. Nur der Verweis auf eine billigere markengebundene Fachwerkstatt wäre gleichwertig und zu berücksichtigen.

Fiktive Abrechnung - Mehrwertsteuerabzug

Fiktive Abrechnung - Mehrwertsteuerabzug

AG St. Goar Urt.v. 16.09.2011 -33 C 406/11

Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten ist von Lohnnebenkosten und den Sozialabgaben kein Mehrwertsteuerabzug gerechtfertigt

Bindung an gewählte Abrechnungsart

Bindung an gewählte Abrechnungsart

Erst fiktive Abrechnung, dann konkrete Abrechnung

BGH Urt.v. 18.10.2011 -VI ZR 17/11- 

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Hafpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung der Rechtsprechung des Urteils vom 17.10.2002)

Kombination zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung nach BGH ausgeschlossen

 

Bei der Abrechnung eines Unfallschadens kann der Geschädigte zwischen einer fiktiven oder konkreten Abrechnung wählen. Eine Kombination aus beidem ist nicht möglich.

Wählt der Geschädigte die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich allein genommen nicht ersatzfähig.

Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesgerichtshofes in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 24. Januar 2017 (Az: VI ZR 146/16). Die Parteien des Rechtstreits stritten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine einzelne Reparaturbestätigung.

Die klagende Geschädigte hatte einen Unfallschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, die beklagte Haftpflichtversicherung den Nettobetrag von 4.427 Euro erstattet.

Die tatsächliche Reparatur führte dann ein Bekannter durch, dessen Werk die Geschädigte wiederum von einem Sachverständigen bestätigen ließ. Dafür stellte der Gutachter 61,88 Euro in Rechnung stellte. Deren Erstattung verweigerte die Haftpflichtversicherung.

Zu Recht aus Sicht der Bundesrichter. Eine Ausnahme wäre möglich, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensberechnung erforderlich gewesen wäre, zum Beispiel zur Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens oder für den Nachweis des Integritätsinteresses bei der 130-Prozent-Grenze.

Aus Sicht der ZDK-Rechtsexperten könnte das BGH-Urteil weitergehende Konsequenzen für die Abrechnungspraxis der Versicherungen haben.

Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Abrechnung, so kommt es auf die tatsächlich aufgewendeten Beträge solange nicht an, wie diese nicht den von der Versicherung regulierten Nettobetrag übersteigen. Hat der Geschädigte mehr aufgewendet, muss er zu konkreten Abrechnung übergehen.

Mit vorstehender Entscheidung schließt der BGH an seine bestehende Rechtsprechung an. So hatte er jüngst entschieden (Az: VI ZR 654/15), dass die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig ist, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensabrechnung wählt. Die Begründung: Es wäre eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist.

Abrechnung nach Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstätte

Abrechnung nach Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstätte

LG Dortmund -4 S 54/11- (DAR 2012,23) 

Soweit der BGH eine Abrechnung nach den Verrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstätte zulässt, gilt dies auch dann, wenn bei einem älteren Fahrzeug mit sehr niedriger Laufleistung eine Jahresinspektion ausgelassen wird.  Es genügt dann, dass der geschädigte durch die eingereichten Rechnungen bweist, dass er sämtliche durchzuführenden Arbeiten in einer markengebundneen Werkstatt in Auftrag gegeben hat.

Verweisung auf "Billigwerkstatt"

Verweisung auf "Billigwerkstatt"

AG Ahlen Urt. v. 13.01.2012 -30 C 82/11-

Voraussetzung für eine anderweitige qualifizierte Werkstatt sind deren Ausstattung, Personal nebst Schulung.

Fiktive Abrechnung - Billigwerkstatt

Fiktive Abrechnung - Billigwerkstatt

AG Saarlouis Urt.v. 21.12.2011 -26 C 2093/10(11)-

Die Reparaturkosten sind grundsätzlich an den Kosten einer Fachwerkstatt auszurichten, dies nur dann nicht, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine zumutbare freie Werkstatt preisgünstiger ist.

Markengebundene Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

Markengebundene Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

LG Braunschweig Urt.v. 30.03.2012 - 8 S 520/11- Der Verkehrsanwalt 2013, 70

Der Geschädigte kann auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich die von einem durch ihn beauftragten Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten einer markengebundenen Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen, was auch für sog. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn im regionalen Markt solche Werkstätten existieren, bei denen entsprechende Kosten nicht anfallen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer.

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